ist eine Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen, auf Grund derer die eine, der ➞ Gläubiger, von der anderen, dem ➞ Schuldner, eine Leistung zu fordern berechtigt ist, § 241 BGB. Aus dem Schuldverhältnis ergibt sich das Recht des Gläubigers auf die Leistung, die Forderung; ihr entspricht als Kehrseite die Leistungspflicht des Schuldners, die Schuld. Durch das Schuldverhältnis werden grundsätzlich nur die an ihm Beteiligten berechtigt und verpflichtet (Relativität der Schuldverhältnisse). Der Teil des Privatrechts, der im 2. Buch des BGB die Schuldverhältnisse behandelt, ordnet einen wichtigen Bereich des sozialen Lebens. Er regelt vorwiegend die Verpflichtung zur

 

Es gibt zwei Arten von Schuldverhältnissen:

 

  1. Die typischen rechtsgeschäftlichen, d.h. durch Vertrag begründeten Schuldverhältnisse.

Solche Sonder-Rechtsbeziehungen zwischen dem „Bürger Gläubiger“ und dem „Bürger Schuldner“ können durch Vertrag begründet werden, indem sich der Bürger freiwillig zu einer bestimmten Leistung (Schuld) verpflichtet, z.B. durch Abschluss eines Kaufvertrages (s. § 433 BGB). Bei den rechtsgeschäftlichen, also vertraglichen Schuldverhältnissen lassen sich grob fünf Vertragstypen unterscheiden:

–   Kauf, §§ 433-479 BGB mit Sondervorschriften für den Handelskauf im HGB

–  Tausch, § 480 BGB

–  Schenkung, §§ 516-534 BGB

–   Miete, §§ 535-580 a BGB

–   Pacht, §§ 581-597 BGB

–   Leihe, §§ 598-606 BGB

–   Dienstvertrag (Arbeitsvertrag), §§ 611-630 BGB

–   Werkvertrag, §§ 631-651 BGB

–   Reisevertrag, §§ 651a-651m BGB

–   Maklervertrag, §§ 652-656 BGB

–   Auftrag, §§ 662-674 BGB

–   So die BGB-Gesellschaft, §§ 705-740 BGB, die für alle Personenzusammenschlüsse die Grundform darstellt.

–   Auf ihr aufbauend die beiden Personenhandelsgesellschaften des HGB: OHG (offene Handelsgesellschaft) und KG (Kommanditgesellschaft).

–   Davon zu unterscheiden ist die Bruchteilsgemeinschaft, § 741 ff. BGB.

–   Bürgschaft, §§ 765-778 BGB

–   Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis, §§ 780-782 BGB

 

  1. Die sog. gesetzlichen Schuldverhältnisse.

Bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen war Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Überlegung, dass schuldrechtliche Beziehungen nicht allein durch Verträge begründet werden können, sondern es auch möglich ist, unabhängig von irgendwelchen Willensentschließungen allein durch die Verwirklichung bestimmter gesetzlicher Tatbestandsmerkmale Ansprüche zu begründen.

Das Gesetz stellt drei solcher gesetzlichen Schuldverhältnisse zur Verfügung (abgesehen von § 987 ff. BGB, dem Schuldverhältnis im Sachenrecht).

Besser gestellt ist der Geschädigte daher durch die Anspruchsgrundlagen der einzelnen Delikts-tatbestände, wie z.B. bei § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB, bei denen bereits fahrlässiges Handeln (§ 276 BGB) zur Verantwortlichkeit des Täters führt.

Noch besser gestellt ist der Geschädigte in den Fällen, in denen der Gesetzgeber die Schadenersatzpflicht ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Täters allein aufgrund der Tatsache eintreten lässt, dass jemand die wirtschaftliche Verantwortung für mögliche Schadensfolgen eines gefährlichen Zustandes oder einer erlaubten aber gefährlichen Tätigkeit tragen muss, wie bei § 833 BGB, der Tierhalterhaftung, oder bei dem heute wichtigsten Fall der ➞ Gefährdungshaftung, der des Kraftfahrzeughalters gem. § 7 StVG (sog. Gefährdungshaftung, d.h. Haftung ohne Verschulden).

Die Bereicherung kann entweder auf der „Leistung“ eines anderen beruhen, d.h., dass eine bewusste und zweckgerichtete Handlung des Gläubigers des § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB zur Vermehrung des Vermögens des Schuldners geführt hat, ohne dass ein Rechtsgrund (Vertrag) bestand. Oder sie kann in „sonstiger Weise“ auf Kosten des Gläubigers des § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB erfolgt sein (Max schmuggelt sich ins Kino). Daneben gibt es Fälle, in denen z.B. Max fremde Sachen unterschlagen und an gutgläubige Dritte weiterveräußert hat (§§ 929, 932 BGB). Dann muss der Eigentümer (Berechtigter), der durch die Verfügung des Nichtberechtigten (Max) eine Einbuße erlitten hat, das durch die Verfügung Erlangte herausverlangen können, so geschehen in § 816 Abs. 1 BGB. Die Problematik des Bereicherungsrechts liegt häufig im Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs (§§ 818 Abs. 2 und 3, 819 BGB).

 

 

Beispiel: Nehmen Sie an, Max findet auf seiner Nachhausefahrt den durch einen Verkehrsunfall schwer verletzten Otto, der bewusstlos in seinem Pkw liegt. Max bringt ihn ins Krankenhaus, wodurch seine Polster im Wagen durch Blut verschmutzt werden.

       

Gem. §§ 683, 670 BGB (die Geschäftsführung ohne Auftrag ist in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung sehr stark dem Auftragsrecht angenähert) könnte Max von Otto daher Ersatz der Reinigungskosten verlangen.