Um bei einem Gerichtsbesuch oder Praktikum einer ➞ Hauptverhandlung erfolgreich folgen zu können, sollte man den Ablauf eines Strafverfahren kennen.

Das StGB verwirklicht sich nicht aus sich selbst heraus, sondern findet sein Gepräge immer aus einem Rechtsfindungsprozess in einem Strafverfahren. Dem materiellen ➞ Strafrecht kann nur mit Hilfe des in der  Strafprozessordnung niedergelegten formellen Strafverfahrensrechts zur Geltung verholfen werden. Ein StGB ohne StPO ist wie ein Schaft ohne Schneide! (➞ Strafprozessrecht)

Ausgangsfall: Der wegen Diebstahls erheblich vorbestrafte Jupp Schmitz riss am 08.01.20.. gegen 6.15 Uhr den Blendladen des Hoffensters am Anwesen Obere-Brüder-Straße 97 in Oberhausen des Eigentümers Helmut Schneider aus der Verankerung, zertrümmerte die dahinter befindliche Fensterscheibe, griff durch die so entstandene Öffnung und schaltete das Licht an. Er hatte die Absicht, in den Raum einzusteigen und zu stehlen, flüchtete aber, als er jemanden – den durch die Geräusche geweckten Wohnungsinhaber – die Treppe herabkommen hörte.

 

Die Frage, ob und wie Jupp sich strafbar gemacht hat und welche Folgen seine Tat für ihn haben kann, beantwortet das materielle Strafrecht. Es ist im Wesentlichen im StGB geregelt. Hier kommen die §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht, ein Rücktritt scheidet mangels „Freiwilligkeit“ aus. (➞ Versuchslehre)

Die Frage, durch wen und auf welchem Wege

die Strafbarkeit des Jupp festgestellt und eine Strafe verhängt und eine verhängte Strafe vollstreckt wird, beantwortet das formelle Strafrecht (Strafverfahrensrecht). Das Strafverfahrensrecht ist die Summe der Normen zur Feststellung strafbaren Verhaltens, dessen Rechtsfolgen und zur Durchsetzung der Rechtsfolgen. (➞ Strafverfahren – Grundsätze)

Die gesetzlichen Grundlagen des Strafverfahrensrechts sind folgende:

– Art. 101 GG: Verbot von Ausnahmegerichten und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

– Art. 103 Abs. 1 GG: Anspruch auf rechtliches Gehör;

– Art. 103 Abs. 2 GG: „nullum crimen sine lege“ kein Verbrechen ohne Gesetz,

– Art. 103 Abs. 3 GG: „ne bis in idem“, keine erneute Bestrafung für die gleiche Straftat

Das Strafverfahren selbst, dem sich Jupp Schmitz ausgesetzt sieht, gliedert sich in zwei Hauptabschnitte:

  1. das Erkenntnisverfahren und
  2. das Vollstreckungsverfahren.

Den Einschnitt zwischen beiden bildet die Rechtskraft des Urteils (§ 449 StPO).

 

Zu 1.: Das Erkenntnisverfahren ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt:

 

Zu 2.: Innerhalb des Vollstreckungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen:

 

Der Ablauf des Strafverfahrens im groben Überblick: