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Der Student in seiner ersten Klausur – Die Feuertaufe

Wir spielen nunmehr die typische Klausurensituation bildhaft und systematisch eindringlich durch. Dazu gehen wir gemeinsam ins „Klausurenkino“. Sie sollen mit den bewährten Techniken, Gefühlen und Hintergründen vertraut werden, was dazu dient, die beschriebenen Stressfaktoren in Klausuren zu kontrollieren, typische Fehler zu vermeiden, nichts zu vergessen, formale und inhaltliche Mängel abzustellen – alles Fehlgriffe, die Ihren verdienten Erfolg schmälern könnten. Klausuren verlangen ausschließlich Gesetzeskenntnis, Problemerkenntnis- und Problemlösungskompetenz  und … viel Gedächtnis! Ganz selten werden auch sog. „Anwaltsklausuren“ geschrieben. In der Fallklausur wird der Sachverhalt „ex-post“ betrachtet, in den Anwaltsklausuren „ex ante“. Gefordert wird hier eine prognostische Sicht des Rechtsberaters für Streitschlichtungen, Testamente, Verträge oder Prozessstrategien, dort die Lösung eines in der Vergangenheit liegenden unstreitigen Lebensausschnitts. Klausurenschreiben zu erlernen, ist das praktische Ziel des juristischen Studiums, nämlich ein methodisch geleitetes, wissensbasiertes handwerkliches Lösen von „Fällen“.

Viele Jungklausuranden leiden unter der Tendenz, handwerkliches Können, Form und Stil zugunsten der materiellen juristischen Inhalte zu ignorieren. Sie wenden diesen Inhalten und den die Inhalte dominierenden theoretischen „Lehrbüchern“ eine übermäßige Aufmerksamkeit zu und übersehen die Tatsache, dass juristische Klausurenprodukte zwar aus talentierten Köpfen, aber auch aus formal geschulten handwerklichen Händen hervorgehen. Klausuren unterliegen einer langen Tradition, die der Student befolgen muss, allenfalls noch modifizieren, aber niemals provokant beiseite schieben darf. Korrektoren entwickeln gerade bei Verstößen gegen Form und Stil einer Klausur manchmal eine fröhliche Mordlust. Erst kommt die Konvention, sprich die Form. Dann kommt die Kreativität, sprich der Inhalt.

Das alles kann man lernen! In der Juristerei verhält es sich anders als in den Naturwissenschaften: In einer medizinisch-biologischen Klausur teilte der Dozent die Aufgabentexte aus. Nach minutenlangem Gemurmel sagte eine mutige Studentin: „Aber, Herr Professor, das sind doch dieselben Fragen wie vor zwei Jahren; daran haben Sie nichts geändert!“ Darauf der Dozent: „Stimmt! Aber die Antworten haben sich geändert!“ – Das kann Ihnen in der Juristerei so leicht nicht passieren!

Bei jeder Klausurenlösung haben Sie ein Gutachten zu erstellen, durchgehend von Anfang bis Ende. Da Ihr Dozent unmöglich alle behandelten Vorlesungs- und Unterrichtsinhalte zum Gegenstand der Klausurarbeit machen kann, ist er notgedrungen immer gezwungen, sich auf kleine Teile des umfangreichen Stoffes zu beschränken. Deshalb ist die juristische Klausur so unberechenbar. Damit ist jede Klausur auch immer nur eine Stichprobe. Aber eines steht außer Zweifel: Ohne Methodik und Gutachtentechnik können Sie keinen Erstsemester-Fall lösen. Diese sind nun aber durchaus berechenbar.

·  In der StGB-Klausur heißt es am Anfang immer: „ Er könnte sich strafbar gemacht haben“ –  Am Ende heißt es immer: „Er hat sich strafbar gemacht … bzw. nicht strafbar gemacht.“

·  In der BGB-Klausur heißt es am Anfang immer: „Sie könnte … verlangen …“ – Am Ende heißt es immer: „Sie kann … verlangen … bzw. nicht verlangen.“

Sie müssen in einer Klausur vom Anfang bis zum Ende zeigen, dass Sieerstens zum systematischen Aufklärer der Sachverhalte, zweitens zum erstklassigen Interpreten der Aufgabenstellungen, drittens zum Experten des Übersetzens von Gesetzen, viertens zum Aufdecker von juristischen Problemen, fünftens zum Präsentanten vertretbarer Lösungen, sechstens zum Kenner gerichtlicher und literarischer Rechtsfragen, siebtens zum methodischen Spezialisten, also zum gutachtlichen Subsumtionskönner, geworden sind.

Um das Geheimnis des Klausurenschreibens zu lüften, sollten von Ihnen bei jeder Klausurlösung dazu nacheinander folgende fünf Schritte auf dem Weg zum erfolgreichen Gelingen gegangen werden:

1. Schritt:      Ihre Arbeit am SachverhaltWorum geht’s? 

2. Schritt:      Ihre Analyse der Aufgabenstellung – Was wollen die überhaupt von mir?

3. Schritt:      Ihre Antwortnormsuche  – Wer will was, von wem, woraus? – Wer hat sich weswegen, wodurch strafbar gemacht? 

4. Schritt:      Ihre Lösungsskizze – Den roten Faden spinnen! 

5. Schritt:      Ihre Endfassung – Alles in juristische Form bringen! 

Diese fünf Schritte sollten wir jetzt einmal gemeinsam gehen.



1. Schritt – Die Arbeit am Sachverhalt

  • Juristische Klausuren weisen oft bestimmte, immer wiederkehrende Strukturen auf. Die Gliederungen dieser Arbeiten ähneln sich daher. Das hat den Vorteil, dass sich solche Standardgliederungen und Standardeinleitungen üben lassen. Es birgt jedoch die Gefahr in sich, dass eine zwar präsente, aber nicht passende Standardstruktur gewählt wird. Um den Standardstrukturen, den Schemata, entsprechen zu können, muss man auch ein wenig von ihrem Geist verstanden haben. Anderenfalls klappert nur noch die Gebetsmühle, bei der dem „Schema“ sein Gegenüber, der „Inhalt“, im Grunde völlig egal ist. Das darf nicht passieren! Trotz dieser Gefahr (man muss sich ihrer nur bewusst sein!) ist es zweckmäßig, anhand von Schemata die Struktur der Arbeit anzugehen. Der Gebrauch von Schemata schließt in der konkreten Klausurensituation nicht aus, einen abweichenden Aufbau und divergierende Gewichtungen vorzunehmen. Wenn man in Zweifel gerät über die Frage, ob und, wenn ja, welches Schema gerade für diesen Sachverhalt am zweckmäßigsten gewählt oder verworfen werden sollte, dann wende man sich an die einzige Instanz, vor der sich alle Gliederungen, Schemata, Standardstrukturierungen, Sachverhaltsinterpretationen oder Klausurenmodelle zu verantworten haben: Ihre Logik! Es gibt – jedenfalls im Klausurensaal – keine Instanz über Ihrer Vernunft!
  • „Im Anfang war das Wort – und das Wort war bei Gott“(Johannes-Evangelium). Das „Wort“ ist Ihr Sachverhalt – der „Gott“ Ihr Klausurenersteller.

Am Anfang steht das mehrmalige und besonders sorgfältige Durchlesen Ihres Sachverhalts. Der zu begutachtende Lebensausschnitt – Ihr „Fall“ – muss in allen Details im Gedächtnis haften. Er ist das „Maß aller Dinge“. Wer vom falschen Sachverhalt ausgeht, begeht einen schweren Fehler, einen schwereren, als wenn er ihn falsch löste. Dabei gilt: Der Text enthält kein überflüssiges Wort und lässt kein notwendiges vermissen. Seien Sie bitte nicht von der Komplexität des „göttlichen“ Sachverhalts überwältigt. Nach der zweiten Lektüre tritt Ruhe ein.

Der Sachverhalt ist eine meist recht spannende Geschichte, bestehend aus Tatsachen, der einer juristischen Klärung bedarf. Ohne „Sachverhalt“, ohne „Fall“, gäbe es überhaupt kein Recht! Was braucht ein Sachverhalt? Ein Sachverhalt braucht eine Erzählung (modern: ein Narrativ), im Regelfall mindestens zwei Personen, von denen die eine ein Rechtsgut der anderen (oder der Allgemeinheit) verletzt hat (StGB) oder die sich um ein Gut streiten (BGB), und jeweils ein Gesetz dazu, mit dem die Zwei entweder den Streit um das Gut lösen können (BGB) oder das die Verletzung des Rechtsgutes mit Strafe bedroht (StGB).

Beispiel: Max verprügelt Moritz aus Eifersucht und schlägt ihm dabei das Nasenbein ein.

Dieses Beispiel ist ein Lebensausschnitt zweier Menschen, Max und Moritz. Tatsachen sind hier „Verprügeln“ und „Einschlagen“. Dieser Ausschnitt wird zum juristischen Sachverhalt, wenn er einer juristischen Klärung (Lösung) bedarf. Er mutiert zum strafrechtlichen Sachverhalt, wenn er einer strafrechtlichen Lösung bedarf. Wenn man etwa fragt: „Hat Max sich strafbar gemacht?“ Er mutiert zum zivilrechtlichen Sachverhalt, wenn er einer bürgerlich-rechtlichen Klärung bedarf. Wenn man etwa fragt: „Kann Moritz von Max Schadenersatz verlangen?“ Dieser juristische „Sachverhalt“ wechselt seine Bezeichnung erneut, wenn er von einem Studenten bearbeitet werden muss. Das Chamäleon heißt jetzt schlicht: „Der FALL“! Gehen Sie akribisch (griech.: akribeia, peinliche Genauigkeit) mit ihm um.

Bei der Formulierung Ihres Sachverhaltes wird ein Dozent das Sprachniveau eher einfach als kompliziert wählen, sich einer gut verständlichen, ausbildungsgerechten Sprache bedienen, nichtgeläufige Begriffe, Fachtermini und Fremdwörter tunlichst vermeiden, um Schlichtheit und Klarheit bemüht sein, Fehlinterpretationen und Auslegungsproblemen sorgfältigst vorbeugen und die Fragestellung unmissverständlich und präzise, jede Nachfrage ausschließend, ausformulieren. Komplizierte Satzkonstruktionen, verschachtelte Aufgabenstellungen, die noch wesentliche Informationen enthalten, werden unterbleiben.

Die Reihenfolge der Prüfungsteile einer Klausur ist einer besonderen Überlegung wert. Es sind nicht wenige Beispiele bekannt, bei denen die Mehrzahl der Studenten nach mehrfachem Lesen von Sachverhalts- und Aufgabenteil einer Klausur völlig verständnislos in chaotischer Wirrnis umherblickte und auch nach einer Stunde kostbarer Prüfungszeit, mit angsterfülltem Blick, federhalterkauend über das leere Blatt gebeugt, nichts mit der Arbeit anzufangen wusste. Gut, es mag Fälle geben, in denen ein Dozent gezielt verwirrende Einstiege wählt, um auch einmal zu überprüfen, ob der Student mit einem ungewohnten Aufhänger zurechtkommt. Das ist aber die absolute Ausnahme und wird niemals für Anfängerklausuren gelten. Es hat sich gut bewährt, nicht gleich mit Einstiegen zu beginnen, die dem Studenten unbekannt sind, die ihm Überlegungen abverlangen, die er nicht geübt hat. Die Studenten sollen vielmehr das Gefühl haben, mit der ersten Anspruchsgrundlage oder dem ersten strafrechtlich zu prüfenden Tatbestand ganz gut zurechtzukommen ‑ also Wege zu gehen, die ihnen vertraut sind. Sie werden nicht gleich in tiefster Wildnis ausgesetzt. Wird die Arbeit nämlich sofort mit einem höchst anspruchsvollen Aufhänger begonnen, entstehen blockierende Ängste, die manchmal bis zum Ende nicht mehr abgebaut werden können. Die schwierigen Passagen werden eher im Mittelteil der Klausur platziert, nachdem der Student sich „warm“ geschrieben hat (im Sport: warm up) und somit Sicherheit und Vertrauen zu sich selbst und zu der emotional stark besetzten Situation, die nun einmal eine Klausur immer ist, gefunden hat. Am Ende der Arbeit werden die Anforderungen wieder gesenkt, weil dann bei einer fünf- oder vierstündigen Klausur Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsmängel einsetzen. Schließlich will man ja als didaktisch geschulter Dozent vorwiegend und überwiegend Ihre Fachkompetenz und nicht Ihre psychische und physische Robustheit beurteilen (obwohl auch sie gefordert ist).

  • Eine besondere Gefährdung geht vom „ähnlichen Fall“ aus. Es ist kein Geheimnis, dass Examens- wie Universitätsklausuren in unregelmäßigen Abständen immer wieder ausgegeben werden.

Aber es werden nicht selten kleine Abwandlungen vorgenommen, an denen der Korrektor erkennt, ob der Klausurand nur „wiederkäut“ oder die Modalitäten zu erkennen vermag. Also Vorsicht bei „bekannten“ Fällen. Je mehr Sie Fallbearbeitungen geübt haben, um so größer ist die Versuchung, den gegebenen Fall mit bekannten Fällen zu vergleichen. Dies führt dazu, dass der Sachverhalt nur oberflächlich gelesen wird, da man ihn ja „kennt“. Sie unterliegen einem Kurzschluss und tappen unweigerlich in die Klausurenfalle, die eine juristische Todsünde darstellt: Sie lösen eine andere Aufgabe als die Ihnen gestellte.Solche Verstöße werden von allen Prüfern und Korrektoren scharf geahndet, und die Klausur ist regelmäßig nicht mehr zu retten! Dass man eine Anspruchsgrundlage nicht findet, ein Gesetz falsch auslegt oder einen Straftatbestand unrichtig anwendet, ist leicht zu verstehen und jedem Prüfer wohlvertraut. Jeder Student ist allerdings fest davon überzeugt, dass ihm die Vergewaltigung des Sachverhalts niemals passieren könnte – und doch! Es kommt häufiger vor, als man sich vorstellen kann. Das liegt zum einen daran, dass jeder von uns immer schon Erfahrungen mit Dingen und Begriffen gemacht hat, welche bei ihm zu einer ganz speziell-individuellen Begriffsverwendung führten, die nunmehr in seinem Vor-, Bauch- oder Wortverständnis vorhanden ist. Durch diese Vorprägung auf ein Dispositionsfeld besteht die Gefahr, dass man Dinge überliest oder hineinliest oder Wörter falsch liest, die in dem Sachverhalt gar nicht oder nicht so stehen oder nicht so zu interpretieren sind. Zum anderen beruht die Fehlinterpretation des Sachverhalts auf dem psychologischen Erfahrungswert, den alle Richter Tag für Tag erleben müssen, nämlich, dass derselbe Vorgang bei verschiedenen Zeugen zu nicht annähernd korrekten Beschreibungen führt. Ein Sachverhalt und zwei Studenten führen zu zwei Sachverhalten!

  • Neben dieser fahrlässigen Verdrehung des Sachverhalts gibt es noch die vorsätzliche „Sachverhaltsquetsche“.

Man stutzt sich den Sachverhalt auf das Maß seines Könnens zurecht, quetscht so lange, bis alles weg ist, was drin ist, was man aber nicht kann oder interpretiert in ihn hinein, was man kann, aber was nicht drin ist. Todsünde!! Genauso verheerend ist es, der Arbeit zunächst eine Vorbemerkung zum Sachverhalt voranzustellen, die Sie vielleicht sogar noch mit einer Kritik am Aufgabenersteller beginnen!

●  Haben Sie Zweifel am Sachverhalt oder ist dieser „mehrdeutig“, dann legen Sie ihn aus, aber bitte nichts „unter“.

     Das müssen Sie in Ihrer Ausarbeitung aber deutlich hervorheben. Auslegungskriterium ist dabei die soziale Anschauung des täglichen Verkehrs, also die allgemeine, vernünftige Lebensauffassung. Orientieren Sie sich bei der Auslegung an der Reinemachfrautheorie: „Wenn ich Reinemachefrau Emma fragen würde, was würde sie antworten?“ Also: Auslegen vor dem Horizont der Lebensnormalität. Was „Mehrdeutigkeit“ heißt, können Sie sich am folgenden Beispiel merken – aber denken Sie daran: Studenten sind nicht das Orakel von Delphi.

     Vor zweieinhalbtausend Jahren befragte der Lyderkönig Krösus das Orakel von Delphi, was geschähe, wenn er den Grenzfluss nach Persien überschreite und erhielt zur Antwort: „Du wirst ein großes Reich zerstören“. Wie die ganze Welt des Mittelmeerraumes war eben auch das Orakel von Delphi von der Unüberwindlichkeit des Königs Krösus überzeugt. Als dann die Perser Krösus und seine Heere vernichtend schlugen, war man in Delphi froh über die Mehrdeutigkeit der Worte, die bis heute die Sage nährt, das Orakel habe mit seiner Prophezeihung „natürlich“ das eigene Reich des Krösus gemeint.

Da Sie von Ihrem Korrektor nicht mehr die Gelegenheit für Fragen zu seinen Orakelsprüchen bekommen, hätten Sie die Wortwendung „… ein großes Reich …“ auslegen müssen oder Sie wären ebenfalls dem interpretatorischen „Dispositionsfeld-Fehler“ aufgesessen, dass nach Ihrem Wortvorverständnis „großes Reich“ eben „Perserreich“ bedeutet.

  • Schon während des Durchlesens markiert man sich wichtige Passagen, Daten oder Fakten. Aber erst beim zweiten Lesen des Sachverhalts, da man beim ersten Lesen dazu neigt, zu viel zu unterstreichen.

Deshalb schütten Sie kein gelbes Tintenfass über den Sachverhalt. Alles markieren heißt: nichts markieren. „Markieren“ bedeutet hier „hervorheben“, „sich abzeichnen“ und nicht „vortäuschen“, „so tun, als ob“. Aber was soll man markieren? So mancher Klausurenersteller ist bemüht, in der „TrickkisteKlausur“ Probleme zu verstecken, also Sachverhaltsvarianten so zu verschlüsseln, dass man verleitet wird, als Klausurantin bei der Subsumtion, dem Zur-Deckung-Bringen von Sachverhaltsausschnitt und Tatbestandsausschnitt, über sie hinwegzusehen, sie nicht zu entschlüsseln. Primitivbeispiel: „Der Käufer Max Schmitz, der am 7.7.19.. geboren ist, …“ Der Ersteller hofft, dass viele Klausurenschreiber (nicht) entdecken, dass sich aus der Angabe des Geburtsdatums bei der Subsumtion unter das Merkmal „Kaufvertrag“ Probleme des Minderjährigenrechts (§ 108 ff. BGB) auftun. Diese ‚Fall‘-gruben gilt es ausfindig und durch Markierungen deutlich zu machen! Installieren Sie so Problemmelder für Ihre Klausur. Der Sachverhalt enthält alle für Ihre Falllösung notwendigen Angaben. Fristen, Daten, Uhrzeiten verlangen (fast) immer Fristberechnungen, wörtliche Zitate aus Verträgen oder Urkunden rufen (fast immer) nach Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB, Ortsangaben deuten (fast immer) auf örtliche Zuständigkeiten.

  • Beim zweiten Durchlesen legt man sich einen Merkzettel an für die Fülle seiner Gedanken und guten Einfälle, die während des Fallstudiums auf einen einstürmen.

Aber erst, nachdem man die Aufgabenstellung verinnerlicht hat! Sie können Ihre Ideen auch direkt in oder an den Aufgabentext schreiben. Nur fixieren sollten Sie sie! Nichts ist ärgerlicher, als nach der Klausur auf die Frage eines „lieben“ Kommilitonen „Hast du auch die Irrtumsanfechtung bejaht?!“ sich selbst eingestehen zu müssen, beim ersten Durchlesen auf Anhieb den Inhaltsirrtum erkannt, diesen aber bei der Ausarbeitung vergessen zu haben. Auch dem Korrektor können Sie nicht sagen: „So habe ich das aber nicht gemeint!“ Ihnen würde entgegengehalten werden: „So haben Sie es aber nicht geschrieben!“ Das passiert leider häufiger, als man gemeinhin annimmt, und hängt ganz einfach mit einer im Laufe des Schreibens eintretenden partiellen Denkblockade zusammen. Während man zu Beginn der Arbeit noch jedem Gedanken gegenüber offen ist, den Fall gewissermaßen im 360°-Umfang sieht, schränkt sich der Blick immer weiter ein und verengt sich auf einen Problemsektor von 90°. Die restlichen 270° sind verdrängt, blockiert. Eine gute Studentin hatte jüngst bei einer „Vormerkungsklausur“ von Anfang an erkannt, dass der Einstieg über eine einstweilige Verfügung erfolgen musste – nur: in der mir zur Korrektur vorgelegten Darstellung fehlten die Passagen zur einstweiligen Verfügung. Angeboten wurde nur das materielle Gutachten über die An-spruchsgrundlagen §§ 894, 812 Abs. 1 BGB. „Glatt vergessen in der Hektik!“ Pech! Also: Legen Sie sich eine Agenda (lat.; was zu tun sein wird) an und haken Sie diese während der Ausarbeitung Punkt für Punkt ab.

  • Es empfiehlt sich auch dringend, die geschilderte Fall-Architektonik einmal durch die Brille des Klausurenerstellers zu betrachten.

Der Klausurenersteller sucht sich fünf bis sieben Probleme und steckt diese wie der Zauberer seine Kaninchen in den Sachverhaltszylinder. Diese fünf bis sieben Kaninchen gilt es bei der Sachverhaltsanalyse zu finden (Problemfindungskompetenz) und in der späteren Lösung zu einer Synthese zu führen (Problemlösungskompetenz). Ein trainierter „Detektor“ für juristische Probleme wird einen leiten.

  • Der Mensch ist ein Augentier! Machen Sie sich diese Feststellung zunutze!

Arbeiten Sie den Fall grafisch auf. Aktivieren Sie Ihr räumliches Vorstellungsvermögen und machen Sie die Architektonik des Falles sichtbar. Bei mehr als zwei Personen macht sich jeder gute Jurist eine Skizze. Zeichnen Sie die bestehenden rechtlichen Beziehungen auf ein gesondertes Blatt und belegen Sie die Verbindungslinien mit den einschlägigen Grundparagraphen. Solche „grafischen Pfeildiagramme“erleichtern als nichtverbale Elemente eine fremde Darstellung (Sachverhalt) aufzuschweißen, auf einen Kern zu reduzieren und darauf eine eigene Darstellung aufzubauen. Die Sprache des „Falles“ versteckt nicht mehr die Personen und Gegenstände, sondern der „Fall“ muss seine Figuren und Handlungen bildhaft freigeben.

  • Daneben fertigen Sie sich eine chronologische Tabelle, in welche Sie alle Daten des Falles in historischer Reihenfolge eintragen.

Bewährt hat sich auch ein Zeitstrahl, auf dem die Zeitpunkte mit Stichworten abgetragen werden. Nicht jeder Klausurenersteller ist so freundlich und schildert den Sachverhalt chronologisch, sondern beabsichtigt gerade, dass man zeigt und beweist, mit zeitlich ungeordneten Schilderungen zurechtzukommen oder gegen die Zeit zu denken.

  • Erst wenn der „Fall“ genauestens bekannt ist, seine eingeschlossenen Personen, Daten und Abläufe freigelegt sind, versucht man es mit einem Brainstorming.

In der juristischen Klausur ist man sehr stark auf sein Gedächtnis angewiesen. Externe Speicher stehen allein in Form von Gesetzessammlungen, zum Beispiel  „Schönfelder“, zur Verfügung. Nicht alles, was zum Sachverhalt rechtlich passt, hat man sofort parat. Man schließt die Augen und konzentriert sich. Mit Hilfe eines solchen „Gehirnsturms“ kramt man alles aus dem internen Speicher „Langzeitgedächtnis“ auf den „Arbeitsspeicher“ hervor, was im Sachverhalt eine Rolle spielen könnte. Das Endergebnis ist eine Problemsammlung!

Einige Tipps dazu:

Spielen Sie gedanklich die Rolle des Anspruchstellers oder Täters, der die Rechtsfolge für sich begehrt oder der sie gegen sich vermeiden will. Überlegen Sie, warum er diese Rechtsfolge und keine andere für sich verlangt oder verhindern will. Versetzen Sie sich in ihre Interessenlagen, in die Welt der anspruchs- und strafbegründenden Tatsachen. Spielen Sie den Advocatus Dei!

Spielen Sie nunmehr gedanklich die Rolle des Anspruchsgegners oder Staatsanwaltes, die die gegenteilige Rechtsfolge erstreben. Überlegen Sie, warum sie die andere Rechtsfolge ablehnen. Versetzen Sie sich in ihre Interessenlagen, in die Gegen-Welt. Spielen Sie Ihren eigenen inneren Advocatus Diaboli, bauen Sie um der Klarheit willen die Argumente der Gegenseite auf.

Spielen Sie gedanklich die Rolle des Anspruchsstellers oder Straftäters weiter, um eventuelles Gegen-Argumentationsmaterial zu entdecken.

  • Man kann davon ausgehen, dass der Dozent den Sachverhalt ebenfalls gut kennt, dass nur „dieser“ Fall zur Begutachtung ansteht.

Lassen Sie deshalb jedwede Sachverhaltswiederholung weg. Auch nicht mit eigenen Worten (Ausnahme: tatsächliche Auslegungsprobleme)! Schon die Erwähnung des Wortes „Sachverhalt“ in Wendungen wie „laut Sachverhalt“, „gem. Sachverhalt“ ist überflüssig und deshalb falsch. Das heißt nun nicht, den Sachverhalt links liegen zu lassen. Im Gegenteil: Sie müssen immer wieder den Sachverhalt gedanklich in Ihre Lösung mit einbeziehen, nur eben nicht in Wort-Wiederholungsschleifen.


Wichtige Zusammenfassung!

  •     Sachverhalt mehrfach lesen! Mit dem Zeigefinger Zeile für Zeile!
  •     Bei mehr als zwei Personen eine Skizze zeichnen!
  •     Bei mehr als zwei Daten eine chronologische Tabelle anlegen!
  •     Keine „Sachverhaltsquetsche“ betreiben; die im Sachverhalt vorgegebenen Tatsachen können Sie nicht manipulieren. Sie sind das „Maß aller Dinge“!
  •     Geäußerte Rechtsauffassungen sind irrelevant. Der Sachverhalt gibt die Fakten, das Recht schulden Sie. Ruf des Studenten an den Klausurenersteller: „Da mihi facta, dabo tibi ius!“ – „Gibt mir die Fakten, ich gebe Dir das Recht.“
  •     Notfalls Sachverhalt nach der allgemeinen Lebenserfahrung („Putzhilfetheorie“) auslegen.
  •     Untechnische, laienhafte, häufig in Anführungszeigen gesetzte Ausdrücke sind ein Indiz für einen Problemschwerpunkt.
  •     Jede Sachverhaltsangabe ist wichtig, jede! Wenn man feststellt, dass man eine Sachverhaltsvariante in seinem Gutachten nicht verwertet hat, müssen die Alarmglocken schrillen: „Du hast etwas übersehen!“
  •    Keine Kritik am Sachverhalt! Meist ist der Korrektor der Ersteller. Einfach peinlich!
  •    Unterstellungen sind unzulässig.
  •     Hinweise „aus dem Mund“ der Parteien sind zwar unverbindlich, stellen aber oft eine verkappte Starthilfe dar.
  •     „Den Fall kenn ich ja“, gibt es nicht. Jeder Fall ist anders.
  •     Markieren Sie wichtige Passagen, aber schütten Sie kein gelbes Tintenfass aus. Markieren heißt „hervorheben“, nicht „vortäuschen“.
  •    Betrachten Sie den Fall mehr durch die Brille des Erstellers. Was will er mir mit dieser Wendung juristisch abverlangen? – Wo hat er welches Kaninchen versteckt?



2. Schritt – Die Aufarbeitung der Aufgabenstellung („Was wollen die von mir?“)

Die Aufgabenstellung ist der Magnet, an welchem sich das Klausurenfeld (die Fallteilchen) auszurichten hat. Mit ihr wird das Ziel Ihrer juristischen Arbeit festgelegt. Sie ist das Bindeglied zwischen Sachverhalt und Lösung. Es ist ein weitverbreitetes Übel, Wissen ohne Aufgabenbezug auszubreiten. In BGB-Klausuren sind immer nur Anspruchsgrundlagen i.S.v. § 194 BGB zu begutachten, in StGB-Klausuren (fast) immer nur Tatbestände des Besonderen Teils des StGB. Inhalt Ihres Gutachtens dürfen nur Erörterungen sein, die mit der Fallfrage korrelieren. Man will nicht wissen, was Sie abstrakt alles wissen, sondern nur das, was Sie konkret zu der Aufgabenstellung wissen. Von der falschen Aufgabe auszugehen, ist tödlich! Denn Sie beantworten eine Frage, die gar nicht gestellt ist, Sie präsentieren eine Lösung, wo gar kein Problem ist. Die Fragestellung stellt auch klar, was Sie nicht (!) zu bearbeiten haben, also die Begrenzung der Fallfrage. Fehlt es an einer ausdrücklichen Frage, müssen Sie sich selbst fragen, zwischen welchen Personen des Sachverhalts Interessengegensätze bestehen und wer gegen wen sinnvolle Ansprüche geltend machen kann.

  • Selten bedarf die Aufgabenstellung einer Interpretation: „A fragt nach seinen Ansprüchen gegen B“. Hier ist nicht sofort einsichtig, was A von B genau will. Man muss sich auf Grund der Sachverhaltsanalyse fragen, welche Anspruchsziele A sinnvollerweise verfolgen will: Schadenersatz? Herausgabe? Erfüllung? Erst nach Ermittlung dieser Ziele kann nach den Anspruchsgrundlagen gefragt werden.
  • Es gibt auch Fragen, die öffnen sich wie ein „Mehrfachsprengkopf“. Das gilt insbesondere für die allgemeinste, aber allergemeinste Frage aller Fragen: „Wie ist die Rechtslage?“ Darin stecken inhaltlich mehrere Fragen: Alle akuten, aber auch potentiellen Begehren müssen Erörterung finden. Man muss sämtliche Ansprüche überprüfen, die vernünftigerweise in Betracht kommen, d.h. nur abseitige Anspruchsgrundlagen bleiben unerörtert.
  • Die Aufgabenstellungen „Wie ist die Rechtslage?“ und „Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?“ muss man aufgliedern in Fragen, die eine Antwortnorm zulassen, da die Ausgangsfragen dies eben nicht tun!
  • Aufgliederungstyp a: Aufgliederung nach Anspruchsstellern bzw. Tätern
  • Aufgliederungstyp b: Aufgliederung nach Rechtsfolgen (Schadenersatz, Erfüllung)
  • Aufgliederungstyp c: Aufgliederung nach Sachverhaltskomplexen oder Handlungsabschnitten


Sie müssen so weit untergliedern, bis auch diese Gesamtfragen auf unsere Urformeln „Wer will was von wem woraus?“ und „Wer hat sich weswegen wodurch strafbar gemacht?“ zurückgestutzt sind. Im BGB kann das bei „Drei-Personen-Stücken“ zu bis zu sechs Beziehungen führen: A ./. B; A ./. C; B ./. A; B ./. C; C ./. B; C ./. A.

  • Ändert sich etwas, wenn …?“ Aufpassen bei Abwandlungsfragen! Wichtigste Prüfungsfrage für Sie: Welcher Teil des Sachverhalts soll dabei unverändert bleiben, welche Teilstücke sollen abgeändert werden? Grundsatz: Die Abwandlung zielt regelmäßig nur auf ein Problem! Sie sollen Ihren Lösungsweg unter diesem Problemaspekt überdenken. Also: Ihr Lösungsweg setzt an der Stelle Ihres Gutachtens neu an, an der sich möglicherweise etwas ändert. Dafür reicht es aus, dass Sie die Begründung modifizieren.



3. Schritt – Die Antwortnorm suchen

Die Fallfrage geht immer auf  „Sein oder Nichtsein“ einer Rechtsfolge. Anspruch begründet oder nicht begründet? – Täter strafbar oder nicht strafbar? – Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig? Der Paragraph, der die gesuchte Rechtsfolge (zunächst) abstrakt enthält, ist die Antwortnorm. Sie enthält das Wenn-Dann-Konditionalprogramm der Tatbestände und Rechtsfolgen der Anspruchsgrundlagen des BGB und der Tatbestände und Rechtsfolgen des besonderen Teils des StGB, die ausschließlich die Ausgangspunkte jeder juristischen Falllösung sind. Die Antwortnormen regieren die Lösung! Im Privatrecht heißt die Antwortnorm: Anspruchsgrundlage; im Strafrecht: Straftatbestand. Das muss immer so sein, weil nur diese Tatbestände als Antwortnormen die im jeweiligen Aufgabenteil des Falles begehrte Rechtsfolge – wenn auch nach irren Umwegen mit Stapeln von Papier – mit „ja“ oder „nein“ beantworten können. Sie stellen Voraussetzungen auf (Wenn) und enthalten eine Rechtsfolge (Dann), die sich auf das zivilrechtliche oder strafrechtliche Verhalten der Personen des zu beurteilenden Falles bezieht.


Zur Wiederholung:

  •     Was ist eine Antwortnorm? Eine Antwortnorm ist eine Rechtsnorm meist des BGB oder StGB, die, wenn ihre Tatbestandsmerkmale sämtlich vorliegen, selbst und direkt die Frage des Falles (Schritt 2: Aufgabenstellung) beantwortet.
  •    Woran erkennt man eine Antwortnorm? An den Formulierungen auf der Rechtsfolgenseite: BGB: „… ist verpflichtet“, „… hat herauszugeben“, „… haftet für“, „… hat einen Anspruch“, „… kann verlangen“ – StGB: „… wird bestraft“.
  •      Wo findet man eine Antwortnorm? Regelmäßig im Gesetz, seltener in einer von anderen schon vorgedachten Analogie („Formulierungsvorschlag: Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Anspruchs fehlt. Zu fragen ist, ob …“), ganz selten in Hausarbeiten im Richterrecht (z.B. im Arbeitsrecht), nie im Gewohnheitsrecht.
  •      Vorsicht bei der Anwendung von Antwortnorm-Prüfungs-Schemata! Die notwendige Abweichung vom Schema ist manchmal die Falle der Aufgabensteller. Keine Schemafixierung! (siehe oben)
  •     Die Rangfolge der Antwortnormen und deren Tatbestandsmerkmale im BGB und StGB ist stets von der Logik oder dem materiellen Recht vorgegeben. Aufbaufragen gibt es grundsätzlich nicht, da sich hinter Aufbaufragen regelmäßig Logik- oder Sachfragen verstecken. Ist das ausnahmsweise nicht so, dann gibt es auch keine Rangfolge. Jedenfalls darf man zum Aufbau niemals Ausführungen machen: Der Aufbau spricht durch den Aufbau.
  • Die in einer Antwortnorm des BGB oder in einem Tatbestand des StGB enthaltene Rechtsfolge darf auch nach der Subsumtion für Sie niemals das „letzte Wort“ sein. Vielmehr steht die gefundene Rechtsfolge immer unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren vernichtenden, hindernden, hemmenden, rechtfertigenden, entschuldigenden, beschränkenden oder erweiternden Gegen-, Ausnahme-, Gegen-Gegen-Normen eingreifen. Klausuren sind immer (!) so konstruiert, dass nicht eindeutig ist, ob der Tatbestand einer Antwortnorm gegeben ist oder nicht. Die Lösung eines Falles ergibt sich (fast) nie aus nur einer, vielmehr (fast) immer aus dem Zusammenspiel mehrerer Paragraphen. Dabei kann sich das Zusammenspiel nicht nur aus der Umgebung der Antwortnorm ergeben, sondern es kann sich durch das ganze BGB oder StGB ziehen (siehe Aufbauschemata).


Die gefundene Rechtsfolge der Antwortnorm ist also zunächst immer nur vorläufiger Natur. Das macht ja das Gutachten so spannend! Das „(Gesamt-)Gesetz“, nach dem sich die Entscheidung Ihres Falles richtet, ist fast nie identisch mit Ihrer gefundenen Antwortnorm. Es ist ein systematisches Netzwerk mehrerer aufeinander bezogener und ineinander verflochtener „(Einzel-) Paragraphen“. Das BGB und das StGB sind jeweils ein Gefüge von Rechtsnormen, ein „Körper“, in denen, wie in einem Organismus, die einzelnen „Organe“, die einzelnen „Paragraphen“, unterschiedliche Funktionen haben, um dem Körper „Gesetz“ in sinnvoller Ordnung zu dienen.


4. Schritt – Die Lösungsskizze

Bevor Sie sich in der Klausurenendfassung selbst auf’s Papier bringen, müssen Sie eine skizzenhafte Durchprüfung vornehmen. Die Gefahr, inhaltlich die Kontrolle über Ihre Klausur zu verlieren, ist durch die Lösungsskizze von vornherein gebannt. Zeitlich und sachlich sind Sie der Bestimmende. Ihr Arbeitsstil führt das Geschehen. Und Sie wissen: Bei der nächsten Klausur wird es wieder so sein! Dank Ihrer Lösungsskizze! Die Betonung liegt hier allerdings eindeutig auf: skizzenhaft. Niemand hat die Zeit, die Klausur zweimal zu schreiben! Aber ohne Lösungsskizze ist Ihre Klausur eine Fahrt ins Blaue. Allerdings sollte man die ganze Lösung nicht vor der Reinschrift schon „festzurren“, so dass man eingezwängt in seine Lösungsskizze ihr Gefangener wird. Sie dient der Erstellung eines Ordnungsrahmens und – was wichtiger ist – dem richtigen Aufbau und der Schwerpunktbildung, noch nicht der endgültigen gedanklichen Fixierung. Nicht selten kommen wichtige Gedanken nämlich erst beim Schreiben. Manche behaupten gar, denken könne man nur beim Formulieren, nicht vorher, weshalb man eine Klausur vor dem Schreiben nicht durchdenken könne. Dem ist aber nicht so, weil man bei der Erstellung der Lösungsskizze auch formuliert, wenn auch nicht schriftlich ausformuliert, so doch gedanklich – skizziert. Richtig ist, dass man sich Freiheiten lassen muss, um plötzlichen Eingebungen, Ideen und Strömungen Raum geben zu können. Aber niemand wird etwas dagegen ins Feld führen können, dass man die Arbeit in ihre wesentlichen Bestandteile zerlegt, diese ordnet und strukturiert, die Probleme markiert, wenn auch nicht unbedingt schon löst, Lösungsmöglichkeiten gegeneinanderstellt, Argumente und Definitionen sammelt und festhält, sowie einen Fahrplan aufstellt.

Es ist ganz einfach ausgeschlossen, sofort mit der Reinschrift zu beginnen. In der Klausurenaufsicht habe ich immer wieder Studenten beobachtet, die schon nach zwanzig Minuten ohne jedwede Lösungsskizze beginnen, das Gutachten niederzuschreiben. Ich frage mich dann, wie das möglich ist. Ein juristisches Genie muss am Werke sein, oder die Lösung der Aufgabe ist kinderleicht. Beides trifft nicht zu. Vielmehr hat sich der Student eine falsche Klausurtaktik angewöhnt und handelt grob fahrlässig zu seinem Nachteil. Eine gute Note ist nur dem verheißen, der seine Klausurstrategie dahin schult, der Gutachtenniederschrift den Arbeitsgang Gutachtenskizze vorzuschalten. Nicht wenige halten das Anfertigen einer Lösungsskizze für Zeitverschwendung oder meinen, die Ausformulierung der Lösung sei zeitlich nur zu schaffen, wenn recht bald mit der Niederschrift der Endfassung begonnen werde. Diese Auffassungen sind m.E. falsch. Sie berücksichtigen nicht die Vorteile des Arbeitsvorgangs „Lösungsskizze“, die da sind:

●  Aufbau  – Ihr Gutachten bedarf eines logischen Aufbaus. In letzter Konsequenz bedeutet dies: Sie müssen am Anfang wissen, was am Ende steht. Schon deshalb verbietet sich ein sofortiges Abfassen des Endgutachtens Schritt für Schritt, sozusagen von Erleuchtung zu Erleuchtung. Denn im Verlauf des Gutachtens könnte sich ergeben, dass falsche Lösungswege beschritten wurden. Sofort entstehen Darstellungs- und Zeitprobleme, dazu die Ungewissheit, ob das jetzt Verworfene mit all seinen Konsequenzen restlos ausgemerzt ist. Eine Korrektur der Lösungsskizze geht schneller von der Hand, weil das Kind noch nicht in den zeitaufwendigen „Brunnen der Gutachtenniederschrift“ gefallen ist.

Die abgeschlossene Lösungsskizze gewährt auch die schnellere und stringentere logische Überprüfung des Lösungsgangs. Auf ihrer Grundlage gerät die Darstellung insgesamt geordneter, klarer, zielgerichteter. Stellenweise lässt sich über Aufbaufragen streiten. Nicht immer gibt es eine unumstößliche Logik in der Darstellungsweise. Jedoch auch dann ist es förderlich, wenn Sie sich vorweg für einen Weg entschieden haben.

Oftmals liest man im Gutachten eine Begründung für den Aufbau, den der Verfasser legitimieren will. Dahinter verbirgt sich nicht selten Unsicherheit. Es geschieht aber auch, wenn klar ist, welches der nächste Schritt zu sein hat. Dem Korrektor wird mitgeteilt, was nunmehr aus welchem Grund zu prüfen ist. Solche Passagen sind überflüssig. Der richtige oder vertretbare Aufbau ergibt sich aus sich selbst. Es ist zu prüfen: ohne Ankündigung. Derartige Überflüssigkeiten lösen sich auf, wenn das Gutachten auf der vorgedachten Spur seines stichwortartigen Entwurfes verläuft.

Überhaupt sind viele Arbeiten gefüllt mit Gedankenanläufen, bevor der Gedanke präzise präsentiert wird. Man darf nicht verlangen, dass der Verfasser immer sofort auf den Punkt kommt. Aber häufige unangemessene Breite ist ein Indiz dafür, dass der Verfasser sich ohne Lösungsskizze bis zu seinem Endergebnis vorgetastet hat.

Eine Äußerlichkeit ist der stärkste Beweis: Die besten Arbeiten sind selten die längsten!

●     Schwerpunktbildung – Damit aufs Engste verknüpft, ist die für eine wirklich gelungene Arbeit notwendige Schwerpunktbildung. Diese ist nur möglich, wenn der gesamte Lösungsweg überblickt wird. Erst dann ist sicher erkennbar, welches die Hauptprobleme sind und wo es geboten ist, nach allen Seiten abwägend streng im Gutachtenstil zu schreiben. Die unproblematischen Teile der Lösungsstrecke absolviert man knapp im Feststellungsstil. Den meisten Klausurbearbeitungen fehlt die Schwerpunktbildung. Diese ist nötig, weil jede Klausuraufgabe in der Erwartung – und Hoffnung! – gestellt wird, dass mindestens zwei oder drei Hauptprobleme erkannt, abgearbeitet und überzeugend oder zumindest vertretbar gelöst werden.

Man kann dem Problem der Schwerpunktbildung nicht dadurch ausweichen, dass man alles in epischer Breite erörtert. Jeder Klausurenersteller (Zauberer) versteckt in dem Sachverhalt (Zauberzylinder) mehrere Probleme (Kaninchen), auf deren Lösung es ihm entscheidend ankommt. Diese Kaninchen sind die Schwerpunkte! Das Wort „entscheidend“ ist wortwörtlich zu nehmen – hier entscheidet sich die Note! Es ist in der Tat eine der wichtigsten strategischen Überlegungen beim Abfassen der endgültigen Lösung, ob und wo man seine „Joker“ (Schwerpunkte) setzt. Das kann man aber erst entscheiden, wenn man den Fall sorgfältig geprüft hat. Probleme, die Sie auf den ersten Blick für „relevant“ gehalten haben, entpuppen sich nicht selten als Scheinprobleme und müssen als Schwerpunkte verworfen werden. Allerdings sollten Sie nicht die ganze Klausur vor der Reinschrift schon so durchdenken, dass Sie, eingezwängt in Ihre Lösungsskizze, Gefangener Ihres Aufrisses werden.

Bei vielen Arbeiten wird alles als gleich behandelt, manchmal sogar Unproblematisches breit, Problematisches marginal: die Zuständigkeiten auf zwei Seiten, das materielle Hauptproblem in zwei Sätzen. Auch für dieses Phänomen ist Ursache, dass auf die Vorarbeit der Lösungsskizze verzichtet oder ihr zeitlich und inhaltlich nicht genügend Raum gegeben wurde. Freilich erfordert die Schwerpunktbildung auch Mut und Können. Die Gleichbehandlung von Unproblematischem und Problematischem beruht auf der Angst und Unsicherheit, möglicherweise falsch zu gewichten.

●  Hilfsgutachten – Man bemerkt auch nur anhand einer Lösungsskizze, ob man ein Hilfsgutachten anfertigen muss. Ein Hilfsgutachten wird verfasst, wenn zusätzliche Rechtsfragen oder alternative Lösungsmöglichkeiten verfolgt werden.

Beispiel: Bei der Prüfung des § 242 StGB – die Diebstahlsprüfung macht offensichtlich zwei Drittel der Gesamtprüfung der Klausur aus – kommen Sie schon gleich zu Beginn zu dem Ergebnis: das TBM „fremd“ liegt für Sie wegen einer erfolgten wirksamen Anfechtung der Übereignungserklärung durch den Täter gar nicht vor: Ende der Fahnenstange? Oder: Weiterschreiben? Sie fühlen, dass weitere „Kaninchen“ bei den Tatbestandsmerkmalen „Wegnahme“ und „Zueignungsabsicht“ im Zylinder sind – was sollen Sie tun?

Zunächst: In der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle ist ein Hilfsgutachten ein Indiz für eine falsche Lösung. Oft wird sich auch herausstellen – wenn Sie Ihre denkbare Fallgestaltung verfolgen -, dass das Ergebnis gleich bleibt. Es kommt mithin nicht darauf an. In diesen Fällen sollten Sie die in Betracht kommenden Alternativen aufzeigen und soweit gesondert prüfen, bis Ihre Lösung wieder „einspurig“ verlaufen kann. Also überprüfen Sie sich und Ihren Geistesblitz noch einmal! Auf der anderen Seite ist das Weglassen des Hilfsgutachtens ein Zeichen für Mut und Selbstbewusstsein, da Sie von dem konzipierten Entwurf abweichen. Aber man sollte auch an die Folgen denken, wenn es schief geht. Sich im Strafrecht offensichtliche Rechtfertigungsprobleme dadurch abzuschneiden, dass man den Tatbestand mit abenteuerlicher Begründung bereits verneint, erscheint lebensgefährlich. Wenn Sie aber ein Hilfsgutachten anfertigen, dann machen Sie Nägel mit Köpfen, und markieren Sie das Hilfsgutachten deutlich als solches – und lassen Sie nicht einfach alles offen! Also: Hauptgutachten durch ein eindeutiges Ergebnis abschließen! „Also war die Sache wegen der erfolgten Anfechtung für den Täter nicht fremd.“ Dann: „Da wegen der Verneinung des Merkmals „fremd“ die weitere Problematik nicht behandelt werden konnte, unterstelle ich im folgenden fremdes Eigentum. Die weitere Prüfung erfolgt auf der Basis dieser Unterstellung.“

●     Argumentationsniveau – Wenn denn ein Problem erkannt ist, sind sachliche Gesichtspunkte aufzuführen, welche für diese oder jene Lösung sprechen. Die gewählte Lösung ist zu begründen. Hier kann auf niedrigem oder hohem Argumentationsniveau gearbeitet werden.

Folgendes drängt sich auf: Wer das Problem und dessen Lösung schon mit Blick auf das Endergebnis des Gutachtens vorbedacht hat, besitzt ein Blickfeld für mehr und tiefgreifendere Argumente.Das ist gewinnbringend, weil das Argumentationsniveau in den Problemlösungsfeldern in hohem Maße Einfluss auf die Klausurnote hat (jedenfalls haben sollte). Hinzu kommt: Die Probleme sind miteinander in ihrer Verknüpfung zu sehen. Eine Problemlösung ist oftmals eine Weichenstellung. Sie führt in neue, weitere Probleme hinein oder klammert sie aus. Wer den Blick dafür hat, dem ist vielmals geholfen. Als professioneller Klausurtaktiker sieht man nämlich, welche der ständig im Blick gehaltenen Sachverhaltsteile noch nicht in die Maschinerie der Gesetzesanwendung gelangt sind. Man erkennt, dass es im Gutachtenfortgang dazu nur kommen wird, wenn die Lösung X und nicht die Lösung Y gewählt wird. Daraus ist zu schließen, dass der Geist des Aufgabenstellers es so wollte und womöglich die Lösung X auch nur die richtige sein kann, anderenfalls größere Sachverhalts-teile zu merkwürdiger, verdächtiger Bedeutungslosigkeit verkämen. Auch dieses hilfreiche klausurstrategische Denken kann nur aufkommen, wenn das Einzelne im skizzenhaften Kontext des Ganzen gesehen wird.

●     Sprache – Das oftmalige Klagelied über das sinkende Sprachniveau soll hier (noch) nicht angestellt werden. Nur soviel: Die Bedeutung der sprachlichen Qualität für die Benotung sollte vom Studierenden nicht unterschätzt werden. Zum einen färben Form und Inhalt wechselseitig aufeinander ab. Zum anderen ist nicht zu leugnen, dass jeder Benotung auch eine psychologische Komponente innewohnt. Gedanken, die verständlich, klar und stilistisch gelungen formuliert sind, finden leichter geistige Zustimmung. Der Leser ist erfreut, hat keine Stirn zu runzeln und neigt eher zur Großzügigkeit. Für die Lösungsskizze gilt: Die Dinge werden zielgerichteter, knapper, genauer, geschliffener auf den Begriff gebracht, wenn sie nicht unmittelbar, sondern aus einer Phase des Vordenkens heraus für die Endfassung des Gutachtens formuliert werden.

●     Zeiteinteilung – Der häufigste Einwand gegen das Schreiben einer Lösungsskizze lautet: „Dafür haben wir keine Zeit“. Der Einwand ist verfehlt. Eine vierstündige Klausur, bei welcher der Student nicht 1,5 Stunden Zeit hat, um den Sachverhalt aufzunehmen und den Lösungsweg zu Ende zu denken, bevor die Reinschrift des Gutachtens einsetzt, ist falsch konzipiert. Das mag als Ausnahmefall vorkommen. Die richtige Bearbeitungsweise hat sich aber am Normalfall zu orientieren. Die Lösungsskizze ist kein Zeitverlust, sondern ein Zeitgewinn. Wenn der Lösungsweg vollständig oder weitgehend feststeht, ist beim Abfassen des Gutachtens bedeutend weniger Denkarbeitszeit aufzuwenden. Zu Anfang wurde gesät, jetzt wird geerntet, und zwar zügig. Weil die Lösungsspur inhaltlich gelegt ist, kann jetzt schneller, strukturierter, zielorientierter dargestellt werden. Wie von selbst verbessert sich als formale Begleiterscheinung das Sprachniveau. Wer darin geübt ist, schreibt kein längeres, sondern ein kürzeres Gutachten (ein weiterer Zeitgewinn) – und ein besseres! Testen Sie einmal, wie viele Seiten Sie in 2,5 Stunden schreiben können, wenn die Inhalte und deren Reihenfolge vorweg feststehen. Sie werden auf einen Umfang kommen, der das übersteigt, was Sie üblicherweise beim Schreiben einer Klausur zu Stande bringen. Das wird nicht nur für den Schnellschreiber gelten. Welchen Grund gibt es dann noch, auf die Zeitinvestition „Lösungsskizze“ mit ihren dargestellten Vorteilen zu verzichten? Keinen!

●    Keine Panik – Nun noch eine psychologische Facette, die Ihnen nicht fremd sein dürfte: die Paniksituation. Beim Denken und Schreiben tickt plötzlich die Uhr im Kopf mit. Man ist vorangekommen, weiß aber nicht, wie viel Arbeit noch nötig sein wird, um das Ziel zu erreichen. Die Zeit rinnt jetzt im Blut. Es kommt Hektik auf. Denkblockaden drohen. Es geht nur noch ums Grobe; da wird geholzt, die Präzision wird vernachlässigt. Die Schriftdeutschregeln spielen gar keine Rolle mehr. Der Boden für Fehler ist gelegt. Die Möglichkeit, nicht fertig zu werden, vergrößert sich von Minute zu Minute. Wohl dem, der eine Lösungsskizze vor sich liegen hat! Er kennt die Länge des Weges, weiß ständig, was er hinter und was er vor sich hat. Er kann das Tempo souverän bestimmen. Drosseln, wenn es geht, steigern, wenn es nötig ist, aber ohne Hektik und Panik.


Zusammenfassend: Kreativer Denkeinsatz einerseits und strukturierter, methodischer Denkeinsatz andererseits werden sich in Ihrer Lösungsskizze bald abwechseln.

    Kreativer Gedankeneinsatz: das Aufspüren Ihrer Anspruchsgrundlagen und Straftatbestände und ihrer Gegennormen; das Herbeilocken von Einfällen mit Routine, mit Fantasie und „Brainstorming“ Lösungs-Ideen finden (Brainstorming ist eine Veranstaltung, bei der strikt unterschieden wird zwischen dem Finden von Ideen und dem Bewerten von Ideen); das Finden der Fallen der Klausurenfallensteller.

    Methodischer, strukturierter Denkeinsatz: die Prüfungsreihenfolge erfolgt logisch und stringent nach vorgegebenen Schemata: Antwortnormen ® Gegennormen ® Gegen-Gegennormen ® Gutachtenstil ® Subsumtionsarbeit ® Auslegung ® Definitionen.



5. SchrittDie Endfassung

Worauf es bei den Klausuren vorwiegend ankommt, ist die inhaltliche Qualität Ihrer Arbeit. Aber eben nicht nur! Juristisches Arbeiten ist immer auch ein formaler Prozess. Wenn Sie anderen Ihr geistiges End-Produkt  – Ihre Leistung als Klausur – vermitteln wollen (oder sollen), muss es neben der wissenschaftlichen inhaltlichen Qualität auch einer formalen Qualität genügen. Anderenfalls machen Sie es dozentischen „Formalisten“ leicht, sich schnell auf die formalen Mängel Ihrer schriftlichen Arbeiten zu stürzen und sich einer Auseinandersetzung mit ihren Inhalten zu entziehen. Aber auch den „Materialisten“, die eigentlich mehr an Inhalten interessiert sind, machen Sie es dann schwer, ihren Inhalten die ungeteilte Aufmerksamkeit zuzuwenden, wenn sie im formlosen Bunten-Allerlei-Stil dargeboten werden.

Wenn Sie mit Ihrer gutachtlichen Ausarbeitung endgültig beginnen, denken Sie zunächst an das, was jeder tun muss, der etwas darstellen will: Wählen und gliedern! Darstellen heißt: Weglassen. Das Schwierigste am gelungenen Gutachten ist nun einmal das Weglassen. Aus den Sätzen Ihrer Lösungsskizze wählen Sie nur diejenigen aus, welche unentbehrlich sind, damit der Korrektor Ihnen mit Lust und Laune folgen kann. Denken Sie an Voltaire:„Das Geheimnis zu langweilen besteht darin, alles zu sagen.“ Was übrig geblieben ist, müssen Sie gliedern! Jede Darstellung bedarf eines Plans. Im Irrgarten der Klausurentechnik und der juristischen Denk- und Arbeitsweise wird man sich nur dann zurechtfinden, wenn man den Ariadnefaden ergreift. Theseus wäre vom Ungeheuer Minotaurus im Labyrinth auf Kreta verschlungen worden, hätte nicht Ariadne ihn mit dem nach ihr benannten Faden ausgerüstet.

Ohne Gliederungsfaden keine Klarheit. Der beste Gedanke nützt nichts, wenn der Korrektor ihn nicht findet oder versteht. Der Mensch kann nicht zwei Gedanken auf einmalaussprechen, also muss man sie im Gutachten hintereinander anordnen. Die Art Ihrer Anordnung und das „Ausrollen“ Ihrer Gedanken sind für das Verständnis entscheidend.

Neben der selbstverständlich stringenten gedanklichen Führung sollte man diese Gliederung möglichst durch Bezifferung der einzelnen Abschnitte äußerlich kennzeichnen. Für das Gliederungsbild einer juristischen Klausur gilt die Erkenntnis, dass die äußere Form Schlüsse auf die Fähigkeit des Verfassers zu straffer und klarer Gedankenführung zulässt. Ob Sie für die Bezeichnung der einzelnen Abschnitte die Gliederung nach Buchstaben und Zahlen (I., A., 1., a., aa., 1b.) oder die moderne Form des Dezimalsystems wählen (1., 1.1, 1.2.1, 1.2.2), ist Geschmackssache. Keine Geschmackssache ist es, dass man den roten Faden straff spinnt. Im Regelfall kommt man mit römischen und arabischen Zahlen, lateinischen Groß- und Kleinbuchstaben aus, weiter gliedern sollte man nicht, sonst wird es übertrieben und wirkt gekünstelt.

Eine solche Gliederung (allerdings nicht zu klein-klein-kariert) dient auch dem Zweck, bei Denkblockaden, Ablenkungen, Abschweifungen oder den gefährlichen Toilettengängen, bei denen irgendein Kollege mit einem „genialen“ Vorschlag geistige Verwirrung schafft,  möglichst schnell in die eigene komplexe und komplizierte Aufbaustruktur zurückzufinden. Beim Abfassen der endgültigen Klausurenniederschrift  kann man sich immer am Leitfaden der Gliederung der Lösungsskizze orientieren. Man findet in die Lösung leichter zurück, wenn man bekannte Wege gehen und die Probleme in eine vertraute Umgebung einordnen kann. Im Übrigen sollte man die groben Gliederungsabschnittsbezifferungen der Lösungsskizze in die Reinschrift übernehmen.


Letzter Schritt: Nach der Klausur ist vor der Klausur. Sie müssen sich Ihrer Not und Note jetzt stellen. Ja, es gibt ein Nachkarten! Nach der Rückgabe und der Besprechung einer Klausur ist nämlich noch lange nicht Schluss! Ist Ihre Arbeit nicht zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen, gibt Ihnen Ihr „verstimmter“ Verstand unter strikter Vermeidung subjektiver Umstimmungsversuche („war doch gar nicht so schlecht“ – „die Anderen sind auch nicht viel besser“ – „abhaken“ – „für den geringen Aufwand ist ‚ausreichend’ doch ein Erfolg“) bei der „Note“ zwei reelle Möglichkeiten:

  • zum einen, die Fehler auf Teufel komm heraus zu rechtfertigen (schönzureden)
  • oder aber sie sich einzugestehen.


Nach Rückgabe Ihrer Arbeit müssen Sie sich als kluger Student jetzt in Ihrem Arbeitszimmer verschanzen und Ihren Leistungsnachweis Satz für Satz, Zeile um Zeile analysieren, um herauszubekommen, was Sie wo, wie und warum falsch oder aber richtig gemacht haben. Sie müssen den Dozententext zur Begründung seiner Note genau lesen! Ich weiß, das ist schwer, weil man sich insbesondere bei schlechten Arbeiten nicht gerne mit seiner eigenen Faulheit oder Dummheit konfrontiert sieht. Es muss aber sein!

Auf die Nacharbeit muss man Mühe, Schweiß und Zeit – nur keine Tränen – verwenden. Man muss die Bewertung „austrinken“ bis zur bitteren oder süßen Neige. Das ist die Eigen-Analyse – auch wenn sie manchmal nicht gut schmeckt! Eine Analyse erfordert Ihre Analysefähigkeit. Das heißt nichts anderes, als dass Sie die spezielle Eignung aufbauen müssen, Ihre Arbeit auf die Beurteilungskriterien (siehe 5.3) hin zu untersuchen und Ihre gemachten Fehler oder Ihre Trümpfe anhand dieses Katalogs klar heraus zu stellen. Nur nach einer solchen Analyse können Sie eine neue Strategie für die folgende Arbeit entwickeln oder ihre alte, bewährte Strategie beibehalten. Aber: Spielen Sie bei der Rückgabe nicht immer den schuldübernehmerischen Studenten. Es ist manchmal auch die Schuld des akademischen Lehrsystems oder Ihrer Dozenten, wenn die Klausuren misslingen (siehe 5.1).

Nicht immer ist der richtige (Lern-)Weg das Ziel, sondern manchmal bestimmt eben das Ziel auch den Weg. So ist es bei einer geschriebenen juristischen Arbeit auch. Eine entscheidende Arbeit der studienbegleitenden Kontrollen findet immer nach der Arbeit statt. Das neue Ziel ist die neue Klausur und der Weg dahin geht über die Analyse der alten. Es ist der letzte Schritt zur alten und zugleich der erste Schritt zur neuen Klausur.

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