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Die formale Qualität Ihrer Hausarbeit

Sie wissen es noch: Ihre Hausarbeit soll zeigen, dass Sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Zeit einen juristischen Sachverhalt bzw. eine juristische Fragestellung (fallorientiert) selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden und Standards zu bearbeiten. Das auch, aber eben nicht nur. Ihre Arbeit muss neben der inhaltlichen Qualität auch einer formalen Qualität genügen, worauf man gar nicht oft genug hinweisen kann.

Fangen wir bei den formalen Anforderungen an Ihre Hausarbeit „von vorne“ an. Die präsentierende Darstellung Ihrer Hausarbeit besteht – in dieser Reihenfolge – aus folgenden wesentlichen Bestandteilen:

  • Titelblatt
  • Sachverhalt
  • Gliederung
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Textteil der Endfassung



Das Titelblatt

Jede schriftlich vorgelegte Hausarbeit muss ein Deckblatt aufweisen. Obwohl das „Design“ grundsätzlich freigestellt ist, sollte das Titelblatt folgende Angaben umfassen:

  • Hochschulbezeichnung
  • Thema der Arbeit
  • Funktion der Arbeit (Hausarbeit/Referat)
  • Namensangabe des Dozenten
  • Name, Vorname des Verfassers (vorgelegt von …)
  • Adresse mit Telefon und E-Mail-Adresse
  • Termin der Ausgabe und der Abgabe


Auf die Vollständigkeit und „Optik“ des Titelblattes sollten Sie einige Mühe verwenden. Es ist die Visitenkarte Ihrer Arbeit, womit Sie Ihren Dozenten für sich aufschließen. Ein Motto, Geleitwort, Vorwort oder eine irgendwie geartete „Einführung“ ist nicht voranzustellen.

Während man Ihnen bei der Klausur wegen des Zeitdrucks eine schlechte äußere Form noch nachsieht, trifft diese Entschuldigung bei Hausarbeiten nicht mehr zu.

Das Titelblatt einer Hausarbeit könnte folgendermaßen aussehen:

●  Die Gliederung der Hausarbeit

Funktion der Gliederung

Ohne das Gutachten gelesen zu haben, soll der Dozent allein durch Ihre Gliederung den Gedankengang, der Ihrer Arbeit zugrunde liegt, Ihren Lösungsweg also, verfolgen können. Auf der anderen Seite soll Ihrem Korrektor natürlich nicht die Durchsicht völlig erspart bleiben, denn die Gliederung soll nur andeuten, nicht die Endfassung ersetzen. Er sieht nicht, zu welchem Ergebnis Sie gekommen sind, er kann aber erkennen, dass kein Prüfungspunkt übersehen worden ist. Darauf kommt es an.

Während die Gliederung zu Beginn Ihres wissenschaftlichen Arbeitsprozesses nach der anfänglichen Klausurbearbeitung nur eine vorläufige Gliederung darstellt und vor allem für Sie quasi als Kompass da ist und den Sinn hatte, Ihr Vorhaben ausschließlich für Sie in überschaubare und sinnvoll aufeinanderfolgende kleine Arbeitsschritte zu zerlegen, um Zuordnungen vornehmen zu können, so hat die Gliederung der fertigen Arbeit den Sinn, sie für sich selbst und Ihre Adressaten in überschaubare, gedanklich fassbare Einheiten aufzuteilen. Jeder neue Gliederungspunkt markiert sozusagen einen Ruhepunkt. Die Gliederung muss selbstverständlich in einer Hausarbeit ausgefeilt und ausführlich sein, muss aber auch eindeutige Markierungen und Wegweiser liefern können. Die Gliederung soll die Struktur und den Gang der Bearbeitung aufzeigen und das Auffinden von Einzelproblemen ermöglichen. Sie soll auf der einen Seite aussagekräftig sein, auf der anderen Seite sich nicht so in Einzelheiten verlieren, dass die Übersichtlichkeit verloren geht oder gar in die Irre führt. Sie befinden sich bildhaft auf der Strecke von „Köln nach Hamburg“ und nennen nur die Namen der Stationen des IC, an denen er hält, nicht jedes Kaff, durch das der Zug hindurch oder gar vorbeirauscht, schon gar nicht „Koblenz“, das liegt nicht an der Strecke.

Die Gliederung ist also ein ganz wichtiges Kriterium für die Beurteilung der inhaltlichen Qualität Ihrer Hausarbeit. Der Dozent sieht daran, ob Sie in der Lage waren, die Problemstruktur Ihres Falles zu erkennen und angemessen zu berücksichtigen. Auch erkennt er Ihre Fähigkeit zur Themen- und Gedankenstrukturierung. Zu einer qualifizierten Gliederung gehört nicht nur eine angemessene Aufgliederung des Gesamtthemas in Teilthemen. Dazu gehört auch, dass Sie zeigen, dass Ihnen bei dieser Zerlegung nicht der innere Zusammenhang der Fragestellungen verloren gegangen ist. Sie haben also die Gliederungspunkte nicht beziehungslos aneinandergereiht, sondern – möglichst auch aus der Gliederung ersichtlich – miteinander logisch-gedanklich verknüpft. Die Abfolge Ihrer Gliederungspunkte sollte deshalb eine logische gedankliche Entwicklung anzeigen. Auch sollten Unterpunkte übergeordneten Gesichtspunkten logisch zugeordnet sein; denn im Gliederungsschema stellt sich die Gliederung nicht nur in der Abfolge der Gliederungspunkte, sondern auch in ihrer Tiefe dar. Die Gliederung gibt daher auch Orientierung über die Breite und Tiefe der Gliederungsebenen und ihrer Zuordnung zueinander.

Die Gliederung enthält auch bereits die Seitenzahlen, damit die Korrektoren die ihnen bedeutsam erscheinenden Passagen schnell auffinden können.

Die Wahl des Gliederungssystems

Vor allem zwei Arten von Gliederungssystemen haben sich im Laufe der Zeit als gebräuchlich herauskristallisiert, die auch in Textprogrammen alternativ so vorgesehen sind: das Buchstaben-Ziffern-System und das Dezimalklassifikationssystem.

Im Buchstaben-Ziffern-System werden die unterschiedlichen Gliederungsebenen durch die Zuordnung unterschiedlicher Zahlen- und Buchstabensymbole gekennzeichnet (die oberste Ebene z.B. durch römische Ziffern, die zweite Ebene durch Großbuchstaben oder andersherum), im Dezimalklassifikationssystem durch die Zuordnung einer Dezimalzahl mit entsprechender Stellen-Zahl (die oberste Ebene also durch einstellige Zahlen, die zweite Ebene durch zweistellige Zahlen), wobei die Stellen durch Punkte voneinander getrennt werden. Hinter die letzte Stelle wird kein Punkt mehr gesetzt.

Beim Dezimalsystem bedeuten alle Ziffern einer senkrechten Kolonne dieselbe Gliederungsebene. Es gilt nach spätestens drei Ordnungszahlen als unübersichtlich (Zahlenfriedhof) und hat sich bei den Juristen nicht durchgesetzt. Beliebt ist deshalb das Buchstaben-Ziffern-System.

Welches Gliederungssystem Sie wählen, ist Ihnen überlassen, die Meinungen bezüglich der Ordnungssysteme gehen weit auseinander. Achten Sie lediglich auf die Eindeutigkeit der Punkte und eine konsequente Systematik. Häufig wird dem Buchstaben-Ziffern-System vorgeworfen, es lasse keine Abstufungen unter sechs Ebenen mehr zu. Das ist erstens nicht ganz richtig und zweitens sein entscheidender Vorteil. Während der Student bei dem nummerischen System dazu neigt, die Abstufungen gegen Unendlich ausufern zu lassen und in das „Outfit“ einer Mathearbeit zu schlüpfen, zwingt das gemischte alpha-nummerische System ihn dazu, mehr gleichgeordnete Gliederungsansätze zu schaffen. Zu tiefe Gliederungen offenbaren häufig die Schwierigkeiten des Studenten, Gleiches zu erkennen und die Flucht in Unterpunkte anzutreten, die eigentlich dem Überpunkt eigen sind.

Gestaltungskriterien der Gliederung

Wie nun eine Gliederung im einzelnen auszusehen hat, lässt sich ebenso wenig anhand eines Rezeptes servieren wie die Lösung der Arbeit selbst. Aber einige Grundsätze gibt es schon, die Sie beachten können:

  • Die Gliederungspunkte müssen sich in den Überschriften der Endfassung Ihrer Ausarbeitung wiederfinden. Widersprüche zwischen Gliederungen und Gutachten sind unverzeihlich! Die Gliederung ist in ständiger Wechselwirkung mit der (Fall-)Ausarbeitung anzufertigen.
  • Die Gliederungspunkte sollen Orientierungshilfen in Überschriftenformat sein (eye-catcher), also knapp, präzise, kurz und einprägsam. Keine Fragen, keine Sätze, keine Mehrzeiler.
  • Nicht jeder Satz bedarf eines Gliederungspunktes. Zergliedern Sie Ihre Gliederung nicht! Lassen Sie aber umgekehrt nicht zu lange Absätze ungegliedert, sonst verliert man als Dozent die Lust am Lesen.
  • Eine schlechte Gliederung ist häufig Zeichen einer schlechten, weil unsystematischen Gedankenführung.
  • Jede Gliederungsebene umfasst logisch mindestens zwei Gliederungspunkte (Wer A sagt, muss auch B sagen!). Eröffnen Sie also eine Ebene nur dann, wenn Sie zwei getrennte Punkte abzuhandeln gedenken. Und gehen Sie möglichst nicht über fünf Punkte hinaus – das verwirrt mehr als dass es der Übersichtlichkeit hilft.
  • In der Gliederung dürfen keine direkten Fragen gestellt werden („Hat K gutgläubig erworben gem. § 932 BGB?“) oder Ergebnisse festgestellt werden („A hat gem. § 932 BGB gutgläubig erworben.“).


In einer BGB-Hausarbeit wird die Gliederung maßgeblich durch die zu prüfenden Anspruchsgrundlagen bestimmt. Für jede Anspruchsgrundlage bilden Sie einen neuen Gliederungspunkt. Innerhalb der Anspruchsgrundlage unterteilen Sie erstens nach anspruchsbegründenden Voraussetzungen, zweitens nach anspruchshindernden Voraussetzungen (Einwendungen), drittens nach anspruchsvernichtenden Voraussetzungen (Einwendungen), und unter viertens prüfen Sie die Durchsetzbarkeit (Einreden) des Anspruchs. Für die nächste Anspruchsgrundlage bilden Sie einen neuen Gliederungspunkt und untergliedern wie gehabt. (s. Beitrag: „Aufbauschema BGB“) Unterschiedliche Meinungen erledigen Sie an Ort und Stelle als Unterpunkte der übergeordneten Problemgliederungspunkte.

In einer StGB-Hausarbeit wird die Gliederung durch die Täter und „ihre“ Straftatbestände vorgegeben. Für jede Strafrechtsnorm, die Sie prüfen, sollte ein Gliederungspunkt gebildet werden. Nehmen Sie am Anfang durchaus als Unterpunkte: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Nur so zwingen Sie sich, über die Kategorien des Deliktsaufbaus zu reflektieren. Später nehmen Sie diese Untergliederung nur noch vor, wenn Bedenken bestehen. Bei der Aufteilung nach Sachverhaltskomplexen folgt die Gliederung den Sachverhaltsteilen und unterteilt dann nach Tätern und Straftatbeständen.



●  Das Literaturverzeichnis

Das Literaturverzeichnis heißt Literaturverzeichnis und nicht Literaturhinweise, Literaturübersicht, Schrifttumsverzeichnis, Quellennachweise und auch nicht – weil es so wissenschaftlich klingt – Bibliographie. Es ist die vollständige Zusammenstellung aller in Ihrer Hausarbeit verarbeiteten Sekundärliteratur. Es ist der wissenschaftliche Schlüssel zu Ihrer Arbeit und besteht aus vier Teilen: Kommentare, Lehrbücher, Monographien, Aufsätze.

Die Quellen und die Herkunft der Zitate sollten in einem Literaturverzeichnis komplett aufgenommen werden. Es muss einerseits die gesamte Literatur aufgeführt werden, die in Ihrer Arbeit verwendet wurde. Andererseits muss dann aber auch jede im Literaturverzeichnis enthaltene Schrift zumindest auch einmal in Ihrer Arbeit verwendet worden sein und in einer der Fußnoten wieder auftauchen. Da ein vollständiges (!) Literaturverzeichnis erwartet wird, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als alle Autoren zu den Problematiken Ihrer Hausarbeit auch zu berücksichtigen. Sie werden durch den Ersteller Ihrer Arbeit geschickt gelenkt, sich mit allen Meinungen in der Literatur und Rechtsprechung kritisch auseinanderzusetzen. Diesem Zweck dient ja geradezu die Hausarbeit.

Eine alphabetische Reihenfolge der Nachnamen der Autoren ist ausreichend. In das Literaturverzeichnis gehören zusätzlich der Vorname des Autors und der Erscheinungsort des Werkes. Daneben muss man die Anfangs- und Endseite des Aufsatzes angeben. Der Dozent erkennt dann schon an der Länge des Beitrages, wie wichtig dieser ist.

Vollständig benötigen Sie: Nachname, Vorname, Titel, Band, Auflage, Erscheinungsort, Erscheinungsjahr. Bei mehreren Autoren sind alle zu nennen. Bei Auflagen ist üblicherweise die neueste Auflage zu zitieren. Bei Kommentaren ist nur der Herausgeber, bei mehreren Bearbeitern der konkrete Bearbeiter in das Literaturverzeichnis aufzunehmen. Fehlt ein Autor, werden vor den Titel des Beitrages die Worte „ohne Verfasser“ gesetzt.

In das Literaturverzeichnis sind gewöhnlich bestimmte Angaben nicht aufzunehmen: Primärquellen, wie Gesetzestexte oder Rechtsprechung, gehören nicht in ein Literaturverzeichnis. Die Untergliederung in Monographien und Aufsätze findet man zwar immer wieder; sie ist aber nicht überall üblich. Die ISBN-Nummer muss ebenso wenig genannt werden wie der Verlag oder die Schriftenreihe, in der das Werk erschienen ist. Die Rechtsliteratur wird in den Fußnoten und im Literaturverzeichnis unterschiedlich umfangreich wiedergegeben. Ein Rechtsprechungsverzeichnis ist nur dann sinnvoll, wenn zahlreiche Entscheidungen ausgewertet werden und dem Dozenten über das Rechtsprechungsverzeichnis eine Orientierungshilfe gegeben werden soll. Das Rechtsprechungsverzeichnis sollte dann nach den Instanzen geordnet sein, wobei zwischen den Rechtswegen zu trennen ist. Also z.B.: AG – LG – OLG – Bundesgerichtshof; VG – OVG (VGH) – Bundesverwaltungsgericht; ArbG – LAG – Bundesarbeitsgericht; BVerfG; EuGH.

Beispiele für das Literaturverzeichnis

Bücher

a. Anker, Gerhard: Die Rechtsnatur des Treuhandverzeichnisses – Ein Beitrag zur Dogmatik des Treuhandwesens, Diss., Heidelberg 1932. (Dissertationen)

b. v. Hoffmann, Bernd/Thorn, Karsten: Internationales Privatrecht einschließlich der Grundzüge des Internationalen Zivilverfahrensrechts, 8. Aufl., München 2005. (Lehrbücher)

Kommentare

a. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bd. 1, Allgemeiner Teil, §§ 1-240, AGB-Gesetz, 4. Aufl., München 2001

Bd. 6, Sachenrecht, §§ 854-1296, Wohnungseigentumsgesetz, Erbbaurechtsverordnung, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Schuldrechtsänderungsgesetz, 4. Aufl., München 2004.

b. v. Staudinger, Julius: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen:

Erstes Buch, Allgemeiner Teil, §§ 134-163, Neubearb. 2003, Berlin 2003

Drittes Buch, Sachenrecht, §§ 925-984, Anhang zu §§ 929 ff., Sonderformen der Übereignung, Neubearb. 2004, Berlin 2004.

Aufsätze

a. Wolf, Thomas: Vorbehaltene und nachträgliche Sicherungsverwahrung – neue Aufgaben für die Strafvollstreckungsbehörde –, Rpfleger 2004, 665-668.

b. Höfling, Wolfram: Forum: „Sterbehilfe“ zwischen Selbstbestimmung und Integritätsschutz, JuS 2000, 111-118.

Beispiele für die Fußnoten im Text

Bücher

a. v. Hoffmann/Thorn Rn. 377.

b. Anker S. 135.

Kommentare

a. MüKo/Eickmann, BGB, § 1191 Rn. 7.

b. Staudinger/Kohler, BGB, § 137 Rn. 30.

Aufsätze

a. Wolf Rpfleger 2004, 665, 667.

b. Höfling JuS 2000, 111, 113.

Gerichtsentscheidungen

a. BGH NJW 2002, 2459, 2460.

b. BGHZ 17, 316, 323 f.

c. OLG Köln FamRZ 2003, 170, 171.

Bei Gerichtsentscheidungen und Aufsätzen werden die Anfangsseite angegeben und die Seite(n), auf denen sich die Belegstellen finden.



●  Der Textteil

Der Textteil ist das Herzstück der Hausarbeit und enthält Ihr Gutachten. Dieser Teil sollte auch mit „Gutachten“ überschrieben sein. Maßgebend sind die Hinweise Ihres Dozenten. Falls keine solchen gegeben werden, hier einige Stichpunkte:



Schriftbild

Es sollte die Schriftform „Arial“ gewählt werden, da die unterschiedlichen Schriftformen unterschiedliche Größe haben. Sie müssen sich vor Augen halten, dass die Wahl einer 12-Punkt-Schrift den Umfang Ihrer Arbeit um ca. 20 % gegenüber einer 10-Punkt-Schrift anschwellen lässt. Eine Arbeit, die in 10-Punkt-Schrift 25 Seiten aufweist, wächst in 12-Punkt-Schrift auf 30 Seiten an. Ihre Schriftgröße muss 12-Punkt sein. Hervorhebungen im Text durch Unterstreichungen, Sperrungen, Großbuchstaben oder Fettdruck sollten unterbleiben.



Layout

Die folgenden genannten Anforderungen sind im Regelfall verbindlich:

  • Der Umfang der Hausarbeit darf eine vorgegebene Seitenzahl (z.B. 30 DIN A4-Seiten) im Textteil nicht überschreiten. Bitte halten Sie diese Beschränkung in jedem Falle ein.
  • Die Hausarbeit wird mit dem Computer in 1 1/2-Zeilenabstand im Format DIN A 4 geschrieben (Schriftgröße 12). Ein geringerer Zeilenabstand (1-zeilig) ist ausnahmsweise für Textpassagen angebracht, die Sie optisch hervorheben wollen, etwa Gesetzestexte, längere Zitate, Fußnoten, Anmerkungen oder Exkurse. Einen größeren Zeilenabstand wählen Sie unter Überschriften.
  • Jedes Blatt wird nur einseitig beschriftet.
  • Es sind links ein Heft- und Korrekturrand (28 Anschläge bzw. 7 cm) frei zu lassen.
  • Reichen Sie die Hausarbeit gelocht und in einem Schnellhefter abgeheftet ein. Keine Klebe- oder Spiralbindungen! Verwenden Sie auch keine Heftklammern („Tacker“) oder Büroklammern.
  • Gliederung, Literaturverzeichnis und – soweit vorhanden – Anhang werden fortlaufend mit römischen Ziffern nummeriert. Der Textteil wird mit arabischen Zahlen paginiert. Die jeweilige Seitenzahl ist oben in der Mitte anzubringen.
  • Links neben dem Textteil sind im Randbereich die jeweiligen Untergliederungspunkte anzugeben.
  • Überschriften erscheinen im Fettdruck. Wollen Sie eine Überschriftenhierarchie optisch unterstützen, sollten Sie unterschiedliche Druckgrößen verwenden.
  • Absätze im Text, die immer Leseerleichterungen sind, müssen Sie durch einen Zeilenabstand kennzeichnen. Ein Absatz sollte eine Seite nie überschreiten.
  • Kopfzeilen sind in Hausarbeiten eher unüblich.
  • Verzeichnisse vor dem Text, wie ein Inhaltsverzeichnis, ein Darstellungsverzeichnis, ein Verzeichnis für Symbole oder ein Schlagwortverzeichnis sind nicht anzufertigen.
  • Abkürzungen sind kein Beleg für die Wissenschaftlichkeit Ihrer Arbeit, sondern Zeichen von Bequemlichkeit und Lässigkeit und folglich zu unterlassen. Sie sollen die Abkürzungen also auf das Notwendigste beschränken, denn sie erhöhen auch nicht gerade die Lesbarkeit Ihrer Arbeit.
  • Soweit Abkürzungen und Akronyme (Initialwort: USA, DVD) gebräuchlich sind und Sie diese im Duden finden, müssen Sie diese in kein Abkürzungsverzeichnis aufnehmen.
  • Soweit fachspezifisch-übliche juristische Abkürzungen, die nicht im Duden vermerkt sind, Verwendung finden, die unter uns Juristen aber üblich sind, brauchen diese ebenfalls in kein Abkürzungsverzeichnis aufgenommen zu werden.
  • Es ist eine wissenschaftliche Zitierweise anzuwenden, die im Rahmen der Hausarbeit durchgängig beibehalten wird. Zitieren Sie Literatur und Rechtsprechung nur entweder in Klammern hinter der Aussage, die Sie belegen wollen, oder mit Fußnoten auf derselben Seite.
  • Die Zitate müssen genau sein und schnell das Auffinden der Belegstelle ermöglichen. Sie können Bezug nehmen auf Ihr Literaturverzeichnis und sollten den kleinsten Untergliederungspunkt angeben (Randziffer, sonstige Untergliederung, mindestens Seitenzahl), z.B. Palandt/Heinrichs BGB, § 240 Rn. 10.
  • Wörtliche Wiedergaben sollten nur dann erfolgen, wenn dies zum Verständnis unbedingt nötig ist. Wörtliche Zitate sind in jedem Fall als solche kenntlich zu machen mit „Gänsefüßchen“ oder Kursivsatz.
  • Am Schluss der Hausarbeit ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
  • „Ich versichere, dass ich diese Hausarbeit selbständig und nur unter Verwendung der angegebenen Quellen und Hilfsmittel angefertigt und die den benutzten Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.“

Datum, Unterschrift



Die Zitiertechnik

Wenn Sie die Dozenten davon überzeugen wollen, dass Sie sich Ihre Meinungen und Behauptungen nicht aus den Fingern gesogen haben, müssen Sie sie belegen. Belegen heißt in diesem Falle, dass Sie Angaben machen, die es den Korrektoren Ihrer Hausarbeit nachträglich erlauben nachzuprüfen, ob Ihre Behauptungen, Meinungen und Zitate haltbar sind. Sie können nämlich Ihren Adressaten viel erzählen. Weshalb sollten sie Ihnen aber abnehmen, was Sie behaupten? Ihre Angaben müssen ihnen also den Zugang zu den Ursprüngen, zu den Quellen, eröffnen. Dementsprechend spricht man von „Quellenangaben“.

Die Nachprüfbarkeit aller Aussagen, die Sie machen, ist ein ganz entscheidendes formales Kriterium für die Wissenschaftlichkeit Ihrer Arbeit. Sie zu fordern, ist nicht bloß wissenschaftliche Konvention, nicht bloß „gutes Benehmen“ im Wissenschaftsbetrieb. Es hängt vielmehr eng zusammen mit der für die Wissenschaft wesentlichen Qualität des Bemühens um Erkenntnis. In der Wissenschaft geht es eben nicht um die Suche nach nur Ihrer individuellen „Wahrheit“, sondern um die Suche nach dem, was allgemein „Wahrheit“ ist. Und genau dafür, dass dies möglich wird, braucht man die Überprüfbarkeit der Aussagen, wenn sie als wissenschaftlich gelten sollen. Quellenangabe meint also, wie Sie merken, mehr als bloßes Zitieren. Was Sie in Ihrer Arbeit als „Tatsachenbehauptungen“ von sich geben, müssen Sie belegen, d.h. angeben, woher Sie es haben. Und auch die Wiedergabe einer Literaturmeinung behauptet eine Tatsache; die Tatsache nämlich, dass der und der juristische Autor das und das – wörtlich oder sinngemäß – gesagt habe.

Ein paar Tipps:

  •     Fußnoten sind Anmerkungen, die am Fuße einer Seite stehen. Dazu gehört grundsätzlich alles, was den Gedankenfluss Ihrer Arbeit unterbricht oder wegführt, gleichzeitig aber für eine Überprüfung des von Ihnen Geschriebenen notwendig ist. Eine Quellenangabe des BGH oder des Palandt sind typische Fälle für Fußnoten. Maßstab für Ihre Fußnoten ist immer, dass Ihr Text auch ohne Fußnote verständlich und überzeugend ist. Für die Kennzeichnung der Stelle, an der die Fußnote eingeführt werden soll, nimmt man eine Zahl, hochgestellt oder in Klammern gesetzt. Unter der Zahl findet dann Ihr Dozent die Fußnote am unteren Ende derselben Seite. Das hat den Vorteil, dass ein kurzer Blick nach unten genügt, um zu entscheiden, ob man das Lesen zugunsten des aufkeimenden Interesses unterbricht. Das „Sammeln“ der Fußnoten am Ende Ihrer Arbeit bewirkt, dass Ihr Dozent sie nur knurrend zur Kenntnis nehmen wird, da es ganz einfach störend und leserunfreundlich ist. Also bitte keine „Endfußnotenlösung“! Fußnoten können seitenweise, kapitelweise oder durchlaufend nummeriert werden.
  •     Ihre Fußnote ist im Regelfall keine lange Anmerkung und kein Exkurs, sondern „nur“ ein Zitat. Ein Zitat ist eine Literatur- oder Rechtsprechungsangabe. Für diese „Angabe“ gibt es vier Möglichkeiten.
    • Sie übernehmen original, also wörtlich. Dabei wird die bibliographische Angabe gemacht und die Zahl der Seite angegeben, auf der das Zitat wiederzufinden ist.
    • Sie übernehmen sinngemäß aus Rechtsprechung oder Literatur, das heißt, Sie geben den Text in eigenen Worten wieder. In der Fußnote schreiben Sie in diesem Fall vor die bibliographische Angabe „Vgl.“ oder „S.“ (siehe)
    • Sie stellen etwas dar, das sich ähnlich in einem anderen Werk oder einer Entscheidung findet, ohne dass Sie es daraus entlehnt haben. Sie zitieren dann: „Vgl. auch …“ oder „S. auch …“. Hilfreich ist auch: „Ähnlich auch …“ oder „Zum gleichen Ergebnis auch …“.
    • Sie schreiben etwas, wozu ein anderer Literat oder eine andere Entscheidung eine andere Meinung vertritt, worauf Sie hinweisen wollen. Sie zitieren dann: „A.A. …“ (andere Auffassung) oder „Vgl. aber …“ oder „Diese Auffassung wird nicht geteilt von …“.
  •     Die gekonnte Zitierweise ist Ausweis Ihrer wissenschaftlichen Genauigkeit und geht deshalb mit dem logischen Stil, der klaren Form und der sorgfältigen Argumentation in Ihrer Arbeit Hand in Hand.
  •    Ihre Hausarbeit genügt der wissenschaftlichen Form, wenn Ihr Dozent erkennt, dass die einschlägige Literatur und Rechtsprechung ausgewertet worden sind, was Sie durch Ihre Zitate belegen.
  •     Blindzitate, also Fundstellen, die aus einem anderen Text übernommen werden, sind gefährlich, weil eben viele Literaten „blind“ zitieren und deshalb zahlreiche Zitate falsch sind. Überprüfen Sie diese Zitate an Hand des Originals!
  •    Der konkrete Verfasser ist, wenn er in der Fußnote zitiert wird, kursiv zu setzen.
  •      Bei der Technik der Quellenangabe sollten Sie berücksichtigen, dass jede Quellenangabe so hinreichend genau sein muss, dass der Leser tatsächlich zur Quelle findet, falls er das wünschen sollte. Die Fundstelle ist so genau anzugeben, dass der Dozent sofort in der Lage ist, den Beleg zu finden, quasi blind darauf zulaufen muss.
  •     Am Ende eines Zitats steht immer ein Punkt.
  •      Treiben Sie die Zitiertechnik aber nicht bis zur wissenschaftlichen „Zitatologie“! Mit den Quellenangaben und Zitaten sollte man es nämlich auch nicht übertreiben; man kann auch zuviel zitieren. Manche Studierende legen den wissenschaftlichen Grundsatz der Quellenangabe und des Zitierens so extensiv aus, dass sie meinen, nun müssten sie so ziemlich jeden Satz, den sie schreiben, auf irgendeine wissenschaftliche Quelle zurückführen und sei es der allergrößte Allgemeinplatz oder eine Erkenntnis, in der nicht mehr als gesunder Menschenverstand oder alltägliche juristische Erfahrung zum Ausdruck kommt.
  • Schließlich ist es auch zu einer verbreiteten Unsitte geworden, sich auf wissenschaftliche Quellen zu berufen, statt zu argumentieren. Indem man den BGH oder eine wissenschaftlich renommierte Kapazität zitiert, glaubt man, sich eine nähere Begründung ersparen zu können. Wenn der BGH oder der und der Autor das gesagt haben, dann wird das schon so durchgehen. Die eigene Begründung oder Stellungnahme spart man sich nicht, indem man an ihre Stelle die Berufung auf eine veritable Quelle setzt.

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