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Die Leistungsbewertungen – Nur wer seinen Gegner kennt, kann ihn wirksam bekämpfen

Das Erstellen von Leistungsnachweisen, das Beurteilen und Bewerten muss kennen, wer ein guter Klausurand und Hausarbeitenschreiber werden will, einer, der beim „Punkten“ punkten will.

Ich weiß, beurteilt zu werden, ist unangenehm und macht ängstlich! Das Beste, was wir dagegen tun können, ist, Klarheit zu gewinnen über das, was Sie dabei erwartet. Juristische Leistungskontrollen sind nun einmal besonders prüfungsangstgenerierend, wie wir festgestellt haben.

Im Jurastudium herrscht ein furchterregendes Notenniveau und eine finstere Intransparenz nicht nur hinsichtlich der Klausuren- und Hausarbeitsinhalte, sondern auch im Hinblick auf die Bewertungskriterien. Einer Rechtswissenschaft, die immer um das Thema Gerechtigkeit kreist, müsste es ein Anliegen sein, beides zu ändern. Kein Student kann nach Abgabe seiner Arbeit seine Noten einschätzen, weil er in die Kriterien ihres Zustandekommens keinen Einblick hat. Aber nur wer seinen Gegner kennt, kann ihn wirksam bekämpfen!

Drei Gedanken vorweg:

  • Warum verfügen wir Juristen eigentlich (jedenfalls in NRW) als einzige Fakultät über sieben statt sechs Noten? Ist diese Sonderstellung im Wettbewerb der Hochschulabsolventen um europaweite Berufschancen noch zeitgemäß? Jeder kennt das „müde“ Lächeln eines Mediziners, Wirtschaftswissenschaftlers oder Studienrats bei der Antwort „vollbefriedigend“ auf die Frage nach der Examensnote ohne zu wissen, dass 50 % dieser Note auf einer Sechs-Noten-Skala mit „gut“ zu Buche schlagen würden.
  • Und warum stellt die Note „sehr gut“ in der juristischen Benotung einen absoluten Exoten dar? Liegt es vielleicht daran, dass man ganz bewusst „Einserbremsen“ in die Arbeit eingebaut hat? Oder liegt es vielleicht daran, dass keiner besser sein kann als der Korrektor selbst, der sein Examen auch nur „vollbefriedigend“ oder „gut“ ge-
  • macht hat? Oder liegt es daran, dass es aufgrund falsch verstandener Tradition nun einmal immer so war? Nette Anekdote: Mein Repetitor begann seine Philippika (Kampfrede) gegen die Noten so: „In NRW gibt es nur Drei, die mit „sehr gut“ bestanden haben. Der Eine hat den Freitod gewählt, der Zweite sitzt in der Psychiatrie und der Dritte steht vor Ihnen!“

Zurück zum Ausgangspunkt! Um diese Klarheit zu gewinnen und weitere Angst abzubauen, müssten bei Ihnen frühzeitig einige Unklarheiten über die Genealogie einer Note beseitigt werden, Unklarheiten darüber

●  wie bei der „Erstellung“ und „Beurteilung“ einer juristischen Arbeit durch die „Er-steller“ und „Beurteiler“ verfahren wird

●  und welche Kriterien bei Erstellern und Bewertern Verwendung finden.

Den Studenten nach der Rückgabe zu sagen, sie hätten zu wenig gelernt, ist so schlau, wie einem unterlegenen Sprinter vorzuwerfen, er sei zu langsam gerannt. Damit ist zwar nichts erklärt, aber ein Schuldiger gefunden. Weiß der Student nicht um die Wertungskriterien, die unterscheidenden, aber entscheidenden Maßstäbe seiner Benotung, gleicht seine Arbeit immer aufs Neue einer Fahrt ins Blaue.

Sie benötigen also von Anfang an präzise Vorstellungen darüber, worauf eigentlich besonderer Wert zu legen ist. Es kann ja nicht alles gleich wichtig sein, denn dann wäre ja alles gleich unwichtig. Logisch? Wir sollten jetzt frühzeitig die Gelegenheit beim Schopfe packen, diese Maßstäbe für das Erstellen und Korrigieren, Bewerten und Analysieren von juristischen Leistungen kennen zu lernen. Es ist wichtig für Sie zur Gewinnung eigener Kriterien für Ihre Arbeiten und zur Erkenntnis von Abweichungen vom Idealbild! Für Sie, als die eine Seite der „Medaille Leistungsbeurteilung“, sind diese Gedanken von erheblicher Bedeutung, da Sie als Student in der Tat „Opfer“ von Ihrem Leistungsniveau nicht angepassten, viel zu schweren Arbeiten, Bewertungs- und Beurteilungsfehlern, Voreingenommenheiten, fehlenden, undurchsichtigen oder untauglichen Benotungsmodellen oder Messfehlern werden können. Dagegen müssen Sie sich immunisieren! Aufklärung tut Not! Ein paar Schlangenlinien am Rand, Bemerkungen wie „vgl. Bespr.“ und eine Note mit unverbindlichen Sätzen lassen Sie entmutigt zurück.

Die nachfolgenden Darlegungen sollen für Sie diese schmerzlichen Defizite vermeiden helfen, indem ich Ihnen als langjähriger Prüfer und Klausurenersteller einige ganz konkrete Vorstellungen darüber vermittele, was alles zu den „Leistungen“ einer juristischen „Leistungs“-Kontrolle gehört, wie sie zustandekommen und aus welchen Komponenten sich ihre Bewertungen aufbaut. Der Transparenz der Leistungskontrollen kommt m.E. eine große Bedeutung zu. Denn, damit Sie lernen können, in Eigenverantwortung durchgeführte Lernprozesse zu überprüfen und zu verbessern, müssen die Maßstäbe für die Bewertung der Leistungsprodukte bis ins Einzelne offengelegt und verständlich gemacht werden. Optimale juristische Leistungen kann nur der Student schreiben, der weiß, welche Perspektiven dafür maßgebend sind. Und das von Anfang an!

·   Nur wer weiß, wie eine juristische Prüfungsaufgabe erstellt wird, wird in den Tiefen und Höhen der Komposition mitspielen können.

·   Nur wer weiß, welche Maßstäbe für gelungene juristisch-wissenschaftliche Arbeiten gelten, wird sich um diese Maßstäbe bemühen.

·  Nur wer weiß, welche Gütekriterien die juristischen Arbeiten dominieren, wird sich vom sklavischen Auswendiglerner und Nachbeter zum mündigen Studenten emanzipieren.

Zuerst die Dozentenperspektive bei der Erstellung der fallbasierten Leistungskontollen „Klausur“ und „Hausarbeit

Zunächst müssen Sie sich bewusst machen, dass ein Dozent unmöglich alle behandelten Vorlesungs- und Unterrichtsinhalte zum Gegenstand der Leistungskontrolle, nämlich Klausur oder Hausarbeit, machen kann. Er ist also notgedrungen gezwungen, sich auf kleine Teile des juristischen Stoffes zu beschränken. Deshalb ist ja auch eine Klausur so unberechenbar. Sie müssen sich darüber klar werden, dass jede Klausur oder Hausarbeit eine Stichprobe ist. Allerdings darf diese Stichprobe nicht zum Glücksspiel werden, sondern muss einen fairen Wettkampf ermöglichen. Eine Arbeit ist völlig fehlgeplant, wenn z.B. der Student, der über kein Basiswissen verfügt, sich aber am Tage vor der Klausur zufällig die Probleme der Vormerkung (vgl. §§ 883, 885 BGB) angesehen hat, eine Benotung im oberen Bereich der Notenskala erzielt, während derjenige, der über breites und solides Basiswissen verfügt, sich aber nicht mit dem zufälligen Klausurenstoff „Vormerkung“ beschäftigt hat, die Arbeit „mangelhaft“ schreibt. Die Auswahl des Stoffes darf  eben nicht zufällig und willkürlich erfolgen, sondern muss systematisch und begründet vorgenommen werden.

Es müsste für Ihren Klausuren- oder Hausarbeitenersteller zum beruflichen und didaktischen  Selbstverständnis gehören (die Erfahrung lehrt, dass es leider nicht immer so ist), dass die Prüfungsinhalte Abbilder der vorangegangenen Studieninhalte sind. Die ideale Aufgabenstichprobe muss repräsentativ für die Gesamtmenge aller momentan generell möglichen Kompetenzen des Studenten sein, niemals aber darüber hinaus gehen. Es müssen folgende Maxime gelten:

  • Der Student muss Gelegenheit gehabt haben, an der Hochschule zu lernen, was er in der Klausur oder Hausarbeit können muss. Er soll beweisen, was er kann  – nicht, was er nicht kann!
  • Bei Studenten darf sich nie die Auffassung breit machen, dass es ohnehin nicht viel bringe, vorzuarbeiten, mitzuarbeiten, nachzuarbeiten, weil in Leistungsnachweisen immer andere, „unfaire“ Aufgaben verlangt würden, mit denen man auch dann nicht zurechtkomme, wenn man zuvor fleißig gearbeitet habe. Schlimmer können Sie als Studenten kaum demotiviert werden! Gehen Sie hier recht kritisch mit Ihren Dozenten um.
  • Was in der Vorlesung breiten Raum einnahm, sollte auch bei der Auswahl des Prüfungsstoffes besonders stark berücksichtigt werden.
  • Examensbedeutsame Inhalte sind weniger bedeutsamen vorzuziehen.
  • Lernbedeutende Inhalte haben Vorrang vor unbedeutenden Inhalten, d.h. je häufiger künftige Lehr- und Lernprozesse sie wieder aufnehmen, je stärker erfolgreiche Anwendung im künftigen Studium sie voraussetzen, desto gewichtiger sollten die Inhalte proportionale Abbildungen in den Inhalten Ihrer Leistungsnachweise finden.
  • Juristisches Verständnis ist nur abrufbar, wenn der Unterricht juristisches Verständnis anbahnte.
  • Praxisfragen können nur dann verlangt werden, wenn Praxis vermittelt worden ist.
  • Transfer und Kreativität müssen geübt sein, bevor sie Studenten in Leistungsnachweisen abverlangt werden. 
  • Hat sich die Lehre nur auf der Ebene der reinen Informationsvermittlung bewegt (alles wissen – nichts kennen), dann ist keine ausreichende Basis für Problemlösungen gegeben. Klausurentaktik und Klausurentechnik müssen geübt sein.
  • Wurden in der Vorlesung, wie üblich, nur kleine Fälle und Einzelkomponenten aneinandergereiht, so darf man nicht erstaunt sein, wenn der Student nicht in der Lage ist, plötzlich umfängliche und komplexe Aufgaben zu einer Analyse und Synthese zu bringen.
  • Juristische Methodik und wissenschaftliche Arbeitsweise müssen gekonnt sein, bevor man in die Klausur oder Hausarbeit geht.
  • Das Handwerklich-Technische des Klausurenschreibens, des wissenschaftlichen Arbeitens (besser: Arbeiten mit Wissenschaft) müssen verinnerlicht sein.

Für die Konzeption und Bewertung Ihrer Arbeiten muss von den Erstellern und Korrektoren zwingend eine faire Beurteilungseinteilung gefunden werden, die den folgenden Gütekriterien entspricht und möglichst bei allen Leistungen gleichermaßen angewendet werden kann, damit für Sie eine solche Beurteilung nach einem einheitlichen und vor allem gerechten, weil gleichen Modell, nachvollziehbar ist.

·   Objektivität (lat.: Vorurteilsfreiheit)

Die Objektivität einer Messung Ihrer Dozenten bezeichnet den Grad, in welchem die Ergebnisse unabhängig von der Person des Messenden sind; Objektivität bedeutet beobachtende Unabhängigkeit. Die Objektivität einer Leistungsbeurteilung müsste sich darin zeigen, dass verschiedene Dozenten dieselbe Leistung in Klausur, Hausarbeit oder Referat unter gleichen Umständen gleich beurteilen und mögliche Beurteilungsdifferenzen äußerst gering ausfallen. Allgemein bekannt sind aber die enormen Schwankungsbreiten in der Beurteilung juristischer – wie im Übrigen auch schulischer – Leistungen.

·   Reliabilität (engl.: reliability, Zuverlässigkeit)

Die Reliabilität bezeichnet die Genauigkeit und damit die Zuverlässigkeit einer Messung.Ein Leistungsnachweis wäre von Ihrem Dozenten so zu konzipieren, dass er zum Zeitpunkt Z1 ein gleiches Ergebnis zeigt wie zum Zeitpunkt Z2 (sog. Retest-Reliabilität). Auf die Situation der Referats-, Klausur- und Hausarbeitsbeurteilungen bezogen lauten für Ihren Dozenten die Grundfragen der Reliabilität: Inwieweit bin ich sicher, dass meine Note den wahren Ausprägungsgrad der studentischen Leistung repräsentiert? – Inwieweit bin ich sicher, dass mein Beurteilungsergebnis nicht von Messfehlern verfälscht ist? – Inwieweit bin ich sicher, dass an einem anderen Tag bei gleicher Klausur oder gleicher Hausarbeit die gleiche Note vergeben worden wäre?

  • Validität  (lat.: valere, stark sein)

Die Validität bezeichnet die Gültigkeit und Verlässlichkeit einer Messung. Sie ist dann gegeben, wenn gewährleistet ist, dass tatsächlich das gemessen wird, was Ihr Dozent auch messen will. Ein „valider“ Intelligenztest etwa erhebt Intelligenz und keine anderen Variablen, wie z.B. Schulleistung oder Bildung. Bezogen auf die juristische Leistungsüberprüfung lautet die dozentische Grundfrage der Validität: Misst meine Leistungsprüfung wirklich vor allem jene Fachkompetenzen, die sie bei Hausarbeit, Klausur oder Referat auch messen will und soll? Eine völlig isolierte Messung einzelner Fachkompetenzen ist freilich nicht möglich! In irgend welchen Graden wird immer auch sprachliche Kompetenz, Stil, Orthographie, kommunikative Kompetenz, Rhetorik, Methodik, Logik, Allgemeinwissen, Abstraktionsfähigkeit, juristisches Fachgrundwissen, gesunder Menschenverstand, Gut-achtenstil, Subsumtionstechnik und Gedächtnis mit geprüft, egal mit welchem Prüfungsinstrument.

Nunmehr die Dozentenperspektive bei der Bewertung der fallbasierten Leistungskontrollen „Klausur“ und „Hausarbeit

Jupp  Schmitz hat eine mindestens dreistündige Klausur im BGB oder StGB geschrieben.

Wie wird seine Note gebildet? – Welche Gedanken muss sich sein Korrektor machen?

Vorab ein gut gehütetes Prüfergeheimnis: Alle Klausuren müssen nach ministerieller Anweisung von den Erstellern nach folgenden Kriterien entworfen und von den Prüfungsämtern danach ausgesucht werden, ob mit ihnen

  • Problembewusstsein
  • Sachverhaltserfassung
  • Überblicke über die Rechtsgebiete BGB, StGB, ÖR
  • Methodisches Denken
  • Juristisches Denken und Arbeiten
  • Argumentationsfähigkeit
  • Strukturiertes, gegliedertes Denken
  • Formal-logischer Aufbau
  • Schwerpunktsetzungen (wichtig/unwichtig)

Juristischer

der Kandidaten nachgewiesen werden können. Das ist im Übrigen in der Summe genau der Stoff, aus dem die Prädikatsexamen gemacht sind.

Daraus folgt für Sie in korrespondierender Negativform: Sie müssen als Klausurand oder Hausarbeiter unbedingt vermeiden, dass Sie

●     den Sachverhalt nicht erfassen

●     die für die Lösung relevanten Gesetze nicht finden

●     nicht sauber im methodischen Denken mit der gefundenen Norm arbeiten (Gut-achtentechnik)

●     das Problembewusstsein noch nicht entwickelt haben, d.h. die versteckten Fragen nicht finden

●     die Begründungsbedürftigkeit für ein Problem nicht entdecken

●     die Argumente nicht finden und nicht gegeneinander gewichten und abwägen

●     bei Ihren Ausführungen den Bezug zum Fall vermissen lassen

●     Gedankensprünge oder Widersprüche einbauen

●     einen falschen, weil formal unlogischen Aufbau wählen

●     die im Sachverhalt angedeuteten Differenzierungen nicht aufgreifen

●     keine Schwerpunktsetzung vornehmen

●     im juristischen Sprachstil Mängel aufweisen.

Wenn Sie lernen, das alles aus dem ersten Absatz zu zeigen und die Fehler aus dem zweiten Absatz zu vermeiden, dann heißt es unter Ihrer Klausur oder Hausarbeit:

„Verfasser präsentiert eine fehlerfreie Arbeit in Inhalt, Stil und Aufbau – sehr gut“.

Die Noteneinteilung reicht für Ihren Dozenten bei juristischen Leistungskontrollenaufgrund der Prüfungsordnungen der Länder zwar von 0 Rangpunkten = ungenügend bis zu 18 Rangpunkten = sehr gut.

...

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