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Was ist das Hauptprogramm der Vorlesungen im Bürgerlichen Recht?

Das zweite Herzstück neben dem StGB in der Studieneingangsphase ist das BGB.

Die erste Konfrontation mit dem BGB ist für die meisten Studenten deshalb so hart, weil das BGB mit seiner abstrahierend-generalisierenden Gesetzessprache, seiner abstrakten-begrifflichen Gliederung des Gesetzesstoffes, seinem Abstraktionsprinzip und seinen gedanklichen  Trennungen zwischen allgemeinen und besonderen Teilen dem Erstsemestler häufig die frustrierende Erkenntnis vermittelt, in dem Paragraphendschungel ständig die Orientierung zu verlieren. Hinzu kommt die rechtsdidaktisch leidvolle Erfahrung, dass die jeweiligen allgemeinen Teile des BGB nicht ohne die ihnen nachfolgenden besonderen Teile und diese wiederum nicht ohne jene gedacht und erfahren werden können.

Der erste Blick in das BGB wirft bei Ihnen sicher die Frage auf: Kann man das alles in einem einzigen Menschenleben überhaupt begreifen? – Man kann! Und Tausende vor Ihnen haben es schon mit Bravour begriffen. Es ist die Welt der Verträge und ihrer Leistungsstörungen durch Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung (Schuldrecht, allgem. Teil), die Welt des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Sachen (Grundstücke) und ihren möglichen Belastungen (Sachenrecht), die Welt des Rechts auf Schadenersatz bei der Verletzung von Verträgen, des Eigentums oder des Körpers (Schuldrecht, bes. Teil), die Welt der Familie, der Kinder, der Ehe, der Betreuung und Vormundschaft (Familienrecht) sowie der Rechte nach dem Tod einer Person, die Welt des Erbrechts. Es gilt als eines der besten Gesetze der Welt. Seine Paragraphenwelt ist eine Zauberwelt der Logik, Systematik, Dogmatik und Methodik. Deshalb haben es viele Länder übernommen. Es diente z.B. als Vorbild für die Schweiz, die Türkei, Japan und Brasilien. Leider wird es nicht für den Rechtsraum Europa Modell sein können (falls dieser jemals zustande kommt) – dafür ist es zu kompliziert und zu abstrakt. Kein anderes Land will etwa das Abstraktionsprinzip haben!

Das Leitbild des BGB – und das ist für Ihre künftigen Auslegungsfragen ganz wichtig – ist der vernünftige, aufgeklärte, selbstverantwortliche, mündige und urteilsfähige Bürger, der seine Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung ordnet und seine Interessen nachdrücklich und geschickt selbst wahrnimmt (allgemeines Privatrecht).

Für Bürger, die das nicht können, oder für „Spezialisten“ müssen Sonderrechte geschaffen werden (Sonderprivatrecht).

  • So geschehen in den Paragraphen über Minderjährige (AT), Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (FamR).
  • So geschehen für Bürger, die auf speziellen Rechtsfeldern tätig werden. Für sie müssen ebenfalls Sonderrechte geschaffen werden, so in dem Recht für Kaufleute – HGB – und im Recht für Unternehmen – AktG, GmbHG.
  • So geschehen für Bürger, die vor „Haien“ geschützt werden müssen. Für sie gibt es Spezialgesetze in Form von Verbraucher- und Mieterschutzgesetzen. Auch hier weicht der Gesetzgeber von seinem Leitbild zu Gunsten der Schwächeren etwas ab.
  • So geschehen für Bürger, die einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, die also Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind. Für sie gibt es heute gleichermaßen eine etwas schwer zugängliche Spezialmaterie, nämlich das Arbeitsrecht.

Das Privatrecht stellt sich danach wie folgt dar:

Den besten Zugang zum BGB verschaffen Sie sich, indem Sie zunächst einmal in der Fundgrube des Inhaltsverzeichnisses stöbern. Sie sehen, dass der BGB-Organismus äußerlich in fünf große Hauptorgane gegliedert ist, die vom „Gesetzgebergott“ – wie die Abschnitte in der Bibel – „Bücher“ genannt werden.

  1. Buch: Der Allgemeine Teil
  2. Buch: Das Schuldrecht
  3. Buch: Das Sachenrecht
  4. Buch: Das Familienrecht
  5. Buch: Das Erbrecht


Die Vorlesungen im bürgerlichen Recht teilen sich genau in diese fünf Bücher des BGB:


1. Buch: Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts

Die Vorlesung gehört zum unverzichtbaren Basiswissen des Zivilrechts. Hier sollten methodische Grundkenntnisse über das juristische Denken – das ist die Fähigkeit juristisch–logische Schlüsse zu ziehen – und Arbeiten – das sind juristische Problemlösungssysteme – vermittelt werden, die nicht nur einen Einstieg in den großen Bereich des Zivilrechts gewähren, sondern ferner auch das grundlegende „juristische Handwerkszeug“ darstellen, mit dem Sie bis zum Examen arbeiten müssen. Das Erlernen des Gutachtenstils und der Subsumtionstechnik anhand von Fallbeispielen gehört zu den essentiellen Aufgaben im Grundstudium, an die diese Veranstaltung Sie heranführen müsste. Die Teilnahme an dieser Vorlesung ist also für den Verlauf und das Gelingen Ihres rechtswissenschaftlichen Studiums von zentraler Bedeutung. Die Vorlesung behandelt neben der Methodik inhaltlich den sogenannten „Allgemeinen Teil“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1 – 240 BGB). Der Gesetzgeber nahm sich Vorschriften vor, die für sämtliche nachfolgenden Rechtsgebiete gelten. Es ist das „Buch der Bücher“ und enthält die Grundlagen für alle bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse, sowohl im allgemeinen wie besonderen Privatrecht. Er regelt die Antworten auf die Fragen:

  • Wer kann rechtlich handeln und wer nicht? (Frage nach den Rechtssubjekten)
  • Mit was kann man handeln und mit was nicht? (Frage nach den Rechtsobjekten)
  • Wie kann man handeln und wie nicht? (Frage nach den Rechtsgeschäften)


2. Buch: Das Schuldrecht


Allgemeiner Teil des Schuldrechts

Die Vorlesung schließt nahtlos an die BGB AT-Vorlesung an. Nachdem in der vorangegangenen Vorlesung Grundlagen des Vertragsschlusses am Beispiel des Kaufvertrags behandelt wurden, bezieht sich diese nun auf mögliche Probleme, die ein wirksamer Vertragsschluss nach sich ziehen kann. Zunächst wird Ihnen ein Überblick über Haupt- und Nebenleistungspflichten aus wirksamen Verträgen für die am Vertrag beteiligten Parteien gegeben. Im allgemeinen Teil des Schuldrechts geht es nun vor allem um die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger, wie zum Beispiel um den Austausch der Leistungen und die daraus resultierenden Konsequenzen für das bestehende Schuldverhältnis bei Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung. Hier werden beispielsweise Verzug, Pflichtverletzungen und Unmöglichkeit angesprochen. Die daraus entstehenden Schadenersatzansprüche und Rücktrittsmöglichkeiten sowie deren Folgen werden näher beleuchtet wie auch aus dem Schuldverhältnis resultierende Pflichten und Obliegenheiten. Weiterhin befasst sich Schuldrecht AT mit Sonderfällen, wie Drittschadensliquidation, culpa in contrahendo und Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.


Besonderer Teil des Schuldrechts

Das Schuldrecht teilt sich im besonderen Teil in zwei Bereiche:


Vertragliche Schuldverhältnisse

Hier werden zu den Vorschriften des allgemeinen Teils über das Zustandekommen des Vertrags und neben den Vertragsstörungen im allgemeinen Teil des Schuldrechtes einzelne Vertragstypen behandelt. Kaufvertrag, Darlehen, Schenkung, Mietvertrag, Dienst- und Reisevertrag sowie die Leihe sind sicherlich die bekanntesten Vertragstypen, mit denen jeder von Ihnen schon in Kontakt gekommen ist, sei es beim Kauf von Brötchen, dem Verleih einer DVD an Freunde oder dem Geschenk unter dem Tannenbaum. Darüber hinaus werden aber auch die Pflichten und Rechte der einzelnen Personen näher dargestellt, was einen umfassenden Einblick in die geschäftlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens ermöglicht. Jedoch sind die dort genannten besonderen Schuldverhältnisse nicht als abschließend anzusehen. Denn das Schuldrecht ist ständig in gesellschaftlicher Bewegung. Kaufrecht gibt es schon seit Jahrtausenden, aber „Mechandising“, „Factoring“, „Franchise“, „Internet- und Online-Recht“? Auch ist z.B. „Leasing“ ein besonderes Schuldverhältnis. Die Frage ist dabei immer, welcher Vertragstyp aus den üblichen Grundformen des Leih-, Pacht-, Kauf- und Mietvertrages näher zu beachten ist oder ob sie als neue Mischverträge betrachtet werden müssen. Gleiches gilt für die ganz neu entstandene Medienrechts- und Internetrechtswelt.


Gesetzliche Schuldverhältnisse

Diese Vorlesung behandelt, anknüpfend an die im Rahmen der Vorlesungen BGB AT und Schuldrecht AT erworbenen Kenntnisse, folgende gesetzlichen Schuldverhältnisse, als Gläubiger-Schuldner-Beziehungen, die der Gesetzgeber „ex cathedra“ anordnet:

  • Unerlaubte Handlungen, §§ 823-853 BGB – Diese Bestimmungen stellen darauf ab, dass einer Person in rechtswidriger Weise meist vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zugefügt worden ist und wollen einen Ausgleich dieses Schadens herbeiführen.
    • Ungerechtfertigte Bereicherung  –  In § 812 ff. BGB ist ein gesetzliches Schuldverhältnis geregelt, das ungerechtfertigte Vermögenszuwächse rückgängig machen soll, d.h. dem wieder zukommen lassen soll, dem der Vermögensvorteil von Rechts wegen gebührt.
    • Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 ff. BGB  –  Ein drittes gesetzliches Schuldverhältnis erfasst Lebenssituationen, in denen jemand im Interessenbereich eines anderen tätig wird, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung, etwa elterlicher Sorge oder Betreuung, verpflichtet und berechtigt zu sein.


3. Buch: Das Sachenrecht

Die VorlesungSachenrecht“ befasst sich mit dem 3. Buch des BGB. Obwohl ein Teil des Sachenrechts in einer separaten Vorlesung unter der Bezeichnung „Kreditsicherungsrecht“ (Grundpfandrechte, Bürgschaft, Sicherungseigentum) behandelt wird, ist der in der Vorlesung zu behandelnde Stoff noch ausgesprochen umfangreich. Während das Schuldrecht die Beziehungen zwischen mehreren Personen – also von Person zu Person – regelt, ordnet das Sachenrecht die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Mit Personen sind dabei nicht nur Menschen gemeint (natürliche Personen), sondern auch juristische Personen, z.B. eingetragene Vereine, Aktiengesellschaften. Unter Sachen versteht das BGB körperliche Gegenstände. Zu diesen gehören sowohl bewegliche Sachen (Mobilien) als auch unbewegliche Sachen, also Grundstücke (Immobilien), sowie grundstücksgleiche Rechte, die genauso behandelt werden wie Grundstücke (Wohnungseigentum, Erbbaurecht).

Das Sachenrecht regelt zunächst klipp und klar, welche Rechte es an Sachen gibt (sog. numerus clausus der Sachenrechte) und dann immer die gleichen Fragen, nämlich:

  • was beinhalten diese Rechte,
  • wie entstehen diese Rechte,
  • wie werden diese Rechte übertragen oder belastet
  • und wie gehen diese Rechte unter.


Der dafür vom Dekanat meist festgesetzte Lehrumfang von 2 Semesterwochenstunden ist im Hinblick auf die enorme Bandbreite der Materie sehr gering. Das Sachenrecht selbst stellt keine allzu schwierige Materie dar. Das Meiste ergibt sich ohnehin zwingend aus dem vertraglich nicht abwandelbaren Gesetz. Die größte Schwierigkeit für die Studenten stellt oftmals das Zusammenspiel zwischen dem Sachenrecht und dem allgemeinen Teil des BGB bzw. Schuldrecht dar. Denn das Sachenrecht ist sehr stark mit diesen Materien verzahnt. Wer Defizite in diesen Bereichen des BGB hat, wird es nicht einfach haben, den Einstieg in die Materie des Sachenrechts zu finden. Der klausurrelevante Stoff umfasst das Besitzrecht, den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen, deren Belastungen mit Pfand- und Grundpfandrechten,  den gesetzlichen Eigentumserwerb sowie das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (sog. EBV).


4. Buch: Das Familienrecht

Die Vorlesung hat zum Inhalt, wie eine Ehe geschlossen und wie und mit welchen Folgen sie wieder geschieden und aufgelöst wird (Eherecht), welche Nachnamen gewählt werden dürfen und wie die Kinder heißen (Namensrecht), welche Rechte und Pflichten zwischen den Eheleuten bestehen (persönliche und vermögensrechtliche Rechtsfolgen); weiter geht es um die Rechtsbeziehungen der ehelichen und nichtehelichen Kinder zu ihren Eltern (Kindschaftsrecht), die Adoption („künstliche Verwandtschaft“), die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten und Ehegatten (Unterhaltsrecht) sowie letztlich, wegen der Ähnlichkeit des Kindschaftsrechts mit dem Vormundschaftsrecht, um die Betreuung und die Pflegschaft Hilfsbedürftiger.


5. Buch: Das Erbrecht

Die Vorlesung befasst sich mit dem letzten zu regelnden Gebiet im menschlichen Zusammenleben: seinem Ende, dem Tod. Damit schließt sich der rechtliche Kreislauf. § 1 BGB – der BGB-Mensch beginnt sein Leben mit Vollendung der Geburt – und beendet es mit dem Tod, § 1922 ff BGB. Regelungsgegenstand: Der Tod des Rechtsgenossen! Was gibt es da zu ordnen? Das Wichtigste überhaupt: sein Eigentum und Vermögen. Das Erbrecht hat die Funktion, das Eigentum und das Vermögen mit dem Tod des Eigentümers (Erblasser) nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Es garantiert, grundgesetzlich in Art. 14 GG abgesichert, die Weitergabe des Eigentums von Menschen (natürlichen Personen) in private Hand – und nicht etwa an den Staat. Die Testierfreiheit berechtigt den Erblasser zu beliebigen Verfügungen über sein Vermögen. Sie ist bestimmendes Element des Erbrechts als unbeschränkbares Verfügungsrecht über den Tod hinaus. Man kann jede beliebige Person durch Testament einseitig zu seinem Erben einsetzen: die Ehefrau, die Kinder, die Kirche, den Staat, den Tennisclub oder die Freundin (gewillkürte Erbfolge). Sofern man von seiner Testierfreiheit keinen Gebrauch gemacht hat, geht das Vermögen kraft gesetzlicher Erbfolge auf die Familie über, nämlich auf den Partner und die nächsten Verwandten, meist die Kinder. Wenn gar niemand mehr auffindbar ist, erbt der Staat, aber nur das aktive Vermögen, nicht die Passiva.

Baumdiagramstruktur für das BGB

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