Dialog in einem GesprĂ€ch: âWir mĂŒssen aber zunĂ€chst mal, bevor wir weiterreden, die Begriffe definieren.â â âWenn wir alles und jedes definieren wollen, kommen wir doch nie zu einem Ende.â Diskussion tot? â In der normalen Diskussion, ja! In der juristischen Diskussion, nein! Definitionen sind hier unumgĂ€nglich, um Eindeutigkeit herbeizufĂŒhren. In ihnen geht es darum, Wortdeutungen genauer festzulegen, genauer anzugeben, Wörter in den genaueren Ausdruck zu stellen, von anderen Wörtern abzugrenzen, Begriffe zu schĂ€rfen. Doch es geht bei den Juristen noch um mehr: Denn Definitionen sind nicht nur genaue Feststellungen, sondern zugleich Verabredungen. Es wird zwischen und fĂŒr Juristen vereinbart, dass eine ganz bestimmte Bedeutung von nun an in einem bestimmten Gesetzeskontext gelten soll. Diese âVerabredungâ trifft in Zivil- und Strafsachen meist der Bundesgerichtshof (BGH), in grundgesetzlichen Fragen des BVerfG, wobei dieses Wort âVerabredungâ definitionsbedĂŒrftig ist.
Vater zur Tochter: âDu bist schon wieder zu spĂ€t! Wir hatten 24.00 Uhr verabredet. Mir scheint, Du hast Probleme mit Verabredungen.â Tochter zum Vater: âNein, mit Verabredungen nicht, aber mit Anordnungen.â
Also! Der BGH und das BVerfG âordnenâ âVerabredungenâ in Form von Definitionen an, legen Inhalte fest und glauben sich hierbei mit allen Juristen einig. Sie schaffen aus Mehrdeutigkeit begriffliche Eindeutigkeit.
Der Student braucht Definitionen, weil er die genaue Bekanntschaft mit den ungenauen tatbestandlichen, gesetzlichen Begriffen erst durch die Definitionen macht. Weil jede Auslegung eines Tatbestandsmerkmals frĂŒher oder spĂ€ter in eine solche Definition mĂŒndet. Eine Definition(lat.: definitio, Begriffsbestimmung) ist eine WorterlĂ€uterung, eine inhaltliche, begriffliche Abgrenzung (lat.: finis, Grenze; definare, abgrenzen). Solches âAbgrenzenâ und âBestimmenâ sind in der Juristerei Ă€uĂerst nĂŒtzlich. Die Beherrschung solcher Definitionen ist kein Ballast, das Abverlangen ihres genauen Wortlauts keine Schikane, sondern ausschlieĂlich eine Erleichterung fĂŒr den Subsumtionsprozess. Ihre Definition ist in einer Klausur Ihre genaue Angabe ĂŒber das, was Sie an Inhalt und Umfang zu einem Tatbestandsmerkmal oder einem juristischen Begriff gedacht haben. Definitionen sind in der Juristerei Gold wert, um sich möglichst genau und differenziert auszudrĂŒcken und die Subsumtion auf eine sichere Grundlage zu stellen. Auf den Nichtjuristen wirken sie allerdings oft pedantisch, umwegig, umstĂ€ndlich und diskussionstötend, weil doch jeder oft âaus dem Bauchâ weiĂ, was gemeint ist.
In der juristischen Logik unterscheidet man herkömmlich zwei Arten von Definitionen:
· Zum einen die sog. Nominaldefinitionen. Darunter versteht man die âTaufeâ von Begriffen, also die Benennung mit einem bestimmten Namen, wie z.B. âSacheâ, âfremdâ, âMannâ, âFrauâ, âGesetzâ, âwegnehmenâ.
· Zum anderen die sog. Realdefinitionen. Darunter fasst man die Bestimmung des Wesens, der Eigenart eines Gegenstandes, eines Adjektivs oder eines Verbs, das, was nur ihm eigen ist, was es prĂ€gt, wie z.B. âSache ist ein …â, âfremd ist eine Sache, die …â, âMann ist ein …â, âFrau ist eine …â, âGesetz ist ein âŠâ, âWegnehmen ist …â.
· In der Juristerei kommt noch eine dritte Art von Definition hinzu: Eine vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Begriffsbestimmung, die wir mit einer Nominaldefinition Legaldefinition taufen. Vorweg ist immer zu ĂŒberlegen, ob der Gesetzgeber uns die Arbeit der Interpretation nicht durch eine Legaldefinition abgenommen hat, also durch eine Definition im Gesetz selbst, wie z.B. in § 90 BGB (Sachen), § 121 BGB (unverzĂŒglich), § 122 BGB (kennen mĂŒssen), § 276 Abs. 2 BGB (FahrlĂ€ssigkeit), § 166 Abs. 2 (Vollmacht), § 854 (Besitz), § 903 BGB (Eigentum) oder in groĂem Umfang in § 11 StGB. Findet man keine solche Legaldefinition, muss man selbst ran und den gesetzlichen Begriff in einer Klausur aus seinem GedĂ€chtnis abrufen oder ihn âfreihĂ€ndigâ definieren.
Diese juristischen Definitionen treten anders als die philosophischen gar nicht mit dem Anspruch an, die fein verĂ€stelte Bedeutung eines Wortes bis ins Tiefste auszuloten. Vielmehr möchten sie sich nur zu dem Zweck einer bestimmten Gesetzesmerkmalinterpretation im Interesse aller auf eine bestimmte Gesetzesmerkmalbedeutung mit der Rechtsgemeinschaft einigen. Dabei gesteht man durchaus ein, dass durch die juristische Festlegung eines Tatbestandsmerkmals die Bedeutung eines lebenden Wortes fĂŒr die Alltagssprache und fĂŒr alle Lebensvariationen nicht ausgeschöpft werden kann. Alle Arten von juristischen Definitionen sind letztendlich nichts weiter als juristisch-sprachliche Abkommen ĂŒber Inhalt und Verwendung eines Tatbestandsmerkmals oder Rechtsinstituts. Es sind ĂbereinkĂŒnfte, getroffen von der Rechtsgemeinschaft, vertreten durch die Obergerichte, selten auch durch die Literatur und ganz selten von dem Gesetzgeber selbst. WĂŒrde jeder Richter oder Gesetzesanwender definieren, wie er will, wĂŒrde die Vergleichbarkeit fehlen. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und damit die Gleichheit vor dem Gesetz und damit letztlich die Gerechtigkeit wĂŒrden auf der Strecke bleiben.
FĂŒr Juristen sind die Realdefinitionen von ĂŒberragender Bedeutung. Wie kann man nun Realdefinitionen konstruieren? â DafĂŒr gibt es wieder einmal eine Methode! Was auch sonst, wir sind schlieĂlich in der Juristerei. FĂŒr Begriffe – und Tatbestandsmerkmale sind immer Begriffe – ist wesentlich, dass sie eine unterschiedliche Abstraktionshöhe haben und dass abstraktere Begriffe weniger abstrakte, also konkretere, umfassen. Es entstehen Begriffspyramiden. Die untersten Begriffe dieser Pyramide sind in ihrer Angabe so konkret, dass sie nicht mehr unterteilt werden können, und deren Spitze bildet die Angabe eines so abstrakten Begriffs, dass er keinen abstrakteren mehr ĂŒber sich zulĂ€sst.
Ein erstes Beispiel aus der Alltagswelt:Â Nehmen wir an, Sie wollen die geschaute âKirscheâ (Nominaldefinition) in Nachbars Garten definieren. Sie mĂŒssen nunmehr hierzu eine Begriffspyramide (Begriffsbaum) entwickeln.

Entscheidend ist fĂŒr Sie zu erkennen, dass unsere Sprache es uns ermöglicht, durch Steigerung des Abstraktionsgrades unterschiedlich viele GegenstĂ€nde zu bezeichnen. Je höher man im Begriffsbaum klettert, desto mehr GegenstĂ€nde kann man ĂŒberblicken. So wie der Lichtkegel einer HĂ€ngelampe, die man höher und höher zieht, immer mehr GegenstĂ€nde anstrahlt. Dabei verlieren die Begriffe allerdings an substanziellem Inhalt und gewinnen dafĂŒr an subsumtionsfĂ€higer Ausdehnung. So umfasst der Begriff âSubstanzâ viel mehr GegenstĂ€nde als der Begriff âSteinobstâ.
Da die Definition in Worten mitgeteilt wird, Worte aber ihrerseits immer Begriffe bezeichnen, bestehen jene definitorischen Angaben auch nur in Hinweisen auf andere Begriffe, die â das ist ein Problem â bekannt sein mĂŒssen. Da also das, was in einem Begriff gedacht wird, ausgedrĂŒckt wird durch einen weiteren Begriff, der jenen Begriff umfasst (siehe Baumdiagramm), fĂ€ngt jede Definition damit an, dass sie eine weitere SphĂ€re angibt, in welcher der zu definierende Begriff liegt. Sie gibt das âGenusâ, die Gattung, an, aber immer nur das nĂ€chste âGenusâ (genus proximum), weil die Definition ihrem Gegenstand so nah wie möglich kommen muss. Ist der zu definierende Gegenstand âKirscheâ, so gibt sie als âGenusâ âSteinobstâ an. Die Definition versetzt also den Begriff âKirscheâ zunĂ€chst in diese nĂ€chsthöhere SphĂ€re in der Begriffspyramide. Sodann weist die Definition dem Begriff âKirscheâ seinen eigenen Ort in dieser SphĂ€re zu, indem sie angibt, was nur ihm alleine zukommt unter den zu diesem âGenusâ, dieser âGattungâ, gehörigen Begriffen. Die Definition gibt dem zu definierenden Gegenstand also eine ganz spezifische Unterscheidung, klassisch: die âdifferentia specificaâ. Diese wĂ€re konkret âklein und rotâ. Also: Das Haupterfordernis jeder Definition ist âgenus proximum et differentia specificaâ, auf deutsch: ânĂ€chsteGattung und artbildender Unterschiedâ. â Jetzt erst gibt die Definition den Ort des Begriffs unter den anderen Begriffen genau an.
Im antiken Griechenland hatte man in der Wissenschaftstheorie diese âBegriffsbĂ€umeâ entwickelt, um mit ihrer Hilfe zu tiefen Erkenntnissen ĂŒber das Wesen der Dinge zu kommen. Die Römer stahlen die Methode und machten etwas Praktisches daraus. Sie nutzten die Methode der Griechen fĂŒr ihre Rechtssysteme und Gesetze.
Die Römer entwickelten diese berĂŒhmte Definitionsformel: âDefinitio fit per genus proximum et differentiam specificamâ. Sie heiĂt auf Deutsch: Eine Definition erfolgt durch (definitio fit per)
· Verwendung eines Begriffs der nÀchsthöheren Gattung (genus proximum)
und (et)
· durch Hinzusetzen eines eigentĂŒmlichen (spezifischen), abgrenzenden Unterschiedes (differentiam specificam).
Eine Definition wird also durch Angabe eines nĂ€chsthöheren Begriffs (Oberbegriffs) und durch Hinzusetzen eines spezifischen Artmerkmals gebildet (sog. Genus-differentia-Methode). Die durch die BegriffsbĂ€ume entstehenden Beziehungen sind die Grundlage fĂŒr die Begriffsbildung durch Definitionen. Man sieht, dass âSubstanzâ als allgemeinster Gattungsbegriff fungiert, der keine Bestimmung mehr ĂŒber sich zulĂ€sst. Von dort klettert man am Begriffsbaum zu immer konkreteren Gattungen herab, die durch Angaben des spezifischen Artmerkmals jeweils in Arten aufgeteilt werden bis zu einem Begriff, der keinen konkreteren unter sich mehr zulĂ€sst.
Kehren wir zu unserer âBeispielskirscheâ zurĂŒck.
| Gattung alt | + | Artbildender Unterschied | = | Gattung neu |
| Substanz | + | körperlich | = | Körper |
| Körper | + | belebt | = | Lebewesen |
| Lebewesen | + | unempfindsam | = | Pflanze |
| Pflanze | + | genieĂbar | = | Fruchtpflanze |
| Fruchtpflanze | + | stÀmmig | = | Obstbaum |
| Obstbaum | + | kernig | = | Steinobst |
| Steinobst | + | klein und rot | = | Kirsche |
| Genus | + | differentia specifica | = | Definition |
Jetzt ist es ein Leichtes, aus der Begriffspyramide den höheren Gattungsbegriff mit dem artbildenden Unterschied zu kombinieren und schon hat man die Definition: âEine Kirsche ist ein kleines rotes Steinobst.â Wichtig ist, immer nur nach dem nĂ€chsthöheren Gattungsbegriff zu suchen. Ein âObstbaumâ ist also nicht etwa eine âstĂ€mmige Substanzâ (könnte auch ein Mann sein), sondern ein âObstbaumâ ist eine âstĂ€mmige Fruchtpflanzeâ.
Diese Methode, aus den Begriffen unserer Sprache hierarchische Systeme zu bilden, aus denen man die Definitionen herauspflĂŒcken kann, ist bis heute unbestritten.
Ein zweites Beispiel aus der juristischen Welt:
Wir wollen die Begriffe âVerpflichtungsgeschĂ€ftâ und âVerfĂŒgungsgeschĂ€ftâ definieren.Ein dafĂŒr in Betracht kommender âBegriffsbaumâ könnte wie folgt gewachsen sein:

· Gewonnene Definition 1: Also ist ein âVertragâ (neuer Gattungsbegriff) ein mehrseitiges, aufgrund ĂŒbereinstimmender WillenserklĂ€rungen (abgrenzendes Artmerkmal) zustande gekommenes RechtsgeschĂ€ft (nĂ€chst-höhere Gattung). Verwendung eines Begriffs der nĂ€chsthöheren Gattung: RechtsgeschĂ€ft. Abgrenzendes Artmerkmal: mehrseitiges RechtsgeschĂ€ft aufgrund ĂŒbereinstimmender WillenserklĂ€rungen.
· Gewonnene Definition 2: Also ist ein âVerpflichtungsgeschĂ€ftâ (neuer Gattungsbegriff) ein zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtender (abgrenzendes Artmerkmal) Vertrag (nĂ€chsthöhere Gattung), z.B. § 433 BGB.
· Gewonnene Definition 3: Also ist ein âVerfĂŒgungsgeschĂ€ftâ (neuer Gattungsbegriff) ein eine RechtsĂ€nderung unmittelbar begrĂŒndender (abgrenzendes Artmerkmal) Vertrag (nĂ€chsthöhere Gattung), z.B. § 929 BGB.
Die FĂ€higkeit, auf Verlangen von jedem Begriff eine juristische Definition zu geben (z.B. âVertragâ), erfordert weniger Scharfsinn als GedĂ€chtnis und Ăbung.
Zur eigenen Definitionsgewinnung können Sie externe Speicher zu Rate ziehen wie Lexika, Duden, etymologische WörterbĂŒcher, Internet (Wikipedia). Zur direkten Ăbernahme juristischer Definitionen dienen hervorragend die juristischen Kommentare, in welche die Rechtsprechung ihre ausgefeilten Definitionen ablegt.
Definieren ist eine schwierige juristische Kunst â und es ist leicht, dabei Fehler zu machen. â Hier einige Stolpersteine:
·  Eine Definition soll begrenzen. Dabei ist es naheliegend zu testen, ob sie auch leistet, was sie verspricht. Darauf kann man die Probe machen, indem man etwas heraussucht, das eigentlich darunter fallen mĂŒsste, und zeigt, dass es nicht darunter fĂ€llt. Dann ist die Definition zu eng. âFremd ist eine Sache, die nicht im Eigentum des TĂ€ters steht.â Die Definition ist zu eng, da âherrenloseâ Sachen auch nicht im Eigentum des TĂ€ters stehen und dennoch kein taugliches Diebstahlsobjekt sein können. Oder die Definition ist zu weit: âFremd ist eine Sache, die in jemandes Eigentum stehtâ. Die Definition ist unbrauchbar, da eine im Eigentum des TĂ€ters stehende Sache eben nicht âfremdâ ist.
·  Eine Definition muss verknappen. âFremd ist eine Sache, die nicht im Eigentum des TĂ€ters steht und nicht herrenlos istâ, ist zwar richtig, aber zu breit. âFremd ist eine Sache, die im Eigentum eines Dritten stehtâ, sagt dasselbe und ist knapper, da sie den Fall der âHerrenlosigkeitâ ausschlieĂt.
·  Definitionen, die nur mitteilen, was etwas nicht ist, verfehlen ihr Ziel. âBeweglich sind alle Sachen, die nicht GrundstĂŒcke sindâ. Diese Art von Definition klĂ€rt nicht auf, sondern verschleiert nur, dass sie nicht erklĂ€ren kann, was beweglich heiĂt. âFremd ist eine Sache, die nicht herrenlos ist.â Doppelt unsinnig!
·  Vermeiden Sie zirkelhafte Definitionen. Zirkelhaft ist eine Definition, wenn das, was definiert werden soll (Definiendum), in dem definierenden Wort (Definiens) wieder auftaucht, offen oder versteckt. âBeweglich ist eine Sache, wenn sie bewegt werden kann.â âBeweglich ist eine Sache, wenn sie transportabel ist.â (Transportabel ist nur ein Fremdwort fĂŒr âbeweglichâ.) âDie Note âmangelhaftâ ist eine mit MĂ€ngeln behaftete Leistungâ.
·  Die Definition darf nicht mit emphatischen Bezeichnungen, Beispielen oder Bildern umgangen werden. LegendĂ€r ist die Geschichte jenes SchĂŒlers, der eine Abiturklausur zum Thema âWas ist Mut?â anzufertigen hatte und nach fĂŒnf Minuten dem AufsichtsfĂŒhrenden ein fast leeres Blatt abgab, auf dem unten der Satz stand: âDas ist Mut.â Das ist keine Definition, sondern der Versuch, eine Definition mit einem Beispiel zu umschiffen.
·  Eine Definition gibt das Versprechen ab: âDiese Definition X bedeutet ab jetzt immer X fĂŒr das Merkmal Yâ. Sie, der Sie eine Definition einfĂŒhren, verpflichten sich, Ihre Definition auch tatsĂ€chlich konsequent zu beachten. Eine Definition feierlich zu zelebrieren, um sie gleich mit FĂŒĂen zu treten, ist ein schwerer Fehler.
·  Eine Definition muss Mehrdeutigkeit in Eindeutigkeit umwandeln. Bleibt trotz der Definition eine Mehrdeutigkeit ĂŒbrig, ist die Definition juristisch untauglich. âEine Sache ist ein Gegenstandâ. Unbrauchbar, da unter âGegenstandâ auch Forderungen und Rechte subsumierbar sind.
Gehen Sie mal raus mit Freund oder Freundin und versuchen Sie, alles zu definieren, was Ihnen unter die Augen kommt. Das kann richtig SpaĂ machen und schult immens Ihre juristische Definitionskunst. Es geht tatsĂ€chlich: Fast jeder Gegenstand kann einer Definition zugefĂŒhrt werden. Und fĂŒr uns Juristen gilt: Er muss (!!!) einer Definition zugefĂŒhrt werden. Also auf zum fröhlichen Definieren!