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Warum sollte man die Rechtssprache möglichst bald kennen und können?

Weil der Gesetzgeber und alle Juristen immer über eine ganz spezielle Sprache in Kontakt mit der Welt treten. Meist im geschriebenen Wort: in Gesetz, Urteil, Beschluss, Klageschrift  und Lehrbuch, aber auch im gesprochenen Wort, in Beratung, Verhandlung, Plädoyer und Vorlesung. Und Sie als Student eben auch über Ihre Schriftwerke in Klausuren und Hausarbeiten und mündlich in seminaristischen Referaten und Kurzvorträgen im Examen. Deshalb müssen Sie die Rechtssprache beherrschen.

Die Macht unseres demokratischen Rechtsstaates ist Rechtsmacht. Die Rechtsmacht aber ist nichts anderes als Macht gewordene Sprache in den Gesetzen und Urteilen. Das Wort des Gesetzes und der Richter ist das Medium, durch das unsere Demokratie die Herrschaft über sich freiwillig beugende Rechtsgenossen – uns Bürger – übernimmt. Der Rechtsstaat ist die Herrschaft der geschriebenen Gesetze – nicht der Menschen. Das ist seine Legitimationsidee.

Aber ganz so einfach geht es eben doch nicht! Die Verbalisierung des Staates in den Worten der Gesetze und seiner Urteile hat nämlich auch ihren Preis! Der Verbalismus des Gesetzes ist nun eben einmal abstrakt, blutarm, papieren. Das Gesetz spricht in Wörtern und Worten, die der Rechtsunkundige nur schwer versteht – das bildliche Symbol, blumenreiche Metaphern, das Lehrhafte, das Beispiel, das Gefühl sind verschwunden. Die oft von Studenten angeprangerten sprachlichen Schwächen eines Gesetzes haben häufig in diesem Zwang und Hang des Gesetzgebers zur größtmöglichen Abstraktheit und Generalisierung und der Ausschaltung des rein Individuellen, Emotionalen, Lehrhaften und Konkreten ihren Grund. Das Gesetz muss dadurch notwendig an Transparenz und Anschaulichkeit verlieren.

Man kann Ihnen nur raten, sich möglichst schnell an Stil und Ausdruck der Rechtssprache zu gewöhnen, indem Sie sämtliche Gesetze, mit denen Sie am Anfang umgehen, immer wieder laut nachlesen und sich so in ihrer Diktion trainieren. Man kann nun einmal von einem hochmodernen Gesetzgeber in einer hochkomplexen Gesellschaft keine volkstümliche, jedermann verständliche, warmherzige, gefühlige  Sprache mehr erwarten. Eine gemeinsame Ebene, auf der sich der juristische Ausdruck mit dem Ausdruck des Volkes treffen würde, hat es nie gegeben und wird es nie geben! Man tröste sich mit dem alten französischen Dichter Mirabeau, der gesagt haben soll: „Stilgebung und Mehrheitsbeschlüsse sind zwei Begriffe, die brüllen, wenn sie sich begegnen.“ Er hatte Recht! Sarkastisch könnte man formulieren: „Lies das Gesetz! Man ist betroffen – die meisten Fragen bleiben offen.

Obwohl unsere Sprache über einen bewundernswerten Wortreichtum verfügt, kann es trotzdem sein, dass der Jurist Spezialwörter benutzen muss, die nicht jedermann versteht. Ein bestimmtes Fachwort sagt manchmal über einen Begriff eine feine Spur mehr aus oder gibt eine besondere Färbung mehr dazu als das entsprechende Alltagswort, entwickelt erst die besondere Note des Begriffs. Man sollte sich allerdings entgegen einem nicht selten zu beobachtenden Anfängerimpuls zur „Fremd- und Spezialwörterausschweifung“ vornehmen, Ausdrücke zu vermeiden, die nur in der bestimmten Menschenklasse „Juristen“ verstanden werden, vielmehr solche zu gebrauchen, die allgemein üblich sind. Es ist ziemlich gewiss, dass es in der Juristerei schlechthin nichts gibt, was mit Ausdrücken der Volkssprache nicht deutlich gemacht werden kann. Auf der anderen Seite: Es ist überall selbstverständlich, dass im Zuge einer sich geradezu überstürzenden technischen Entwicklung und einer unaufhaltsamen Erweiterung aller Wissensgebiete in unserer Zeit und in der Zukunft der Fachmann einen Anspruch auf ein Sonderwortgut hat, um sich schnell und präzise über Sachverhalte verständigen zu können. Wie jede andere Wissenschaft hat auch die Jurisprudenz diesen Anspruch mit  ihrer eigenen griechisch-lateinisch-abstrakten Sprachenwelt. Der juristische Fachausdruck verdichtet sehr häufig einen bestimmten Gedanken zur handlichen Formel. Man sollte sich aber nicht zu oft in dieser Welt aufhalten.


Ein Beispiel dafür soll das Fremdwort „Fiktion“ bilden.

Von einer gesetzlichen Fiktion (lat.: fictio, u.a. Erdichtung)spricht der Jurist bei einer Gleichsetzung zweier gänzlich verschiedener Tatsachen. Es ist eine bewusst gesetzte widerspruchsvolle oder falsche Annahme eines Sachverhalts. Die Formulierung lautet: „Gilt als“.

·   Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann nur Erbe sein, wer zur Zeit des Erbfall lebt. Nach § 1923 Abs. 2 BGB „gilt“ als vor dem Erbfall geboren (obwohl er noch nicht lebt), wer zur Zeit des Erbfalls (Tod) bereits gezeugt war.

·   Nach § 892 Abs. 1 S. 1 BGB „gilt“ der Inhalt des Grundbuchs grundsätzlich als richtig, selbst wenn er falsch sein sollte.

·   Nach § 894 ZPO „gilt“ eine Willenserklärung als abgegeben mit Rechtskraft des Urteils, obwohl sie nie abgegeben worden ist.


Während bei einer Vermutung die vermutete Tatsache wahr, aber auch unwahr sein kann (§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist), kann das, was fingiert wird, niemals der Wahrheit entsprechen. Deshalb ist eine Fiktion unwiderleglich, eine Vermutung grundsätzlich durch Gegenbeweis widerlegbar.

In der Alltagssprache ist das anders als in der Rechtssprache. Beispiel: „Sabine gilt als hervorragende Tennisspielerin“. Die Alltagssprache bejaht die Aussage als Realität, während die Rechtssprache sie als „real“ verneint und nur so tut, „als ob“ sie real sei. „Gilt als“ ist in der Rechtssprache eine unwiderlegbare Unterstellung, ein „Wir tuen mal so, als ob es so ist.“ Die Alltagssprache drückt das Gegenteil aus: „Es ist so …“.

Ich möchte Ihnen dringend raten, alle Fachausdrücke im Fremdwörterbuch und im etymologischen Lexikon (Etymologie: griech.: étyos, wahrhaft,  Lehre von der Herkunft der Wörter) nachzuschlagen – zwei Anschaffungen, die dringend zu empfehlen sind, gerade für den angehenden Juristen, der sich bald in der Sprache bewegen muss wie der Fisch im Wasser oder der Vogel im Flug – ganz in seinem Element.

Besonders der Gebrauch von Fremdwörtern hat für Juristen entscheidende Vorteile, aber auch Nachteile. Sie sind manchmal unersetzlich in der Juristerei: ein „Problem“ ist eben keine Aufgabe oder Frage, sondern ein Problem; ein „Individualrechtsgut“ ist unübersetzbar; das BGB gibt es nicht ohne „Abstraktionsprinzip“, die Falllösung nicht ohne „Methoden“. Auch sorgen sie für Abwechslung in der langweiligen Juristensprache, da man mit ihrer Hilfe den Ausdruck wechseln kann und nicht immer subsumieren, sondern auch einfach „unterordnen“ könnte, statt zitieren auch einmal „anführen“ sollte.Sie wirken allerdings oft farblos und steril, so als kämen sie gerade aus dem Desinfektionsbad. Sie sind schwer verständlich, gerade für Sie als Studienbeginner rätselhaft, deshalb für Professoren ja so verführerisch, weil geheimnisvoll. Der zentrale Nachteil ist aber gerade für Juristen ihre Ungenauigkeit, ihre Unschärfe (oder vielleicht doch ein Vorteil?): systematisch, methodisch, didaktisch, abstrakt, konkret, objektiv, subjektiv, formell, substanziell, materiell … „Materiell“? – Was ist gemeint? Dinghaft, dinglich, gegenständlich, greifbar, konkret körperhaft, stofflich, real, finanziell, geldlich, wirtschaftlich, materialistisch, sinnlich, physisch? – Verwirrend!

Zum juristischen Fremd- und Fachsprachgut gehören viele nur der Juristerei eigene Begriffspaare, die sich auf verschiedene Rechtsinhalte an den unterschiedlichsten Stellen als Allzweckwaffen anwenden lassen. Ihr Rückzug auf „heimisch-schulische“ Begriffe klappt bei ihnen nicht, würde Sie der Lächerlichkeit aussetzen. Sie tauchen immer wieder auf und finden als Versatzstücke in der juristischen Sprache Verwendung. Sie erleichtern, wenn man sie denn beherrscht, enorm das Verständnis aus Vorlesungen und Lehrbüchern. Die juristischen Zwillinge werden nie explizit erklärt, immer eher beiläufig – etwas wichtigtuerisch – eingestreut. Sie entwickeln aber ein Differenzierungsvermögen, das juristischem Denken zugrunde liegt.


Hier ein paar binäre Begriffe, damit Sie mitreden können:

Die Leitideen der Rechtswelt, die Sie als jungen Studenten zunächst formen und später immer begleiten werden, sind die Begriffspaare:

Rechtmäßig – rechtswidrig

Strafbar – straflos

Anspruchsbejahend – anspruchsverneinend

Verwaltungsgemäß – verwaltungswidrig


Die folgenden Paarungen gehören zum juristischen Sprachgebrauch. Sie sollten sie sämtlich in Ihrem etymologischen Lexikon aufsuchen:

Absolut – relativ (z.B. Rechte, Theorien);

Abstrakt – kausal (z.B. Abstraktionsprinzip);

Abstrakt – konkret (z.B. Normenkontrolle);

Aktiv – passiv (z.B. Wahlrecht/Stellvertretung/Sterbehilfe);

Allein – Mit – Gesamt (z.B. Gewahrsam/Eigentum);

Echt – Unecht (z.B. Delikte/Urkunden);

      Einfach – qualifiziert (z.B. Diebstahl);

Enger – weiter (z.B. Auslegungen);

Spezial – General (z.B. Vollmacht/Gesetze);

Ex ante – ex post (z.B. Standpunkt des Beobachters);

Ex nunc – ex tunc (z.B. Zustimmung);

Innenverhältnis – Außenverhältnis (z.B. Gesellschaft/Vertretung);

Inter omnes – inter partes (z.B. Vertrag/Gesetz/Urteil);

Konstitutiv – deklaratorisch (z.B. Registereinträge);

Materiell – formell (z.B. Gesetz);

Mittelbar – unmittelbar (z.B. Täterschaft/Besitz);

Nichtig – vernichtbar (z.B. Rechtsgeschäfte);

      Objektiv – subjektiv (z.B. Tatbestand/Rechte/1000 Theorien);

Offen – verdeckt (z.B. Stellvertretung);

Originär – derivativ (z.B. Eigentum/Fund);

Positiv – negativ (z.B. Registerwirkung/Schadenersatz).


Etwas Latein muss auch noch sein?

Ja! Denn Latein und Jura – das passt zusammen, wie man schon an „Jura“ sieht. Das ist echtes Latein und bedeutet die Rechte. Streng genommen ist, wer heutzutage vorgibt, Jura zu studieren, bisschen ein Hochstapler. Denn das Studium der Rechtswissenschaft beschränkt sich mittlerweile fast überall auf das weltliche Recht. Das kirchliche Recht (kanonische) gehört nicht mehr zum normalen Rechtsstudium – weshalb man in der Schweiz und Österreich auch zutreffender formuliert, jemand studiere „Jus“. Das ist der Singular zu Jura. Aber ebenso Latein wie die Jurisprudenz, die nun ganz oberflächlich aus „iuris prudentia“ eingedeutscht ist, die Rechtsgelehrsamkeit, die ein grandioses Erbe ist, das Rom Europa hinterlassen hat. Latein war bis ins 18. Jahrhundert der Schlüsselcode aller Kommunikation unter den Juristen.

Deshalb: Etwas Latein muss sein! Das nicht nur deshalb, weil unser Recht auf dem römischen Recht beruht, sondern mehr noch, weil sich viele Juristen im Glanze lateinischer Fremdwörter sonnen. Lateinische Fremdwörter sind „besonders fremde“ Fremdwörter! Lassen Sie sich aber nicht blenden!


Kleine Lateinschule für das junge Rechtsleben

BegriffÜbersetzungBedeutung im Rechtsalltag
Aberratio ictusAbirren des SchlagesAngriff verfehlt das Opfer und trifft einen Dritten
ActioHandlung, AnspruchAnspruchsgrundlage f. Forderung
Actio libera in causaHandlung frei von einer UrsacheUrsache für Handlung wird in willensfreiem Zustand gesetzt, Handlung selbst erfolgt später in willensunfreiem Zustand (Rausch)
Ad absurdumzum Unpassenden gelangenEindeutig widerlegen z.B. in einer Diskussion
Ad hoczu diesem (Zweck)Plötzliche Entscheidung/ Maßnahme
Ad infinitumbis zum UnbegrenztenBis ins Unendliche darlegen
Ad remzur SacheBei Diskussion: zur eigentlichen Sache sprechen
Alea iacta estDer Würfel ist gefallenDie Sache ist entschieden
AliudanderesLeistung eines Anderen als des Vereinbarten wird als Mangel behandelt
Animus auctorisWille als Urheber/ TäterStrafrecht: Unterscheidungsmerkmal des Täters ggü. dem Gehilfen
Animus sociiWille als GehilfeVgl. animus auctoris
A posteriorivom Späteren herIm Nachhinein gewonnene Erkenntnis
A priorivom Früheren herVon vorneherein (mögliche) Erkenntnis
Argumentum e contrarioBeweis aus dem GegenteilFolgerung aus Umkehrschluss in der Rechtsmethodik
Audiatur et altera parsMan höre auch die GegenseiteGerichtlicher Grundsatz
CausaUrsache, Anlass, BeweggrundRechtsgrund f. eine Leistungsverschiebung, fehlt bei § 812 BGB
Clausula rebus sic stantibusKlausel der gleichbleibenden UmständeVertrag soll nur wirksam bleiben, wenn sich die Umstände nicht ändern
Conditio sine qua nonBedingung, ohne die etwas nicht (geschehen soll)Bedingung, ohne die ein Erfolg nicht eingetreten wäre, bzw. nicht eintreten soll
Contra legemgegen das GesetzHandeln steht im Widerspruch zum Gesetz
Cui bono ?wem zum Nutzen ?Frage im Strafrecht auf der Suche nach dem Täter
Culpa in contra-hendoVerschulden bei VertragsschlussFührt zur Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung
Cum grano salismit einem Korn SalzNicht ganz wörtlich zu nehmen
De iurelaut GesetzNach der Gesetzeslage
De lege ferendanach einem noch zu erlassenden GesetzNach zukünftigem Recht
De lege latanach erlassenem GesetzNach geltendem Recht
Diligentia quam in suisSorgfalt wie in eigenen (Dingen)Verschuldensmaßstab ist begrenzt auf Grad der Sorgfalt in eigenen Dingen
Dolo agit, qui petit, quod statim reddi-turus estmit Arglist handelt, wer etwas verlangt, was (nach Erhalt)sofort zurückgegeben  werden muss.Einrede des fehlenden Rechtsschutzinteresses bei einer Klage  
Dolus directusdirekter VorsatzStrafrecht: Täter weiß, dass sein Handeln zum Erfolg führt
Dolus eventualisbedingter VorsatzStrafrecht: Täter ist einverstanden, dass sein Handeln höchstwahrscheinlich zum Erfolg führt
Do ut desIch gebe, damit du gibstAuffassung des röm. Rechtsdenkens, wonach eine Leistung stets mit Gegenleistung verbunden ist.
Error in obiectoIrrtum über das TatobjektBegriff aus der Irrtumslehre im Strafrecht
Error in personaIrrtum über die angegriffene Persons.o.
Essentialia negotiiwesentliche Bestandteile des RechtsgeschäftsVertragslehre: Ohne deren Vorliegen ist Vertrag unwirksam
Exceptio doliEinrede der ArglistKann erhoben werden, wenn Anspruch arglistig erworben worden ist
Ex nuncvon jetzt anBeginn der Wirkung eines Rechtsgeschäfts mit seiner Vornahme
Expressis verbismit ausdrücklichen WortenIm Gegensatz zu: sinngemäß, durch schlüssiges Verhalten
Ex tuncvon damals anRückwirkender Beginn der Wirkung eines Rechtsgeschäfts
FiscusGeldkorb, StaatsschatzStaat als Steuereintreiber
ForensischgerichtlichDer Rechtsprechung dienend
Furtum ususDiebstahl (zum Zweck) des GebrauchsBei § 242 StGB Gegensatz zur Absicht der Zueignung der Substanz oder dem Sachwert nach
Immobiliaunbewegliche SacheGrundstück
In absentiain AbwesenheitIn Abwesenheit kann grundsätzlich nicht verurteilt werden (StPO)

In dubio pro reo
im Zweifelsfall für den AngeklagtenStrafrechtlicher Grundsatz, dass im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist
In extensoausführlichIn vollem Umfang (schildern)
In statu quoim gegenwärtigen ZustandUnverändert
Ipso iurevon Rechts wegenDem Gesetz entsprechend
Iudex non calculatDer Richter rechnet nichtDie Rechnungen machen die Parteien Auch scherzhaft für: Der Richter kann nicht rechnen.
IuraDie Rechte (Plural von ius)Rechtswissenschaften
Ius cogenszwingendes Rechtnicht abänderbares Recht
Ius est vigilantibusDas Recht ist für die Wachen daRömischer Rechtsgrundsatz

Iustitia
Göttin der GerechtigkeitNach Augustus eine der vier Herrschertugenden
Lapsus linguaeFehltritt der Zungeunbedachte Äußerung
Lex specialis derogat legi generalidas speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere GesetzJuristische Auslegungsregel: z.B. Spezielles Haftungsrecht ggü. allgemeinem
Lex superior derogat legi inferioridas höherrangigere Gesetz verdrängt das niederrangigere GesetzZ.B. Verfassungsrecht ggü. Nicht-verfassungsrecht
Mala fidein bösem GlaubenArglistig etwas Unrechtes tun
Mobiliabewegliche Sachen 
Mutatis mutandisnach notwendigen ÄnderungenZ.B. der sonst gebräuchlichen Auslegungsregeln
Nasciturusder GeborenwerdendeDas ungeborene Kind als Rechtssubjekt ,z.B.im Erbrecht
Ne bis in idemnicht zweimal gegen dasselbeKeine zweite Anklage wegen desselben Vorwurfs
Ne ultra petitanicht über den Antrag hinausGericht kann nicht mehr zusprechen als vom Kläger begehrt
NegligentiaFahrlässigkeitSchuldform
Nolens volensnichtwollend doch wollendWohl oder übel
N.N.Abk. für nomen nescioDen Namen weiß ich (noch) nicht
N.N.nomen nominandumDer Name ist noch anzugeben
Non liquetes ist nicht klar.Mögliches Ergebnis bei Beweis-aufnahmen, Beweis nicht erbracht
Non plus ultranicht darüber hinausEtwas ist nicht zu übertreffen
Nulla poena sine criminekeine Strafe ohne Straftat 
Nulla poena sine legekeine Strafe ohne GesetzRückwirkungsverbot im Strafrecht
Nullum crimen sine legekeine Straftat ohne StrafgesetzBestraft werden kann nur, was vom Gesetz unter Strafe gestellt ist
Numerus claususbegrenzte AnzahlZ.B. Studierendenzulassung
Pacta sunt servandaVereinbarungen sind einzuhaltenPrinzip der Vertragstreue im Recht
Per sedurch sich selbstVon selbst, von alleine
Petitumdas ErstrebteZiel des Klagebegehrens
p.p., praeter propterungefähr, in etwa 

Prima facies
erster AnscheinSolange sich keine ernsthaften Bedenken ergeben
Principiis obstaWehre den Anfängen !Warnung vor einer Fehlentwicklung
Pro formanur der Form nachNur zum Anschein (z.B. etwas äußern)
Quae sit actio ?Was könnte Anspruchs- grundlage sein ?Suche nach dem Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch

 q.e.d., Quod erat demons-trandum
was zu beweisen warTraditioneller Abschluss einer erfolgreichen Beweisführung
Ratio legisZweck des GesetzesHauptsinn einer Rechtsnorm
Res iudicatarechtskräftig entschiedene AngelegenheitDient der Rechtssicherheit, schützt vor Wiederholung des Rechtsstreits
Rubrumdas RoteUrsprünglich in Rot geschriebene Bezeichnung der Parteien  und des Gerichts in der Klageschrift und im Urteil
Status quoZustand, in demGegenwärtiger Zustand
Suum cuiquejedem das SeinePrinzip der Verteilungsgerechtigkeit
Terminus technicusFachausdruck 
Ultima ratioletzte MöglichkeitLetztes Mittel bei Interessenkonflikt
Venire contra factum propriumgegen das eigene (frühere)Handeln vorgehenRechtsmissbrauch
VetoIch lehne abVerbot, Einspruch bei Beschluss
Vice versaumgekehrtIn umgekehrter Richtung
Vis absolutakörperliche GewaltStrafr.Begriff: dem Opfer wird freie Willensbetätigung absolut unmöglich gemacht
Vis compulsivaseelische GewaltStrafr. Begriff: dem Opfer wird der Wille durch Gewalt so gebeugt, dass es nicht anders handeln kann.
Volenti non fit iniuriadem (dies)Wollenden geschieht kein UnrechtStrafr. Grundsatz:Wer Schädigung durch andere bewusst in Kauf nimmt, kann keine Ansprüche aus ihr geltend machen. (Einwilligung)


„Elementare Voraussetzung der Demokratie ist, dass die Entscheidungsverfahren der Hoheitsgewalt ausübenden Organe und die jeweils verfolgten politischen Zielvorstellungen allgemein sichtbar und verstehbar sind, und ebenso, dass der wahlberechtigte Bürger mit der Hoheitsgewalt, der er unterworfen ist, in seiner Sprache kommunizieren kann.“ – So das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 89, 155 (185).

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen! Nur: Ganz ohne Fremdwörter und solcher zum juristischen Allgemeingut gehörender lateinischer Wendungen wird auch das BVerfG nicht auskommen, da man anderenfalls keine Klarheit gewinnt.

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