Um bei einem sehr zu empfehlenden Gerichtsbesuch einer strafrechtlichen Hauptverhandlung (siehe nächstenBeitrag) erfolgreich folgen zu können, sollten Sie zunächst den Ablauf eines Strafverfahrens kennen.
Das materielle StGB, das Sie gerade studieren, verwirklicht sich nicht aus sich selbst heraus, sondern es findet sein Gepräge immer aus einem Rechtsfindungsprozess in einem Strafverfahren. Dem materiellen Strafrecht kann nur mit Hilfe des in der Strafprozessordnung niedergelegten formellen Strafverfahrensrechts zur Geltung verholfen werden. Ein StGB ohne StPO ist wie ein Schaft ohne Schneide! Das interaktive Geschehen im Prozess muss man im Kontext der jeweils geltenden prozessrecht-lichen Regelungen mal erlebt haben. Der Student kennt alles nur aus den Medien, Filmen, Fernsehen und der Belletristik. Dies ergibt aber kein realitätsgerechtes Bild der Strafjustiz und der Tätigkeit der daran Mitwirkenden. Dafür kommt die Beobachtung einer strafrechtlichen Hauptverhandlung in Betracht. Ersetzen wir anonyme Vorlesungstäter A und Lehrbuchtäter B durch echte Personen! Man sollte das materielle Recht mehr in prozessualer Ankleidung trainieren.
Das Ziel des Strafverfahrens ist die möglichst nachhaltige Verfolgung und Bestrafung aller Straftaten des Beschuldigten. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfordert unter Umständen tiefe Eingriffe in dessen Freiheitssphäre. Andererseits muss die Schuld oder die Unschuld aber erst noch im Urteil abschließend festgestellt werden. Das erfordert ein möglichst schonendes, behutsames Vorgehen gegenüber dem vielleicht unschuldigen Beschuldigten. Der darin liegenden Kollision der Interessen des Staates an einer nachhaltigen Strafverfolgung und denjenigen des Einzelnen an einem umfassenden Schutz vor Eingriffen in seine Freiheits- und Persönlichkeitsrechte muss die Strafprozessordnung – StPO – Rechnung tragen. Das Strafverfahren sucht diesen Ausgleich herzustellen durch bestimmte, das Verfahren tragende rechtsstaatliche Grundsätze (Maxime). Diese Prinzipien beruhen außer auf den verfassungsrechtlichen Garantien auch auf Erfahrungs- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Die Lösung dieses Interessenkonflikts, welche Eingriffsrechte also der Staat sich letztlich selbst zugesteht, kann als Leitbild für das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern betrachtet werden: Je freiheitlicher die Rechtsordnung ist, desto stärker sind die Individualrechte ausgestaltet.
Um den Interessenkonflikt zwischen Strafverfolgung einerseits und der Abwehr von als ungerecht empfundenen Grundrechtseingriffen andererseits rechtsstaatlich akzeptabel zu lösen, sind für den Bereich des deutschen Strafverfahrens fundamentale Verfahrensprinzipien von entscheidender Bedeutung, die Sie im Strafprozessrecht kennenlernen werden, die ich Ihnen aber schon einmal im Vorgriff darstelle.
Ausgangsfall: Der wegen Diebstahls erheblich vorbestrafte Jupp Schmitz riss am 08.01.20.. gegen 6.15 Uhr den Blendladen des Hoffensters am Anwesen Obere-Brüder-Straße 97 in Oberhausen des Eigentümers Helmut Schneider aus der Verankerung, zertrümmerte die dahinter befindliche Fensterscheibe, griff durch die so entstandene Öffnung und schaltete das Licht an. Er hatte die Absicht, in den Raum einzusteigen und zu stehlen, flüchtete aber, als er jemanden – den durch die Geräusche geweckten Wohnungsinhaber – die Treppe herabkommen hörte.
Die Frage, ob und wie Jupp sich strafbar gemacht hat und welche Folgen seine Tat für ihn haben kann, beantwortet das materielle Strafrecht. Es ist im Wesentlichen im StGB geregelt. Hier kommen die §§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht, ein Rücktritt scheidet mangels „Freiwilligkeit“ aus.
Die Frage, durch wen und auf welchem Wege die Strafbarkeit des Jupp festgestellt und eine Strafe verhängt und eine verhängte Strafe vollstreckt wird, beantwortet das formelle Strafrecht (Strafprozessrecht). Das Strafprozessrechtist die Summe der Normen der Strafprozessordnung zur Schaffung eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens, die festlegen, wie der staatliche Strafanspruch, vorwiegend der aus dem StGB, festgestellt und die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Man kann es als Durchsetzungsrecht des staatlichen Strafanspruchs kennzeichnen.
Das Strafprozessrecht ist ebenso wie das Strafrecht Teil des öffentlichen Rechts. Strafprozessual folgt aus der Zugehörigkeit des Strafprozessrechts zum öffentlichen Recht, dass diese Pflicht des Staates durch den in § 152 StPO niedergelegten Legalitätsgrundsatz durchgesetzt wird. Demnach ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet, wenn für eine verfolgbare Tat auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind. Darüber hinaus ergeben sich aus der öffentlich-rechtlichen Natur des staatlichen Strafanspruchs Konsequenzen für die Ausgestaltung des Strafprozesses. Während im Zivilprozess die Parteien selbst für die Beibringung der Tatsachen und Beweismittel zu sorgen haben, gilt im Strafprozess der in § 244 Abs. 2 StPO verankerte Untersuchungsgrundsatz, nach dem das Gericht von sich aus alle Aufklärungshandlungen vornehmen muss.
Das Strafverfahren selbst, dem sich Jupp Schmitz ausgesetzt sieht, gliedert sich in zwei große Hauptabschnitte:
1. das Erkenntnisverfahren und
2. das Vollstreckungsverfahren.
Den Einschnitt zwischen beiden bildet die Rechtskraft des Urteils (§ 449 StPO), was bedeutet, dass das ergangene Urteil mit Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden kann. Einmal muss auch in einem Rechtsstaat Rechtssicherheit eintreten.
Das Erkenntnisverfahren ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt:
- Der erste Abschnitt, das Ermittlungsverfahren, dient der umfassenden Aufklärung der Straftat und der Person des Täters durch Staatsanwaltschaft und Polizei und schließt mit einer Einstellung des Verfahrens oder mit der Einreichung der Anklageschrift bei Gericht ab.
- Mit der Anklageerhebung beginnt der zweite Abschnitt, das Zwischenverfahren, in dem das Gericht dem Angeschuldigten die Anklage zustellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Anbringung von Beweisanträgen gibt. Es schließt mit der Entscheidung des Gerichtes über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens, dem Eröffnungsbeschluss.
- Dieser leitet über in den dritten Abschnitt, das Hauptverfahren in Strafsachen. Das Hauptverfahren setzt sich zusammen aus der Vorbereitung der Hauptverhandlung durch das Gericht (Terminsbestimmung, Ladung der Beteiligten usw.) und der eigentlichen Hauptverhandlung, dem Kernstück des Strafverfahrens. In ihr wird aufgrund mündlicher Verhandlung und Beweiserhebung über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten durch Urteil entschieden.
Innerhalb des Vollstreckungsverfahrens ist zu unterscheiden zwischen Strafvollstreckung und Strafvollzug.
- Strafvollstreckung: Das ist die Einleitung und allgemeine Überwachung der Ausführung des Urteils sowie die genaue Strafzeitberechnung und die Geldstrafenvollstreckung. Sie liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO) und ist gem. § 31 Abs. 2 RPflG im Wesentlichen dem Rechtspfleger übertragen.
- Strafvollzug: Das ist die Durchführung der freiheitsbeschränkenden Strafmaßnahme selbst und die Regelung der damit zusammenhängenden Einzelfragen. Der Strafvollzug liegt im Wesentlichen in den Händen der Justizvollzugsanstalten der Länder.
Der Ablauf des Strafverfahrens im groben Überblick:
Begehung einer Straftat Nach materiellem Strafrecht zu beurteilen(StGB, BtMG u.a.) | ||
Ermittlungsverfahren In der Praxis eingeleitet durch Strafanzeige oder Strafantrag, § 158 StPO, oder durch dienstlich erlangte Kenntnis von Amts wegen, § 160 Abs. 1 StPO. Ziel ist es, durch die Staatsanwaltschaft zu ermitteln, ob ein „genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ (§ 170 Abs. 1 StPO) gegen den Beschuldigten gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn nach Auffassung der StA die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Anderenfalls erfolgt die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts. Zu beachten sind allerdings auch – in der Praxis wichtig – die Möglichkeiten der Einstellung wegen Geringfügigkeit oder nach Auflagenerfüllung gemäß §§ 153, 153a StPO. Erfolgt keine Einstellung, so kommt es zu der … | ||
Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft, § 170 Abs. 1 StPO, bei dem erstinstanzlich zuständigen Gericht. Der bisher „Beschuldigte“ wird hierdurch zum „Angeschuldigten“, § 157 StPO. |
Zwischenverfahren Das Verfahren geht von der Staatsanwaltschaft in die Hände des Gerichts über. Dem Angeschuldigten wird die Anklageschrift zugestellt zwecks erstmaligem gerichtlichen Gehörs. Das Gericht hat unter Berücksichtigung möglicher Einwendungen des Angeschuldigten zu prüfen, ob der von der Staatsanwaltschaft angenommene hinreichende Verdacht tatsächlich gegeben ist; kommt es zu einem negativen Ergebnis, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 StPO). Anderenfalls kommt es zum … | ||
Eröffnungsbeschluss § 207 StPO, der „hinreichenden Tatverdacht“ voraussetzt (§ 203 StPO); auch dies bedeutet hinreichende Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Aus dem „Angeschuldigten“ wird der „Angeklagte“, § 157 StPO. | ||
Hauptverfahren Die Hauptverhandlung (§§ 226 bis 275 StPO) ist das „Kernstück“ des Strafverfahrens: Das Gericht hat in der Beweisaufnahme zu prüfen, ob der Angeklagte einer Straftat tatsächlich schuldig ist. Soweit keine Einstellung des Verfahrens erfolgt, kommt es, egal ob Freispruch oder Verurteilung, immer zu einem … | ||
Urteil § 260 StPO, welches Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens (Berufung/Revision) sein kann und im Falle der Rechtskraft Grundlage ist für die … | ||
Vollstreckung §§ 449 ff StPO, einer verhängten Geld- oder Freiheitsstrafe (einschließlich der Möglichkeiten einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung, der Anordnung von Führungsaufsicht u.a.m.). | ||
Ich möchte Ihnen nunmehr die Beteiligten am Strafverfahren vorstellen.
- Die Staatsanwaltschaft: Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahrens, §§ 160, 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO. Sie ist Anklagevertreterin im Zwischen- und Hauptverfahren. Sie ist Strafvollstreckungsbehörde, § 451 StPO.
2. Die Polizei: Zum einen hat die Polizei die repressive Funktion zur Aufklärung begangener Straftaten. Hierfür sind die StPO und das GVG maßgebend. Zum anderen hat sie die präventive Funktion zur Gefahrenabwehr. Hierfür sind in erster Linie die Polizeigesetze der Länder maßgebend.
3. Der Beschuldigte: Beschuldigter ist der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren läuft. Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den das Zwischenverfahren läuft. Angeklagter ist der Beschuldigte, gegen den das Hauptverfahren läuft, § 157 StPO. Verurteilter ist der Angeklagte, gegen den ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, z.B. § 451 Abs. 3 StPO
4. Der Verteidiger: Er ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und Beistand (nicht einseitiger Interessenvertreter, nicht Vertragspartner) des Beschuldigten. Es gibt zwei Arten der Verteidigung: den Wahlverteidiger (bis max. drei) durch freie Wahl des Beschuldigten, §§ 137, 138 StPO und den Pflichtverteidiger in den Fällen des § 140 StPO; nimmt der Beschuldigte doch noch einen Wahlverteidiger, so ist die Pflichtverteidigung rückgängig zu machen, § 143 StPO.
5. Der Zeuge: Zeuge ist eine Person, die vor einem Gericht über ihre optischen, akustischen, geruchlichen oder haptischen Sinneswahrnehmungen durch eine Aussage berichten soll. Es gibt eine Menge Rechte des Zeugen: Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO, Eidesverweigerungsrecht, § 61 StPO, Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen, § 52 Abs. 1 StPO, wegen der Interessenkollision zwischen Wahrheitspflicht und Familiensolidarität, aus beruflichen Gründen, § 53 StPO, wegen des zu schützenden Vertrauensverhältnisses. Er hat das Recht auf einen Beistand durch einen Rechtsanwalt (§ 68 b StPO).
Es gibt aber auch Pflichten des Zeugen: Aussagepflicht, §§ 68, 69 StPO, Eidespflicht, § 59 Abs. 1 StPO, Erscheinungspflicht vor dem Richter und StA, nicht dagegen vor der Polizei, die Wahrheitspflicht, § 57 StPO, §§ 153, 154, 258 StGB
6. Der Richter: Der Richter ist als Herr des Zwischen- und Hauptverfahrens das wichtigste Prozesssubjekt: unversetzbar, unabsetzbar, unabhängig, unparteilich, unvoreingenommen und grundgesetzlich umfassend in Art. 97 GG geschützt. Seine Rechte und Pflichten sind im Deutschen Richtergesetz (DRiG) näher bestimmt. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz leitet er allein die Hauptverhandlung, § 244 Abs. 2 StPO, erhebt Beweis, erteilt das Wort und entzieht es. Sein Ausschluss kraft Gesetzes ist in den §§ 22, 23 StPO dann vorgesehen, wenn objektive Gründe für eine mögliche Voreingenommenheit bestehen. Seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist dann möglich, wenn ein vernünftiger Angeklagter aus seiner subjektiven Sicht begründete Zweifel daran haben kann, dass ihm der Richter nicht mehr unbefangen gegenüber steht, § 24 Abs. 1, 2 StPO. Unerheblich ist, ob er tatsächlich befangen ist. Und jetzt: Auf in die Hauptverhandlung!