ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dem die Wirkung eines Rechtsgeschäftes abhängig gemacht werden kann. Ein Rechtsgeschäft kann unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen werden (Ab-da-Rechtsgeschäft) oder unter einer auflösenden Bedingung (Bis-da-Rechtsgeschäft), § 158 Abs. 1 und 2 BGB. 

Grundsätzlich sind in Klausuren keine Ausführungen zu der Frage erforderlich,  ab wann und für welchen Zeitraum   die jeweiligen Wirkungen eines Rechtsgeschäftes eintreten sollen. Vielmehr liegt im Normalfall immer die Regel zugrunde, dass nach dem Willen der Parteien die Wirkungen des Rechtsgeschäftes, also seine Rechtsfolgen, sogleich mit seinem Abschluss, also ab sofort, eintreten und dass sie für unbegrenzte Zeit gelten sollen – sie wirken fort und fort und fort …

 

So wird mit der wirksamen Annahme des Angebotes durch den Vertragspartner ein Vertrag grundsätzlich sofort wirksam. 

 

Er bleibt nach dem Willen der Parteien so lange bestehen, wie dies zur vollständigen Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Interessenlage der Beteiligten kann es in bestimmten Fällen aber notwendig machen, eine abweichende Regelung zu treffen, nämlich einen Vertrag zwar schon jetzt für beide Partner bindend abzuschließen, seine Wirkungen aber erst später eintreten zu lassen. Oder umgekehrt, schon jetzt festzulegen, dass der Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne weiteres beendet sein soll.

 

Beispiele:

  1. Junggeselle Reiner übergibt seiner Freundin Emma seinen Porsche mit den Worten:
  2. „Der Porsche gehört dir, wenn du im Herbst dein Examen bestehst.“
  3. „Der Porsche gehört dir! Wenn du im Herbst durchfällst, gehört er wieder mir.
  4. „Der Porsche gehört dir, solange unsere Liebe brennt.“
  5. „Der Porsche gehört dir bis zum 31.12.20.“
  6. „Der Porsche gehört dir vom Tage deines 25. Geburtstages an.“
  7. „Der Porsche gehört dir bis zu deinem 30. Geburtstag.“

 

 

 

Sie sehen, die Parteien wollen häufig ein Rechtsgeschäft abschließen, dessen Wirksamkeit aber von einem Ereignis abhängig sein soll, das in der Zukunft liegt. Dabei können die Bedürfnisse unterschiedlich sein. Zum einen kann gewollt sein, 

  dass das Geschäft nur von einem zukünftigen ungewissen Ereignis an wirksam sein soll, zum anderen nur bis zu einem bestimmten ungewissen Ereignis gelten soll (Bedingung),

oder aber,

  dass das Geschäft nur von einem zukünftigen gewissen Ereignis an wirksam werden, zum anderen nur bis zu einem zukünftigen gewissen Ereignis gelten soll ( Befristung)

Der Unterschied zwischen Bedingung und Befristung ist ausschließlich in der Gewissheit oder Ungewissheit der Ereignisse begründet. Das steht zwar nirgends, ist aber so! Die Technik, die der Gesetzgeber anwendet, ist am Rationellen orientiert: §§ 158 Abs. 1 und 158 Abs. 2 BGB sind die Basis, auf die später §§ 163 1. Alt. und 163 2. Alt. BGB Bezug nehmen.

Ordnen wir den Beispielsfall 1. einmal zu, so sehen wir, dass

  1. ein Fall des § 158 Abs. 1 BGB ist (sehr wahrscheinlich aber doch ungewiss),
  2. ein Fall des § 158 Abs. 2 BGB ist (sehr unwahrscheinlich, aber doch ungewiss),
  3. ein Fall des § 158 Abs. 2 BGB ist,
  4. ein Fall der §§ 163 2. Alt., 158 Abs. 2 BGB ist (Endtermin),
  5. ein Fall der §§ 163 1. Alt., 158 Abs. 1 BGB ist (Anfangstermin),
  6.   ein Fall der §§ 163 2. Alt., 158 Abs. 2 BGB ist (Endtermin).

 

Ist der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, so bedeutet das, dass seine Wirkungen nicht schon mit seinem Abschluss, sondern erst mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses eintreten. Bei einer auflösenden Bedingung treten die Rechtsfolgen sofort ein, dauern jedoch nicht unbegrenzt fort, sondern enden mit Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses wieder, ohne dass gesonderte Willenserklärungen der Parteien erforderlich wären.

Voraussetzung für den aufschiebend bedingten Vertrag ist, dass die Parteien bereits bei Vertragsschluss eine solche aufschiebende Bedingung in ihre Vereinbarungen aufgenommen haben (§ 158 Abs. 1 BGB: „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, …“). Einer weiteren Willenserklärung der Parteien bedarf es später nicht mehr. Vielmehr treten die Wirkungen des Rechtsgeschäftes bei Eintritt der Bedingung von selbst ein.

 

Ein einprägsames Beispiel für ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft bildet das Beispiel 2: Die Parteien haben zwar den Kaufvertrag schon geschlossen, seine Wirkungen, nämlich die Verpflichtung des Windig, den Wagen zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs. 1 BGB), und die des Felix, den Wagen abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB), treten aber gem. § 158 Abs. 1 BGB erst und nur dann ein, wenn Felix nach bestandenem Examen zum Beamten auf Probe ernannt wird.

Die Bedeutung dieser vom Gesetz angebotenen Möglichkeit der Ausgestaltung von Verträgen wird besonders deutlich, wenn man sich die Alternative vor Augen führt, die den Parteien zur Verfügung steht: Diese haben ansonsten nämlich nur die Möglichkeit, zunächst den Eintritt des Ereignisses – im Beispielsfall 2. also: die Ernennung von Felix zum Beamten auf Probe – abzuwarten und erst anschließend den Vertrag zu schließen. Dann besteht aber bis zu diesem Zeitpunkt für keinen der Vertragspartner die Sicherheit, dass die vertraglichen Ansprüche auch wirklich entstehen werden, der Vertrag also tatsächlich zustande kommen wird, weil der andere Beteiligte zur Abgabe von Angebot oder Annahme nicht gezwungen werden kann. Demgegenüber besteht diese Sicherheit bei dem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Rechtsgeschäft für den Fall, dass die Bedingung später tatsächlich eintritt. Denn dann werden die bereits vorher bindend abgegebenen Willenserklärungen von selbst wirksam, ohne dass einer der Vertragspartner dies verhindern könnte.

Im obigen Beispiel 2. kann Felix sicher sein, einen Anspruch auf Lieferung (d.h. Übergabe und Übereignung) des „Sportwagens“ zu haben, sobald er zum Beamten auf Probe ernannt ist.

 

Häufig wollen einzelne Parteien ihre Motive zum Inhalt des Vertrages machen – ein klassischer Anwendungsfall für § 158 Abs. 1 BGB.

 

Beispiel: Oma Irmgard will Enkelin Susanne einen Porsche zur bevorstehenden Hochzeit schenken. Sie geht zum Autohändler Windig und schließt einen Kaufvertrag ab:

  1. ohne die bevorstehende Ehe zu erwähnen,
  2. unter der Voraussetzung, dass eine Eheschließung erfolgt.

Die Hochzeit von Susanne fällt leider ins Wasser! Ansprüche?

 

Zu a. Windig gegen Oma Irmgard: § 433 Abs. 2 BGB! Oma muss den Kaufpreis zahlen, da ihr Motiv zum Kauf nicht zur Anfechtung berechtigt (Motivirrtum irrelevant). 

Zu b.  Windig gegen Oma Irmgard: §§ 433 Abs. 2, 158 Abs. 1 BGB! Oma muss nicht zahlen, da sie die Hochzeit zur Bedingung gemacht hat und die Bedingung ausgefallen ist. Clevere Oma! Das Recht ist eben für die Hellen da (lat.: ius est vigilantibus).

 

Neben der aufschiebenden Bedingung kennt das Gesetz noch die auflösende Bedingung. In diesem Fall treten gem. § 158 Abs. 2 BGB die Wirkungen des Rechtsgeschäftes zwar sofort ein. Sie dauern jedoch nicht unbegrenzt fort, sondern enden mit dem Eintritt der Bedingung wieder, und zwar ohne dass hierzu eine gesonderte Willenserklärung der Parteien erforderlich wäre. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung kommt also in Frage, wenn die Parteien erreichen wollen, dass die sogleich bei Vertragsschluss eintretenden Wirkungen des Rechtsgeschäftes von selbst wieder entfallen, sobald ein bestimmtes Ereignis, dessen Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist, zukünftig tatsächlich eintreten sollte. Die auflösende Bedingung stellt damit quasi das Spiegelbild der aufschiebenden Bedingung dar.

Ein Beispiel für ein auflösend bedingtes Rechtsgeschäft bildet das obige Beispiel 3: Nach dem Willen von Felix und Lydia, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 929 S. 1 BGB – Übergabe der Briefmarken und Einigung mit dem Berechtigten über ihre Übereignung – erfüllt haben, wird die Übereignung der Briefmarken sofort wirksam: Lydia wird also Eigentümerin der Sammlung. Sobald Felix aber später seine Darlehensverpflichtung aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegenüber Lydia erfüllt, wird Felix ohne weiteres Zutun wieder Eigentümer, weil die Übereignung der Briefmarken an Lydia mit dem Bedingungseintritt gem. § 158 Abs. 2 BGB ihre Wirkungen wieder verliert. Dies ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein zwar von den Parteien genau beschriebenes, aber dennoch ungewisses Ereignis, weil nicht feststeht, ob Felix seiner Verpflichtung auch wirklich nachkommen wird. Diese Rechtsfolge erlangt insbesondere dann praktische Bedeutung, wenn Felix seinen Verpflichtungen  z.B. durch Banküberweisung nachkommt. Felix wird dann, ohne mit Lydia zusammenzutreffen und die Briefmarken von ihr zurück zu erhalten, wieder deren Eigentümer, während Lydia das Eigentum an den Marken verliert und bis zur tatsächlichen Rückgabe der Sammlung an Felix nur noch deren Besitzerin ist.

 

∙∙ Es liegt zunächst keine Bedingung im Rechtssinne vor, wenn das Eintreten (§ 158 Abs. 1 BGB) oder der Fortbestand (§ 158 Abs. 2 BGB) der Wirkungen des Rechtsgeschäftes nicht von einem tatsächlichen Ereignis abhängig gemacht werden. Das ist z.B. der Fall, wenn die Parteien die Wirksamkeit von einer rechtlichen Voraussetzung abhängig machen wollen. Diese sog. Rechtsbedingung ist von § 158 BGB nicht erfasst, weil sie ohnehin nach dem Gesetz Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkungen ist.

 

Beispiel: Für bestimmte Rechtsgeschäfte, die ein Vormund für sein Mündel vornehmen will, schreibt das Gesetz vor, dass diese zur Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. §§ 1821, 1822 BGB). 

 

Nehmen die Parteien mit Rücksicht auf diese Regelung in ihre Vereinbarung auf, dass diese nur gelten solle, wenn das Vormundschaftsgericht die Genehmigung erteile, so handelt es sich um eine überflüssige, aber unschädliche Rechtsbedingung, auf die die Regeln des § 158 BGB nicht anwendbar sind.

∙∙ Ebenfalls keine Bedingungen i.S. des § 158 BGB stellen die sog. allgemeinen Geschäftsbedingungen dar (vgl. § 305 – § 310 BGB). Solche „AGB“ finden sich häufig als das sogenannte „Kleingedruckte“ auf der Rückseite von Formularverträgen und dürften Ihnen zumindest in dieser Form im täglichen Leben z.B. bei Einkäufen oder Bankgeschäften bereits begegnet sein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln unter Ausnutzung des Prinzips der Vertragsfreiheit eine Vielzahl von Fragen, meist im Interesse desjenigen, der diese AGB aufstellt, die im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und der Abwicklung von Verträgen stehen. Sie ergänzen so einzelne gesetzliche Bestimmungen oder stellen sogar von ihnen abweichende Regelungen auf. Deswegen muss der Verbraucher auch vor solchen AGB geschützt werden, siehe § 307 BGB. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen machen also nicht – wie es Voraussetzung für eine Bedingung i.S. des § 158 BGB wäre – den Eintritt oder den Fortbestand der Wirkungen eines Rechtsgeschäftes von einem Ereignis abhängig, sondern bilden ein in den Vertrag aufgenommenes Regelwerk, das in bestimmten Situationen – zumeist bei der Abwicklung des Vertrages – in Ergänzung oder sogar anstelle der gesetzlichen Regelung eingreifen soll.

∙∙ Das Ereignis muss in der Zukunft liegen, darf also noch nicht eingetreten sein. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass von vergangenen Ereignissen bereits bei Vertragsschluss sicher feststeht, ob und wann sie eingetreten sind. Die Parteien haben also ohne das Rechtsinstitut der Bedingung die Möglichkeit, sich auf das Ereignis einzustellen und das Rechtsgeschäft deswegen entweder abzuschließen oder dies nicht zu tun.

Nach überwiegender Auffassung liegt bei einem vergangenen Ereignis auch dann keine Bedingung vor, wenn den Parteien unbekannt ist, ob es eingetreten ist oder nicht. 

 

Beispiel: „Ich schenke dir einen Porsche, wenn ich gestern im Lotto gewonnen habe“, sagt  Jupp zu Emma auf der einsamen Urlaubsinsel „Moaroa“. Emma nimmt dankend an. 

Äußerst streitig, da man ja durchaus § 158 BGB analog anwenden könnte.

 

  1. So kann zum einen ungewiss sein, ob das Ereignis überhaupt eintritt (z.B. die Eheschließung eines Beteiligten, ein Examen).
  2. Es kann aber auch sein, dass lediglich ungewiss ist, wann das – sicher zu erwartende – Ereignis eintritt (z.B. der Tod eines Beteiligten).

Eine Bedingung im Rechtssinne liegt nur im Fall a. vor, während der Fall b. eine Befristung i.S. des § 163 BGB darstellt, auf die sogleich einzugehen sein wird.

 

Das Rechtsinstitut der Bedingung spielt im Wirtschaftsleben, insbesondere in den vielen Fällen von Kaufverträgen, in denen dem Käufer das Recht auf Ratenzahlung eingeräumt wird, eine erhebliche Rolle. Während ohne besondere Vereinbarung Käufer und Verkäufer gem. §§ 320 Abs. 1, 322 Abs. 1 BGB ihre Leistungen Zug um Zug – also regelmäßig gleichzeitig – zu erbringen haben, erhält der Verkäufer bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit Übergabe der Sache den Kaufpreis noch nicht oder im Falle der Anzahlung jedenfalls noch nicht in voller Höhe. Er hat daher ein nachvollziehbares Interesse daran sicherzustellen, dass er den vollständigen Kaufpreis – wenn auch nur entsprechend dem Ratenplan – erlangt oder aber die Kaufsache zurückerhält, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Obwohl auch das Gesetz für den dann vorliegenden Fall der Vertragsuntreue des Käufers Rechtsfolgen zugunsten des Verkäufers anordnet, die hier allerdings nicht zu erörtern sind, wird bei der Vereinbarung der Kaufpreiszahlung in Raten nicht notwendigerweise, aber regelmäßig auch zugunsten des Veräußerers eine besondere rechtsgeschäftliche Regelung getroffen.

Es bieten sich in dieser Situation zwei Fallgestaltungen an:

Zum wirtschaftlichen Hintergrund: Durch beide juristischen Ausgestaltungen wird das wirtschaftliche Ziel erreicht, das die Parteien mit der Ratenzahlungsvereinbarung häufig anstreben: Der Käufer erhält von Anfang an den Besitz an der Sache, kann sie nutzen und mit ihr arbeiten und so das Geld erwirtschaften, das zur Aufbringung der Raten erforderlich ist. Dass der Käufer auch bei der Übereignung unter einer aufschiebenden Bedingung sogleich den Besitz an der Sache erlangt, ergibt sich daraus, dass deren gem. § 929 S. 1 BGB erforderliche Übergabe schon bei der Übereignung vorgenommen werden muss. Alle Tatbestandsmerkmale des bedingten Rechtsgeschäftes müssen nämlich schon bei dessen Abschluss vorliegen. Hinausgeschoben oder zeitlich begrenzt ist lediglich die Rechtsfolge, hier also der Übergang des Eigentums auf den Käufer. Welche der beiden aufgezeigten Möglichkeiten die Parteien gewählt haben, ist im Zweifel – wie in allen Fällen der Bedingung – durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, was im Einzelfall recht schwierig sein kann.

 

Leicht fällt die Entscheidung allerdings in den sehr häufigen Fällen, in denen die Parteien in der geschilderten Situation einen sog. Eigentumsvorbehalt vereinbart haben, der in der Praxis als Sicherungsmittel für die Kaufpreisforderung eine überragende Rolle spielt . Dann ist nämlich aufgrund der Bestimmung des § 449 BGB „im Zweifel“ anzunehmen, dass der Eigentumserwerb des Käufers unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht. § 449 BGB ist allerdings lediglich eine Auslegungsregel, was die Formulierung „im Zweifel“ belegt. Dies bedeutet, dass auch bei Verwendung des Begriffes Eigentumsvorbehalt eine auflösende Bedingung anzunehmen ist, wenn dieser Parteiwille eindeutig aus der Vereinbarung erkennbar ist.

 

Merken Sie sich für den Eigentumsvorbehalt:

 

Schutz des Erwerbers bis zum Eintritt der Bedingung oder Befristung

Der Schwebezustand bis zum Eintritt der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (§ 158 BGB) bzw. bis zum Erreichen des Anfangs- oder Endtermins (§ 163) führt zu der Frage, wie denn der Erwerber eines Rechtes davor geschützt wird, dass der bisherige Rechtsinhaber zwischenzeitlich anders über das Recht verfügt.

 

Diese Frage stellt sich allerdings nicht für die unter einer Bedingung oder Befristung abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäfte

Denn der Erwerber wird durch weitere Verpflichtungsverträge, die sein Vertragspartner abschließt, nicht unmittelbar beeinträchtigt. Vielmehr kann z.B. der Verkäufer über dieselbe Sache mit verschiedenen Personen mehrere Kaufverträge abschließen. Alle diese Käufer erlangen dann einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Sache. Soweit der Verkäufer diese Ansprüche nicht erfüllen kann, bestehen an deren Stelle schuldrechtliche Schadenersatzansprüche. 

 

Anders ist die Situation bei der Vornahme von Verfügungsgeschäften. Ohne besondere gesetzliche Regelungen könnte also z.B. der Eigentumsvorbehaltsveräußerer einer Couchgarnitur, die er unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung bereits übergeben hat (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB), diese bis zum Eintritt der Bedingung noch an einen Dritten übereignen, weil er solange ja noch Eigentümer und als solcher über die Couchgarnitur als Berechtigter verfügungsbefugt ist. Diesem Ereignis wirkt nun § 161 Abs. 1 BGB in bestimmten Grenzen entgegen. Diese Vorschrift ordnet an, dass nachträgliche Verfügungen mit dem Eintritt der Bedingung insoweit unwirksam werden, als sie die Rechte des Erwerbers beeinträchtigen oder sogar vereiteln würden.

 

Die vorstehenden Grundsätze erfahren eine ganz wesentliche Einschränkung durch die Regelung des § 161 Abs. 3 BGB. Dessen Text ist so zu verstehen, dass die Vorschriften, die den guten Glauben eines Erwerbers schützen, also z.B. § 932 BGB sowie § 892 BGB, entsprechende Anwendung finden. Dies bedeutet, dass bei nachträglichen, die Rechte des Erwerbers beeinträchtigenden Verfügungen der Dritte D trotz der Regelung des § 161 Abs. 1 BGB das fragliche Eigentum wirksam erlangt, wenn er bei Abschluss des Verfügungsgeschäftes keine Kenntnis von der vorher bereits vorgenommenen Verfügung hatte und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte (§ 932 Abs. 2 BGB). Diese Bestimmung beruht auf der Entscheidung, die der Gesetzgeber mit der Regelung des § 932 BGB getroffen hat: Da aufgrund jener Regelung der Gutgläubige unter den Voraussetzungen des § 932 BGB sogar von einem Nichtberechtigten, also im Regelfall dem Nichteigentümer, das Eigentum wirksam erlangen kann, muss dies erst recht während der Schwebezeit vor Eintritt einer Bedingung noch möglich sein, weil in dieser Phase der Verfügende sogar noch Eigentümer ist.

 

Die durch § 158 BGB und § 163 BGB eingeräumte Möglichkeit, Rechtsgeschäfte auch unter einer Bedingung oder Befristung abzuschließen, besteht nicht unbegrenzt. Vielmehr gibt es zwei Fallgruppen, in denen dies ausgeschlossen ist. Vereinbaren die Parteien in diesen Fällen gleichwohl eine Bedingung oder eine Befristung, so ist das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam.

∙∙ Die erste Fallgruppe betrifft die seltenen Fälle, in denen das Gesetz selbst Bedingungen und Befristungen ausdrücklich ausschließt, sie also gar nicht, oder, wie im Arbeitsrecht, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässt (z.B. § 620 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 14, 21 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG)). Eine derartige Regelung findet sich im Gesetz zum einen für die Rechtsgeschäfte, in denen sich der sonst notwendig entstehende Schwebezustand bis zum Eintritt des zukünftigen bestimmten oder unbestimmten Ereignisses nicht mit dem Prinzip der Rechtssicherheit vereinbaren ließe. Aus diesem Grunde ist die Auflassung bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 925 Abs. 2 BGB), weil das Grundbuch als öffentliches Register keinen Schwebezustand duldet. Dasselbe gilt gem. § 1947 BGB für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft. Zum anderen ist der Ausschluss dort angeordnet, wo eine Bedingung oder Befristung mit dem Wesen des Rechtsgeschäftes nicht vereinbar wäre. So kann eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft nicht unter einer Bedingung oder Befristung eingegangen werden, § 1311 S. 2 BGB, § 1 Abs. 1 LPartG. Dasselbe gilt für die Anerkennung einer Vaterschaft, § 1594 Abs. 3 BGB und die Einwilligung bei Adoptionen, § 1750 Abs. 2 S. 1 BGB.

Die zweite Fallgruppe ergibt sich aus dem Rechtsgeschäft von selbst. Es handelt sich um die sog. Gestaltungsrechte. Sie geben ihrem Inhaber das Recht, allein – d.h. durch einseitiges Rechtsgeschäft, also ggf. auch gegen den Willen des Vertragspartners – eine bestehende Rechtslage zu verändern. Dass bei den Gestaltungsrechten Bedingungen und Befristungen grundsätzlich ausgeschlossen sind, macht z.B. § 388 S. 2 BGB exemplarisch deutlich und hängt mit den notwendigen Auswirkungen zusammen, die solche Beschränkungen mit sich bringen: Es entsteht nämlich immer ein – häufig sogar recht langer – Schwebezustand, bis zu dessen Ablauf nicht klar ist, ob das Rechtsgeschäft endgültig wirksam wird oder bleibt. Diese Unsicherheit ist beiden Parteien regelmäßig zumutbar, wenn sie – wie in den bisher erörterten Fällen – beide die Vereinbarung abgeschlossen, den Zustand also billigend in Kauf genommen haben. Das ist aber gerade anders bei den Gestaltungsrechten: Weil diese auch gegen den Willen des Vertragspartners wirksam vorgenommen werden können, wäre der entstehende Schwebezustand für den Vertragspartner unzumutbar. Die Gestaltungsrechte sind aus diesem Grunde grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich. Ein Beispiel bildet etwa die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB), also etwa eines Mietvertrages (§§ 568-569 BGB, 543 BGB) oder eines Arbeits-(Dienst-)vertrages (§ 620 Abs. 2 BGB). Liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen für eine ausgesprochene Kündigung vor, so wird diese mit ihrem Zugang bei dem Vertragspartner wirksam und bewirkt allein die Beendigung des Miet- oder Arbeitsvertrages, ohne dass eine Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich wäre oder seine Einwände hiergegen etwas auszurichten vermochten.

Ein weiteres Beispiel für ein Gestaltungsrecht stellt die Anfechtung von Willenserklärungen dar. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 BGB vor, so wird die erklärte Anfechtung auch gegen den Willen des Vertragspartners wirksam und führt zur Unwirksamkeit der betreffenden Willenserklärung und damit des ganzen Vertrages. Gleiches gilt für Einwilligung und Genehmigung.

Von diesem Grundsatz bilden allerdings die Fälle eine Ausnahme, in denen gerade der Vertragspartner, um dessen Schutz es in diesem Zusammenhang allein geht, es selbst in der Hand hat, den Eintritt der Bedingung herbeizuführen, weil er dann selbst den Schwebezustand beenden kann, sog. Potestativbedingung (lat.: potestas, die Macht).

 

Beispiel: Frieda Fleißig, die mit Doris Drachen eine unbefristete Mietdauer und eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart hatte, kann den Mietvertrag innerhalb dieser Frist unter der Bedingung kündigen, dass Doris Drachen nicht umgehend ausdrücklich Herrenbesuch in dem Zimmer gestattet. Hier steht die Wirksamkeit der Kündigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die gewünschte Erklärung „Ich gestatte Herrenbesuche“ nicht abgegeben wird. Diese Bedingung ist wirksam, obwohl es sich bei der Kündigung um ein Gestaltungsrecht handelt, weil Doris Drachen selbst die Entscheidung „Ja“ oder „Nein“ und damit über die Wirksamkeit der Kündigung in der Hand hat. Sie erleidet keinen Schwebezustand gegen ihren Willen.