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Das mehrseitige Rechtsgeschäft – Jeder Vertrag ruht auf seinen 6 Säulen

Mehrseitige Rechtsgeschäfte sind solche, an denen mindestens zwei Personen beteiligt sind, die Willenserklärungen in wechselseitiger Richtung abgeben. Wir wollen der Einfachheit halber nur den – häufigsten – Fall der Beteiligung von nur zwei Personen, also das zweiseitige Rechtsgeschäft, erörtern.

Beispiel: V erklärt: „Ich vermiete Ihnen die Wohnung für 800 € im Monat.“ M erklärt daraufhin: „Ich bin einverstanden und miete die Wohnung für 800 € im Monat.“

Diese bei weitem häufigsten und wichtigsten Rechtsgeschäfte nennt man auch die Verträge. Es handelt sich bei einem Vertrag um ein Rechtsgeschäft, das zwei sich entsprechende gegenseitige Willenserklärungen enthält, die auf einen einheitlichen Rechtserfolg gerichtet sind.

Die Besonderheit der beiden Willenserklärungen, aus denen der Vertrag besteht, liegt darin, dass sie aufeinander abgestimmt oder „deckungsgleich“ sein müssen. Das bedeutet, dass sie zwar nicht identisch sind oder sein müssten, dass sie aber jeweils aus der verschiedenen Position der Erklärenden heraus denselben Inhalt zum Gegenstand haben müssen.

In dem obigen Beispiel haben beide Vertragspartner zwar nicht wörtlich dasselbe gesagt (oder sinnvollerweise sagen können), sie haben aber aus ihrer jeweiligen Position heraus sinngemäß das Gleiche gesagt, nämlich dass der Mietvertrag zwischen beiden für 800 € im Monat geschlossen werden solle, also zwei sich deckende Willenserklärungen abgegeben.

Die beiden deckungsgleichen Willenserklärungen, aus denen der Vertrag besteht, nennt man Angebot und Annahme.

Es spielt keine Rolle, wer von beiden Vertragspartnern, also etwa der Vermieter oder der Mieter, welche der beiden Erklärungen abgibt. Vielmehr stellt immer die zeitlich erste Vertragserklärung das Angebot und die darauf eingehende Willenserklärung die Annahme dar. Im obigen Beispiel hätte also auch der Mieter zunächst erklären können, er wolle die Wohnung für 800 € mieten (Angebot), und der Vermieter sodann sein Einverständnis erklären können (Annahme).

Der Vertrag ist das wichtigste Steuerungs- und Gestaltungsmittel des Zivilrechts. Der einzelne Bürger kann seine Lebensverhältnisse gemeinsam mit einem anderen Bürger im Rahmen der Rechtsordnung durch Verträge eigenverantwortlich gestalten. Diese überragende Bedeutung des Vertrages mit seinen Komponenten Gestaltungsfreiheit und Abschlussfreiheit folgt aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit, die Ausfluss des allgemeinen Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist (Privatautonomie).

Durch diese Vertragsfreiheit können die Vertragspartner in den Schranken der §§ 134, 138 quasi untereinander „Recht“ setzen!

Der Vertrag stellt das wichtigste Rechtsgeschäfts des Zivilrecht schlechthin dar.Er regiert das BGB sowohl im Schuldrecht mit seinen Kauf-, Miet-, Werk-, Dienst-, Pachtverträgen etc. wie auch im Sachenrecht mit seinen notwendigen Einigungen zur Übertragung des Eigentums an beweglichen und unbeweglichen Sachen (§§ 929, 873 Abs. 1, 925) und zur Bestellung sämtlicher dinglicher Rechte. Darüber hinaus herrschter im Familienrecht (Ehevertrag, Verlobung) und Erbrecht (Erbvertrag). Dennoch wird dem Vertrag im allgemeinen Teil des BGB nur ein kleiner Titel gewidmet: §§ 145-157. Das liegt zum einen daran, dass das BGB an anderen Stellen genügend Regelungen enthält, die auch für den Vertrag gelten (das gesamte besondere Schuldrecht ab § 433 befasst sich im Wesentlichen mit Verträgen: Ausnahme: gesetzliche Schuldverhältnisse), zum anderen auch daran, dass der allgemeine Teil selbst in seinem dritten Abschnitt „Rechtsgeschäfte“ Vorschriften enthält, die auch und gerade für Verträge bestimmt sind. Da ein Vertrag nämlich durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande kommt, gilt alles, was Sie über die Willenserklärung schon gelernt haben, weitestgehend natürlich auch für den Vertrag.

Die Willenserklärungen eines Vertrages nennt man Angebot und Annahme, so steht es klipp und klar in § 151 S. 1 1.Hs. Lesen Sie bitte § 151 und setzen Sie hinter „zustande“ einen Punkt (Seziertechnik)!! Soweit das Gesetz in § 145 und § 151 von „Antrag“ spricht, ist damit der in der juristischen Terminologie vorherrschende Begriff des „Angebotes“ gemeint. Die Besonderheit der beiden Willenserklärungen Angebot und Annahme, aus denen der Vertrag besteht, liegt darin, dass sie aufeinander abgestimmt oder „deckungsgleich“ sein müssen.

Wir stellen uns den Vertrag zunächst einmal bildhaft als majestätischen griechischen Tempel vor, der auf acht Säulen ruht.

Die persönlichen Voraussetzungen regeln die Frage, wer überhaupt Träger von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag sein kann, also die Frage nach der sog. Rechtsfähigkeit (Säule 7) sowie die Frage, wer wirksam einen solchen Vertrag abschließen kann, also die Frage nach der sog. Geschäftsfähigkeit der handelnden Personen (Säule 8).

Im Folgenden wollen wir zunächst nur die äußeren Merkmale 1 bis 6 erörtern, bevor wir getrennt in den nächsten Beiträgen dann die Rechts- und Geschäftsfähigkeit – Säule 7 und 8 – besprechen wollen.

Die sechs objektiven Säulen des Vertrages sind (6-Säulen-Theorie):

Säule 1:          Angebot

Säule 2:          Zugang des Angebots

Säule 3:          Annahme

Säule 4:          Zugang der Annahme

Säule 5:          Inhaltliche Deckungsgleichheit

Säule 6:          Zeitliche Deckungsgleichheit



Säule 1: Das Angebot


Beispiel: Buchhändler Jupp Schmitz bietet Herrn Müller „Meyer‘s Lexikon“ an mit der schriftlichen Erklärung, er könne äußerst preisgünstig liefern. Müller schreibt zurück, er wolle „die Bücher erwerben“. Kann Schmitz von Müller Zahlung des „Kaufpreises“ verlangen?

Schmitz könnte von Müller Zahlung des „Kaufpreises“ gem. § 433 Abs. 2 verlangen.

Das setzt voraus, dass zwischen beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag ist ein auf den entgeltlichen Erwerb einer Sache gerichtetes zweiseitiges Rechtsgeschäft und kommt zustande durch wirksames
Angebot und wirksame Annahme bei gleichzeitiger inhaltlicher und zeitlicher Deckungsgleichheit.

●    Die Vollständigkeit des Angebots

Die WillenserklärungAngebot“ muss vollständig sein. Diese lapidare Aussage bedeutet, dass es alle Merkmale desjenigen Vertragstyps (Kaufvertrag, Mietvertrag) enthalten muss, dessen Abschluss mit dem Angebot angestrebt wird; das Angebot muss den gesamten Inhalt des beabsichtigten Vertrages umfassen. Das Angebot muss demnach so vollständig und präzise sein, dass es mit einem schlichten „Ja“ der Gegenseite angenommen werden kann. Dass dem so ist, folgt aus § 150 Abs. 2. Nach § 150 Abs. 2 gilt eine Annahme mit Änderungen als Ablehnung (verbunden mit einem neuen Antrag). Wenn aber nach dem Gesetz die Annahme in einem schlichten „Ja“ besteht und jedes „Ja, aber“ bereits eine Ablehnung darstellt, dann muss das Angebot inhaltlich so präzise und vollständig sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Logisch? Man spricht in diesem Zusammenhang von den sog. „essentialia negotii“, also den „wesentlichen Bestandteilen des Geschäftes“ (lat.: essentia, Wesen, Hauptpunkt; negotium: lat.: der Handel).

Dies sei zunächst an dem schon mehrfach angesprochenen Mietvertrag näher erläutert: Das Wesen des Mietvertrages macht es aus, dass durch den Vermieter dem Mieter für einen begrenzten Zeitraum gegen Entgelt der Gebrauch einer Sache gestattet wird (§ 535).


Essentialia negotii eines Mietvertrages sind demnach:

·  die Mietsache · der Mietzins · der Mietbeginn

·  die Mietzeit · die Gebrauchsüberlassung.


Alle diese fünf Elemente muss das auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichtete konkrete und vollständige Angebot enthalten, um wirksam zu sein.

Es genügt daher z.B. nicht, wenn der Vermieter Ihnen erklärt: „Ich vermiete Ihnen diese Wohnung“, weil dadurch weder der Mietbeginn noch der Mietzins zum Ausdruck kommen, so dass Ihr bloßes „Ja“ zu keinem Vertragsschluss führen könnte (Umkehrschluss aus § 150 Abs. 2).

Das Wesen eines Kaufvertrages, des häufigsten aller Verträge des täglichen Lebens, macht es aus, dass der Verkäufer sich dem Käufer gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Kaufpreis zu übereignen (§ 433 Abs. 1, Abs. 2).


Essentialia negotii eines Kaufvertrages sind demnach:

·   der Kaufgegenstand (Ware),

·  der Kaufpreis.


Diese beiden „Essentialien“ muss das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete konkrete und vollständige Angebot enthalten, um wirksam zu sein. Allerdings brauchen sich nicht alle Elemente wortwörtlich gerade aus dem Wortlaut des Angebotes allein zu ergeben. Vielmehr muss man die Willenserklärung notfalls auslegen. Dabei ist gem. §§ 133, 157 über den Wortlaut der Erklärung hinaus der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen; das wissen wir ja schon.


Beispiel: M und V haben in der zu vermietenden Wohnung lange über den Mietzins hin- und her verhandelt. Schließlich erklärt V: „Mein letztes Wort: 700 € zum 1.8.!“


Obwohl der Wortlaut dieser Erklärung nicht alle Essentialia negotii eines Mietvertrages enthält, stellt sie doch ein wirksames Angebot dar. Denn über den Wortlaut hinaus sind die Gesamtumstände heranzuziehen, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist (§§ 133, 157). Tut man dies, so wird aus den Vorverhandlungen und dem Wortlaut der Erklärung klar, dass das Angebot des V vollständig lautet: „Ich – V – biete Ihnen – M – die Wohnung XY zur Miete zu einem Mietzins von 700 € bei einem Mietbeginn ab 1.8. an.“

Über die immer notwendigen Essentialia negotii hinaus kann das Angebot natürlich auch weitere Regelungen enthalten. So kann das Angebot z.B. Einzelheiten über die Zahlungsweise des Mietzinses (monatlich/vierteljährlich), das Recht des Mieters, Haustiere in der Wohnung zu halten oder eventuelle Schönheitsreparaturpflichten beim Auszug enthalten.

Enthält das Angebot derartige zusätzliche Elemente, so muss auch die Annahme diese Elemente enthalten, damit der Vertrag zustande kommt.


Zusammenfassend lässt sich schon einmal sagen:Das Angebot muss alle wesentlichen Elemente des betreffenden Vertragstyps (entweder ausdrücklich oder in einer durch Auslegung zu ermittelnden Weise) enthalten, so dass der andere Teil nur noch (sinngemäß) „Ja“ zu sagen braucht, um den Vertrag zustande kommen zu lassen.

Das heißt nun nicht, dass jedes Angebot immer in einer Frageform formuliert sein müsste, die sprachlich die Antwort „Ja“ zuließe. Gemeint ist vielmehr, dass der Annehmende nicht darauf angewiesen sein darf, seinerseits noch Vertragselemente zusätzlich einzufügen, um die wesentlichen Vertragsbestandteile zu vervollständigen.

In seiner – in welcher sprachlichen Form auch immer geäußerten – Erklärung darf lediglich die bloße Bestätigung enthalten sein, dass der Annehmende das ihm vorliegende – präzise und vollständige – Angebot annehme.

Es genügt also im Ausgangsfall keineswegs, dass der Buchhändler Jupp Schmitz dem Herrn Müller „Meyer‘s Lexikon“ „äußerst preisgünstig“ anbietet. Welches Lexikon, welcher Preis? Weder das Kaufobjekt – die Ware – noch der Kaufpreis sind so hinreichend präzisiert (es gibt viele Meyer‘s Lexika über viele Themen zu den unterschiedlichsten Preisen), dass ein bloßes „Ja“ des Müller den Vertrag zustande bringen könnte. Es liegt mithin kein annahmefähiges Angebot vor, es fehlen die Essentialia negotii. Vielmehr handelt es sich lediglich um ein rechtlich irrelevantes, allgemeines Verkaufsinteresse signalisierendes Schreiben des Jupp.

●    Der notwendige Bindungswille

Gibt jemand nun ein annahmefähiges Angebot ab („Ich biete dir meinen Porsche für 30.000 € zum Kauf an“), so ist er daran grundsätzlich gebunden. Das heißt, er kann – auch wenn er noch so gute Gründe hierfür haben mag (ein anderer bietet 40.000 €) – das Angebot ohne Einverständnis des Erklärungsgegners nicht einfach „zurückholen“, „zurücknehmen“ oder „widerrufen“. (Einige Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in den folgenden Kapiteln allerdings darzustellen sein.) Dies folgt schon aus der Tatsache, dass das Gesetz für das Angebot im § 145 diese Bindungswirkung ausdrücklich erwähnt.

Diese Rechtsfolge des Angebotes aus § 145, nämlich die Bindungswirkung, macht es nun notwendig, dass sich der Erklärende überhaupt binden will. Er soll also nicht etwa an die Erklärung gebunden sein, wenn er das nicht will, sondern umgekehrt entsteht ein Angebot nur dann, wenn der Erklärende sich binden will und dies dem Erklärungsempfänger auch – notfalls aus den Umständen – deutlich wird.

Nicht selten liegt der erforderliche Bindungswille eben nicht vor.


Beispiel: Der Vermieter V gibt in der Wochenendausgabe der örtlichen Tageszeitung eine Annonce auf mit folgendem Text: „Vier-Zimmer-Wohnung in Köln  in der Aachener Str. 104, 3. Obergeschoss, ab 1. September für monatlich 800 € zu vermieten.“

Diese Erklärung enthält alle Essentialia negotii eines Mietvertrages. Dennoch liegt kein Angebot vor, weil ein verständiger Leser der Annonce nicht annehmen kann, dass V an seine Erklärung gebunden sein will. Ihm fehlt der sog. Rechtsbindungswille. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: Würde es sich um ein wirksames Angebot handeln, so wäre dieses wirksame Angebot gegenüber jedem Zeitungsleser abgegeben. Es könnte also eine unübersehbar große Anzahl von Interessenten durch die einfache Erklärung: „Ja, ich möchte die Wohnung zu den in der Zeitung abgedruckten Bedingungen mieten“ einen Mietvertrag mit V schließen. Es kämen dann unübersehbar viele Mietverträge zustande, die V gar nicht alle erfüllen könnte. Beim ersten Anrufer käme schon der Vertrag zustande – allen Folgenden gegenüber würde V schadenersatzpflichtig. Absurd! Im Übrigen entfiele die Wahlmöglichkeit für V, wen er für seine Wohnung als geeignet ansieht und wen nicht.

Es kann – wie das vorstehende Beispiel zeigt – bei einem Zeitungsinserat keinesfalls  von einem Angebot ausgegangen werden; es fehlt der Rechtsbindungswille. Vielmehr handelt es sich um eine Vorstufe zu einem Angebot: V stellt den Abschluss eines Mietvertrages in Aussicht und signalisiert durch die Anzeige, dass er entsprechenden Angeboten entgegensehe. Man spricht in diesen Fällen von einer „invitatio ad offerendum“, also einer „Einladung zur Abgabe eines Angebotes“.

Solche „Einladungen zur Abgabe eines Angebotes“ liegen regelmäßig in der Zusendung von Katalogen und Prospekten, Internet-„Angeboten“, in Schaufensterauslagen oder dem Ausliegen von Speisekarten. Hier werden jeweils einer unbestimmten Vielzahl von potenziellen Kunden Leistungen nahegelegt. Es liegt auf der Hand, dass ein Restaurantbesitzer sich mit seiner „Offerte“ auf der Speisekarte „Wachteln mit Sektkraut“ nicht nach § 145 binden will, wenn ein kompletter Kegelclub das Restaurant stürmt und diese doch nur sehr begrenzt vorrätige Speise bestellt. Geht der Restaurantbesucher (Gast) auf eine Speise ein und nimmt er eine Bestellung vor, so geht jetzt das Angebot von ihm aus. Der Restaurantbesitzer hat also noch die volle Freiheit, ob er den Vertrag über die „Wachteln“ abschließen will oder nicht. Erst durch die Auftragsbestätigung des Restaurantbesitzers kommt der Vertrag zustande, da erst hierin die Annahme zu sehen ist.

Der Inhalt der Invitatio ad offerendum erlangt allerdings Bedeutung bei der Auslegung des sich anschließenden Angebotes. Dieses auf die „Einladung“ reagierende Angebot nimmt nämlich regelmäßig stillschweigend auf die Invitatio Bezug. Durch den Satz „Ich möchte die Wohnung aus der Zeitung mieten“ oder „Ich nehme „Wachteln mit Sektkraut“ gibt der Interessent ein vollständiges und präzises Angebot ab. Denn er bezieht den Inhalt der Annonce bzw. der Speisekarte (Preis!!), die ihrerseits alle Essentialia negotii des Miet- bzw. Kaufvertrages enthalten, in seine Willenserklärung (Angebot) ein (§§ 133, 157).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ein Angebot ist die inhaltlich vollständige und präzise Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages, die mit Rechtsbindungswillen in den Rechtsverkehr gebracht worden ist und mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann.


Säule 2: Das Wirksamwerden des Angebotes

Bekanntes wird jetzt Ihre Erinnerung kreuzen!? Bei jeder Willenserklärung ist zu prüfen, ob sie wirksam geworden ist. Da das Angebot eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist – das Gesetz bringt das durch die Wendung „einem anderen“ in § 145 zum Ausdruck –, wird es nicht allein durch Abgabe wirksam, sondern gem. § 130 Abs. 1 erst durch wirksamen Zugang. Folglich ist an dieser Stelle das gesamte „Paket“ über das Wirksamwerden von empfangsbedürftigen Willenserklärungen einzuprüfen.


Säule 3: Die Annahme

Beispiel: Jupp Schmitz bekommt eines Tages unvermittelt ein Buch „Sex auf Reisen“ des Buchhändlers „Lover“ zugeschickt. In einem Begleitschreiben heißt es: „Falls Sie das Buch nicht innerhalb von 2 Wochen zurücksenden, nehmen wir an, dass Sie es kaufen wollen. Für diesen Fall bitten wir um Überweisung von 30 € auf unser Konto!“ Jupp hat an dem Buch kein Interesse und will es auf keinen Fall kaufen. Er scheut aber die Rücksendungskosten und legt das Buch im Bücherregal ab. Muss Jupp nach 2 Wochen zahlen?

Als Anspruchsgrundlage kommt § 433 Abs. 2 in Betracht, klar. Das setzt einen wirksamen Kaufvertrag voraus, auch klar. Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande (§ 151 S. 1, 1. Alt.). Ein vollständiges und präzises Angebot liegt vor. Dieses ist auch gem. § 130 Abs. 1 S. 1 durch Zugang wirksam geworden.

Fraglich ist nur, ob auch eine Annahme vorliegt.

Die Annahme ist ein bedingungsloses „Ja“. Diese Bedingungslosigkeit wird deutlich in § 150 Abs. 2. Der Annehmende darf seiner WillenserklärungAnnahme“, wenn denn durch seine Erklärung der Vertrag zustande kommen soll, keinen von dem Angebot abweichenden Inhalt geben. Tut er es doch, so ordnet § 150 Abs. 2 an, dass dadurch das Angebot erlischt und nunmehr die „Annahme unter Erweiterungen“ als neues Angebot gilt; Sie kennen das schon.

Der Sinn dieser Regelung liegt darin, die fehlgeschlagene „Annahme“ als neues „Angebot“ zu retten (über §§ 133, 157 unter Bezugnahme auf das erloschene Angebot) und so den Vertragspartnern die Mühe zu ersparen, beide Erklärungen neu abgeben zu müssen. Der „Annehmende nach § 150 Abs. 2“ ist damit, wie jeder „Anbietende nach § 145“, an seine Erklärung gebunden. Will er dies verhindern, so muss er das Angebot mit „Nein“ ablehnen (oder die Annahmefrist verstreichen lassen, dazu sogleich), und darf es nicht in der beschriebenen Weise „annehmen“.

Beispiel: Nachdem V die fragliche Wohnung für 800 € angeboten hat, erklärt M dem V gegenüber: „Ich nehme die Wohnung für 700 € im Monat.“

Durch die Erklärung des M kommt der Vertrag nicht zustande, weil M einen abweichenden Mietpreis nennt. Seine Erklärung ist aber gem. § 150 Abs. 2 als Ablehnung des vorangegangenen Angebotes des V und neues Angebot zu verstehen, an das er gebunden ist gem. § 145. Durch die Erklärung „Ich bin einverstanden“ kann V nun seinerseits dieses Angebot sofort annehmen und den Vertragsschluss bewirken.

Ein solches bedingungsloses „Ja“ hat Jupp auf das wirksame Angebot des „Lover“ nicht erklärt. Auch kann nicht aus den Umständen und dem Verhalten des Jupp (sog. schlüssiges oder konkludentes Verhalten) auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich weder „Ja“ noch „Nein“. Aus der schlichten Untätigkeit des Jupp lässt sich keine irgendwie geartete Erklärung herleiten.

Wer schweigt, erklärt nichts, gibt also auch keine Willenserklärung ab. Die Erklärung ist das Gegenteil des Schweigens, es ist keine Äußerung! Dass das Schweigen, jedenfalls im BGB grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung bedeutet, lässt sich unschwer aus einem Umkehrschluss aus § 362 HGB ziehen: Ein Kaufmann, der für andere Geschäfte besorgt (Handelsmakler), muss den Antrag eines Kunden unverzüglich zurückweisen, wenn er ihn nicht gegen sich gelten lassen will. Argumentum e contrario: Das gilt eben nur für die gewieften Kaufleute des HGB – nicht für die privaten Laien des BGB.



Säule 4: Das Wirksamwerden der Annahme

Da auch die Annahme eine Willenserklärung ist, muss auch sie wiederum wirksam werden, d.h. rechtlich lebendig. Wie geschieht das? Richtig! § 130 – schon bekannt.

Ein Bonbon am Rande! Die einem Abwesenden gegenüber erklärte Annahme wird, wie jede andere derartige Willenserklärung auch, gem. § 130 Abs. 1 erst mit Zugang bei dem Erklärungsempfänger, also dem Anbietenden, wirksam. Angebot – Zugang – Annahme – Zugang!

Hiervon macht nun § 151 S. 1 unter engen Voraussetzungen für zwei Fälle eine Ausnahme. Der Zugang ist nach dieser Vorschrift entbehrlich, wenn der Anbietende auf ihn verzichtet hat oder wenn er nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.

Beispiel: Am Tag vor Reiseantritt bestellt ein Geschäftsmann bei einem ihm bekannten Hotel schriftlich ein Zimmer.

Hier wäre es nicht sinnvoll und ist nach der Verkehrssitte auch nicht zu erwarten, dass der Hotelier das Angebot schriftlich annimmt und auf den postalischen Weg bringt, weil sein Schreiben den Gast nicht mehr rechtzeitig erreichen könnte. Der Vertrag kommt daher bereits mit der bloßen Abgabe der Annahmeerklärung zustande. Diese kann z.B. konkludent durch die Eintragung des Gastes in die Reservierungsliste geschehen.

§ 151 stellt in diesen Fällen also sicher, dass der Vertrag bereits vor Erscheinen des Gastes in dem Hotel wirksam zustande gekommen ist, und nimmt ihm das Risiko ab, dort kein Zimmer zu finden, weil der Hotelier in der Zwischenzeit das Zimmer einem anderen Gast gegeben hat.

Merken Sie sich bitte: Es ist nicht etwa so (wie vielfach angenommen wird), dass in den Fällen des § 151 der Vertrag durch Schweigen oder gar gänzlich ohne Annahme zustande käme. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Annehmende seine Annahme-(Willens-) Erklärung abgeben muss. Verzichtet wird lediglich auf den Zugang dieser Erklärung, juristisch genauer auf ihr Wirksamwerden.



Säule 5:  Die Deckungsgleichheit von Angebot und Annahme

Angebot und Annahme müssen inhaltlich deckungsgleich sein, sie müssen miteinander korrespondieren. Hier treffen wir auf eine Spielwiese für versteckte und offene Dissense.

●    Der Dissens

Decken sich die beiden Willenserklärungen nicht, so liegt ein sog. Dissens vor. (lat.: consensus, Übereinstimmung – lat.: dissensus, Meinungsverschiedenheit). Dieser führt nach dem oben Gesagten grundsätzlich zur Nichtigkeit der Vereinbarung, weil ein Vertrag gerade das Gegenteil, nämlich einen Konsens, voraussetzt.


Beispiel: Erklären V: „Ich vermiete die Wohnung für monatlich 1.000 €“ und M: „Ich miete für 800 €“, so ist keine andere Lösung denkbar, als dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Zwar liegt ein Angebot über 1000 € vor. Das Wirksamwerden ist erfolgt über § 130 Abs. 1 S. 1. Jedoch fehlt die Annahme, da die Erklärung kein „Ja“ darstellt; es liegt ein Fall des § 150 Abs. 2 vor, ein  sog. „Totaldissens“.

  •   Liegt der Dissens demgegenüber außerhalb der Essentialien in einem anderen Vertragsbestandteil bei Nebenpunkten, so ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht so selbstverständlich.


Beispiel 1: V erklärt: „Ich vermiete Ihnen die Wohnung ab dem 1.8. für 800 € und erwarte, dass Sie alle zwei Jahre die Küche renovieren.“ M antwortet: „Ich bin mit der Miete einverstanden, über die Renovierung der Küche müssen wir aber noch reden.“

Hier ist zum einen denkbar, dass der Vertrag ohne den Dissens, also im Beispielsfall unter Ausklammerung der Frage der Renovierung, zustande kommt, zum anderen, dass er überhaupt nicht zustande kommt. Das ist in diesen Fällen theoretisch möglich, weil ja – anders als in dem ersten Beispielsfall – trotz des Ausklammerns der Küchenrenovierung inhaltlich ein vollständiger Vertrag übrigbleibt, der sämtliche Essentialia negotii enthält.

Gleichwohl ordnet § 154 Abs. 1 S. 1 an, dass auch in diesen Fällen des sog.„offenen“ Dissenses zum Schutze des Vertragspartners V, der die weitergehende Regelung wünscht, regelmäßigNichtigkeit eintritt. Durch die Formulierung „im Zweifel“ deutet das Gesetz an, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wirksamkeit der Vereinbarung die Rechtsfolge sein kann. Die im Gesetz häufiger auftretende „Im-Zweifel-Regel“ habe ich Ihnen an anderer Stelle bereits etwas näher erläutert.


Beispiel 2: V erklärt: „Ich vermiete Ihnen die Wohnung ab dem 1.8. für 800 € und erwarte, dass Sie alle zwei Jahre die Küche renovieren.“ M antwortet: „Ich bin mit der Miete einverstanden, über die Renovierung der Küche müssen wir aber noch reden. Der Vertrag soll aber schon mal gelten.“ V erklärt: „Einverstanden!“

Hier ist der Vertrag wirksam abgeschlossen worden. Für etwaige „Zweifel“ bleibt kein Raum !! Man spricht in diesen Fällen vom „offenen“ im Gegensatz zum „versteckten“ Dissens, der dann vorliegt, wenn die Parteien gar nicht merken, dass ihre Erklärungen nicht vollständig übereinstimmen.


Beispiel 3: V und M meinen nach langer, nervenzehrender Diskussion, jeweils der andere habe im Hinblick auf die Küchenrenovierung nachgegeben.

Hier liegt dieser „versteckte“ Dissens, diese versteckte Nichteinigung deutlich vor. Dazu bestimmt nun § 155, dass der Vertrag wirksam sein soll, wenn anzunehmen ist, dass … („Im-Zweifel-Regel“). Der Sinn für die Aufrechterhaltung des Vertrages liegt wohl darin, dass sich die Vertragsparteien schon innerlich auf den Vertrag eingestellt haben.

Erwähnt sei noch, dass ein Vertrag unter den geschilderten Umständen des offenen Dissenses auch dann (noch) nicht zustande gekommen ist, wenn er bereits schriftlich niedergelegt (und sogar unterschrieben) ist (§ 154 Abs. 1 S. 2).

Ebenso kommt gem. § 154 Abs. 2 ein Vertrag nicht zustande, wenn die Parteien die „Beurkundung“ (also zumindest die
Schriftform) vereinbart, diese Beurkundung aber noch nicht vorgenommen haben.

●    Die „falsa demonstratio“

Vom Dissens abzugrenzen sind die Fälle, in denen die Parteien zwar etwas anderes sagen als sie meinen, dies aber infolge eines Doppelirrtums übereinstimmend tun. Diese Fallkonstellation hat größere Berührungspunkte zu der Auslegung von Willenserklärungen, bei deren Erörterung ich sie deshalb schon aufgegriffen habe.

Es gilt nach dem lateinischen Satz „falsa demonstratio non nocet“ (eine falsche Bezeichnung schadet nicht) das von den Parteien übereinstimmend Gewollte.


Beispiel: Mal ein anderes, als das juristisch ausgelaugte „Haakjöringsköd“: Bei den Vertragsverhandlungen sind sich V und M nach der Besichtigung der Wohnung darüber einig, dass eine Wohnung im 4. Stock vermietet werden soll. Schließlich macht V ein (im Übrigen vollständiges) Angebot über die „Wohnung im 5. Stock“. Erklärt M daraufhin, er sei einverstanden, so kommt ein Mietvertrag über die Wohnung im 4. Stock zustande, weil beide diese Etage gemeint haben.

Falsa demonstratio non nocet! Ein Dissens liegt in diesen Fällen deshalb nicht vor, weil beide Parteien inhaltlich übereinstimmende – nach entsprechender Auslegung der Willenserklärungen über §§ 133, 157 –, deckungsgleiche Willenserklärungen abgegeben haben.



Säule 6: Die Annahmefähigkeit des Angebotes oder dasFortbestehen des Angebotes zum Zeitpunkt der Annahme oder die zeitliche Deckungsgleichheit

Eine entscheidende Frage für das Zustandekommen eines Vertrages ist noch offengeblieben: Wie lange bleibt eigentlich ein wirksames Angebot wirksam? Gilt es bis zum „Jüngsten Tag“?

Beispiel: A schreibt B: „Du kannst meinen auberginefarbenen Porsche für 50.000 € kaufen.“ Nach einem halben Jahr schreibt B an A: „Ich kaufe.“ Ist der Vertrag zustande gekommen? – Wirksames Angebot? Ja. Wirksame Annahme? Ja. Also alles o.k.?

Lesen Sie die §§ 146 bis einschließlich §150 Abs. 1 einmal ganz genau! Sie finden zu der Eingangsfrage alles!

Verzweiflung? Warten Sie!

Das Angebot könnte im Moment der Annahme nämlich gar nicht mehr in der Welt gewesen sein, so dass die Annahme ins Leere greift. Das Angebot könnte erloschen sein. Das heißt nun positiv: Zum Zeitpunkt der Annahme muss noch ein wirksames Angebot vorliegen. Man spricht insofern von „Annahmefähigkeit des Angebots“ oder „zeitlicher Deckungsgleichheit“ oder vom „Fortbestehen des Angebotes“ zum Zeitpunkt der Annahme.

Wir strukturieren jetzt den § 146 ff. einmal vorweg in der uns zwischenzeitlich in Fleisch und Blut übergegangenen Art:

Also: Hat der Anbietende sein Angebot wirksam abgegeben, so steht es allein in der Macht des Erklärungsempfängers, ob der Vertrag nun zustande kommt oder nicht. Das liegt an der schon mehrfach erwähnten Bindungswirkung, die den Anbietenden daran hindert, sein Angebot zu widerrufen.

Diese Situation macht es notwendig, den Zeitraum zu begrenzen, innerhalb dessen das Angebot noch angenommen werden kann. Ansonsten müsste der Anbietende immer weiter damit rechnen, dass der andere durch die Annahme den Vertrag noch wirksam zustande kommen ließe, und wäre so an jeder weiteren Disposition gehindert. Sehen Sie unseren Eigentümer des auberginefarbenen Porsches!

Oder: Bietet der Kunsthändler Bachmann dem Sammler Peter ein Gemälde für 1.000 € schriftlich an, so muss er in angemessener Zeit wissen, ob das Angebot nun angenommen wird oder nicht, um entscheiden zu können, ob er das Bild etwa einem anderen Interessenten anbieten soll.

Für die weiteren Überlegungen in diesem Zusammenhang ist es – wie aus dem Baumdiagramm klar ersichtlich – von Bedeutung, ob der Anbietende dem Erklärungsempfänger eine Frist zur Annahme gesetzt hat oder nicht.

●     Die Annahmefähigkeit des befristeten Angebotes

Nach dem System der gesetzlichen Regelung des § 146 ff. ist in diesem Zusammenhang vorrangig eine von dem Anbietenden gesetzte Frist maßgeblich.

Beispiel: Das Kaufvertragsangebot endet mit dem Satz: „An dieses Angebot halte ich mich bis zum 31.10. gebunden.“ In diesen Fällen kann das Angebot nur bis zum Ablauf der Frist 31.10., 00oo Uhr angenommen werden. Mit dem Ablauf der Frist erlischt es von selbst gem. § 148.

●    Die Annahmefähigkeit eines nicht befristeten Angebotes

In vielen Fällen enthält das Angebot aber keine Fristbestimmung. Dann ist hinsichtlich der Annahmefähigkeit danach zu unterscheiden, ob das Angebot einem bei der Erklärung Anwesenden oder einem Abwesenden gegenüber gemacht wurde.

  • Die Annahmefähigkeit des einem Anwesenden gemachten nicht befristeten Angebotes

Das gegenüber einem Anwesenden gemachte Angebot kann gem. § 147 Abs. 1 S. 1 nur sofort, also unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Angebot, angenommen werden. Sofort bedeutet so schnell wie effektiv möglich (anders als bei „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 schadet auch schuldloses Zögern). Der anwesende Empfänger, der das Angebot verstanden hat, muss sich also grundsätzlich sofort entscheiden, anderenfalls das Angebot erlischt. Braucht er Bedenkfrist, so kommt es darauf an, ob der Anbietende bereit ist, ihm gem. § 148 eine solche einzuräumen.

Wegen der schon erwähnten technischen Überbrückung der Distanz gelten die vorstehenden Regelungen über die Annahmefrist auch dann, wenn das Angebot z.B. durch Fernsprecher, Chat oder Videokonferenz einem Abwesenden gegenüber gemacht worden ist, § 147 Abs. 1 S. 2.

  • Die Annahmefähigkeit des einem Abwesenden gemachten nicht befristeten Angebotes

Hinsichtlich der Erklärung gegenüber Abwesenden gilt § 147 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift kommt es darauf an, in welcher Zeit der Anbietende unter regelmäßigen Umständen mit dem Eingang der Annahmeerklärung rechnen kann. Wie lange das ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind in dem Zusammenhang eine angemessene Überlegungsfrist, die bei wirtschaftlich größeren oder rechtlich komplizierteren Geschäften länger als bei Alltagsgeschäften zu bemessen ist, und die Laufzeiten sowohl für das Angebot als auch für die Annahme.

Ähnlich wie die Zugangsproblematik kann die Berechnung der Frist des § 147 Abs. 2 nur am praktischen Beispiel geübt werden. Wir werden das gleich auch tun.

Beiden Fallgruppen des § 146 ist aber trotz der aufgezeigten Unterschiede Folgendes gemeinsam: Erklärt der Annehmende die Annahme verspätet, so spricht man davon, dass das Angebot nicht mehr annahmefähig sei. Die Annahme gilt dann gem. § 150 Abs. 1 – genauso wie diejenige unter Erweiterungen und Änderungen bei § 150 Abs. 2 – als erneutes Angebot.

Erwähnt sei schließlich noch die Bestimmung des § 149. Nach dieser – praktisch nicht sehr relevanten – Vorschrift, deren Einzelheiten Sie ohne weiteres dem Gesetzestext entnehmen können, gilt gem. § 149 S. 2 eine Annahme, die an sich verspätet wäre, nicht als verspätet, wenn gem. § 149 S. 1 die Verspätung durch unregelmäßige Beförderung zustande gekommen ist, der Empfänger dies erkennen konnte und dem Annehmenden nicht unverzüglich angezeigt hat. Nur zu Trainingszwecken sollten Sie einmal, detailverliebt, wie die Juristen manchmal sind, die Tatbestandsmerkmale des § 149 S. 1 zusammenstellen und die Norm „sezieren“.

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