Viele Fachleute geisseln die Lesefaulheit heutiger Studenten, weil sie das Produkt ihrer soziokulturellen und technologischen Umstände seien: Zeitverdichtung, Beschleunigung und Hochfrequenz. Für Jurastudenten darf das nicht gelten, sie müssen sich diese Zeit nehmen und zum Vielleser werden.
Kein Jurastudent kommt ohne Bücher aus. Es gibt eine juristische Welt jenseits der Hörsäle. Jura ist eine Bücherwissenschaft. Beim Jurastudium handelt es sich um ein Lesestudium, der jurastudentische Studienalltag besteht zu einem Großteil aus Lektüre. Deshalb der dringende Rat: Augen auf beim Bücherkauf! Manche Bücher bezwecken nur eins: das unbedingte Neusein-Wollen. Eine Börse des Geschäfts und der Eitelkeit! Der Markt – insbesondere für Anfänger – birst schier, nicht selten ein editorischer Grabenkrieg. Die juristische Literaturmaschine lässt das Recht über die Ufer treten! Manche Bücher lassen den Anfänger im Eingang stehen – drei Seiten gelesen, nichts verstanden. Sie wimmeln von Fachtermini, suhlen sich in der „Juristensprache“ und sind für Einsteiger oft ungenießbar. Nach 20 Seiten fragen Sie sich: „Was hast Du da gerade gelesen?“ – Und antworten: „Ehrlich gesagt, weiß ich fast gar nichts mehr.“ Irgendetwas haben Sie falsch gemacht. Lehrbücher „einfach mal“ zu lesen, ist vergeudete Zeit. Es bleibt nichts hängen.
Diese vorgeblich so harmlosen Druckerzeugnisse kosten neben viel Geld auch viel Zeit – Ihre unwiederbringlich verlorene Lern-Zeit. Der endlose Bücherzug hinterlässt eine Staubwolke von Theorien, die gerade den Beginner meist nur verwirren. Man spricht auch von einer juristischen Informationslawine. Nachdem das StGB im Jahre 1871 und das BGB im Jahre 1900 geschaffen waren, dachte man, man habe das vorher so vielstimmige Recht endgültig festgehalten, begründet, die Lawine zum Stillstand gebracht und auf alle strafrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen Antworten gefunden. Irrtum! Was nach der Installation dieser Gesetze folgte, sind Bücher über Bücher und Entscheidungen über Entscheidungen, die wieder zu Lawinen von Büchern werden.
Beim Literaturlernen geht es im Gegensatz zum „Hören“ in der Vorlesung immer um das „Sehen“ juristischer Fachtexte, um einen Vorgang der Informationsaufnahme mittels des Lernkanals „Auge“. Einig sind wir uns sicherlich in der Feststellung, dass der Lernkanal „juristisches Auge“ beim Lesen wirksamer ist als der Lernkanal „juristisches Ohr“ in der Vorlesung. Beim Lesen besteht der ganz große Vorteil, dass Sie das Tempo selbst bestimmen, vor- und vor allem zurückblättern, den Text überfliegen oder diagonal durchstreifen können, „Zeigefingerlesen“ praktizieren können, bei Übermüdung unterbrechen und länger und konzentrierter Zeile für Zeile an einem komplexeren Satz stehen bleiben und nachdenken können. Bei einer Vorlesung können Sie das alles nicht. Faden verloren, Vorlesung verloren! Die Literatur ist unverzichtbar, ihre Vorteile sind unschlagbar!
Die Fülle der juristischen Ausbildungsliteratur kann Ihnen am Anfang Ihres Studiums den Blick schon verstellen. Der Hauptstrom, der die juristische Literatur von alters her speist, ist die juristische Literatur selbst. Sie erinnert an ein Biotop, das alles selbst produziert, was es zu seiner Fortexistenz benötigt. Die alte Literatur ist der Dünger für neue Literatur – ein selbstregulierender und selbstgenügsamer Kreislauf. Von dem Professor, der unter seinem wahren Namen schreibt, unter einem Pseudonym repliziert, wiederum in seinem Namen antwortet, um sich unter neuem Pseudonym erneut zu widerlegen, wird oft als Satire berichtet. Sein letzter Erguss ist dann schon fast von der „abwegigen Mindermeinung“ über die „Mindermeinung“ und die „überwiegende Meinung“ zur „herrschenden Meinung“ mutiert, dieser letzten Sprosse vor dem göttlichen Thron der „allgemeinen Meinung“.
Also: Woher können Sie juristisches Wissen beziehen? Die „Gesamtheit des Schrifttums“ – so bezeichnet der Jurist die Literatur – gliedert sich in Gesetze, Rechtsprechung, Kommentare, Hand- und Lehrbücher, Fallbücher, Nachschlagewerke, Skripten, Internetdatenbanken, Ausbildungszeitschriften und Fachzeitschriften. Das alles zusammen sind die „Bücher mit den 7 Siegeln“. Der Literaturstrom speist sich aus zehn Quellen.
1. Aus Gesetzen
Anknüpfungspunkt für die Lösung einer juristischen Frage ist immer (!) die gesetzliche Regelung. Eine juristische Problemlösung ohne Gesetz ist fast immer Gequatsche. Vor der Sekundärliteratur muss also immer erst die Primärlektüre stehen: das ist das Gesetz. Juristerei aus dem Lehrbuch oder aus der Vorlesung, die Gesetzeslektüre vernachlässigt, schadet. Der Student muss zum Artist der Gesetzesgrenzen werden; sie unterlaufen, setzen, überschreiten, vor allem sie beachten. Das Gesetz ist im Übrigen auch die einzige Literatur, die Ihnen von den Anfängerklausuren bis hin zum Examen zur Verfügung steht. Allein deshalb muss man sich an Gesetzesbände gewöhnen. Im ersten Semester werden BGB-, StGB- und Grundgesetztexte benötigt. Die aber bitte in Druckversion, nicht in digitaler Form! Erstens können Sie Randbemerkungen oder der Logik folgende Tatbestandsmerkmalnummerierungen vornehmen, zweitens gewöhnen Sie sich so an den Umgang mit ihnen, da Sie in Klausuren kein Notebook verwenden dürfen. Es genügt zwar die Anschaffung einer Paperbackausgabe, besser ist aber der Kauf eines Schönfelders, Loseblattsammlung.
2. Aus Lehrbüchern
Sie haben überragende Bedeutung für das Verstehen von Gesetzen, juristischen Systemen und Zusammenhängen. Ohne sie kommt kein Student aus.Lehrbücher erheben in der Regel nicht den Anspruch, die Rechtslagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Sie wollen vielmehr den Leser in ein Rechtsgebiet einführen und ihm dieses in systematischer Weise vermitteln. Aus didaktischen Gründen wird die Rechtsprechung nur exemplarisch wiedergegeben. Bei der Auswahl der richtigen Lehrbücher wird es schwieriger. Die unkompliziertes Verständnis erzeugende rechtsdidaktische Treffsicherheit von erschöpfenden juristischen Standard-Lehrbüchern ist gering – die wissenschaftliche dagegen sehr hoch. Doch die komplizierte wissenschaftliche Jura-Literatur hat noch keine Ziele in den Köpfen der jungen Jurastudenten, da ihnen ganz einfach das Vorwissen und die methodischen Gefüge zur Anknüpfung und Eintäfelung der Einzelfragen fehlen. Wichtig ist für den juristischen Neuankömmling, das Wissen als Ableitungen aus dem Gesetz vor dem Hintergrund seiner Funktion im Rechtsgefüge und seiner Stellung im „System Jura“ möglichst am praktischen Fall zu präsentieren. Genau das benötigen Sie zum Verständnis im Anfang!
Bei juristischen Lehrbüchern gibt es drei Kategorien:
- Die einen enthalten zuwenig neue Informationen. – Das Buch ist für Sie langweilig.
- Die anderen enthalten zuviel neue Informationen. – Das Buch wirkt entmutigend und lässt Sie an sich zweifeln.
- Ideal ist die dritte Kategorie. Das Lesewerk enthält ein angemessenes Mittel von neuen Mitteilungen, die über das schon bekannte und alte Wissen hinausgehen. – Das Buch ist für Sie genau richtig!
Beim Studium dieser Bücher haben Sie immer diese kleinen schwarzen Zeichen auf weißem Papier vor sich. Damit aus diesem fremden Input nun Ihr eigener juristischer Bildungsstand entsteht, steuern Ihr Bewusstsein und Unterbewusstsein ihre eigenen Gedanken, Erinnerungen, Erfahrungen und Gefühle bei. Sie werden als Student dadurch gleichzeitig zum Mitautor, der beim Lesen sein eigenes Gedächtnis- und Gefühlsmaterial bearbeitet und umarbeitet, neu konstruiert. Deshalb ist ja auch dasselbe Lehrbuch im Kopf jedes Studenten ein anderes. – Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, weshalb niemals alle Studenten gleich über eine Lerninformationsquelle urteilen: der eine ist Fortgeschrittener, das Buch ist reizlos, der andere ist Anfänger, das Buch ist entmutigend. Es ist schier ausgeschlossen, dass für alle Leser das ideale Maß an Informationen getroffen wird. Das ist die große Gefahr für den Anfänger! Ausschließliches Lehrbuchmotto muss für Sie immer sein: Bringt es für mich Klarheit in die juristische Komplexität? Das muss für Sie der einzige Gradmesser für die Lehrbuch-Literatur sein! Daran müssen Sie Ihre schriftlichen Lehrmeister sämtlich messen! Ein „Lehrbuch für alle Fälle“ gibt es nicht. Suchen Sie das für Sie persönlich geeignete unter folgenden Stichwörtern: Wendet sich an mich als Anfänger, nicht an Professorenkollegen? – Schriftbild angenehm? – Gliederungen klar? – Fälle anschaulich? – Angenehme Sprache auf meinem Niveau? – Nicht zu kompliziert, nicht zu abstrakt? – Übrigens: Wenn ein Prof zu einem Buch sagt: „Nicht wissenschaftlich genug, zu oberflächlich“, lesen Sie es! Es gefällt Ihnen wahrscheinlich.
Alle „modernen“ Verfasser wünschen heute immer im Vorwort „Viel Spaß!“ Vielleicht ist es oft ein zu optimistischer Wunsch. Testen Sie den Autor doch einfach selbst: Wählen Sie ein kniffliges Rechtsproblem aus Ihrer Vorlesung und lesen Sie in mehreren Lehrbüchern speziell zu diesem Problem in der Buchhandlung nach. Fragen Sie sich: „Welches der Bücher hat mir das Problem am besten erklärt?“ Haben Sie das Gefühl, Sie könnten es in einer Klausur aktiv wiedergeben? Dann ist das das richtige Lehrbuch für Sie! Es hat dann wirklich „Viel Spaß“ gemacht und Vergnügen am Verstehen gebracht.
Lassen Sie möglichst die Finger von Kurzlehrbüchern, die den Stoff in viel zu verdichteter und komprimierter Art und Weise verknappen. Man bekommt ihn einfach nur „verpasst“. Gerade am Anfang des Studiums ist ein solcher Kauf eine sichere Fehlinvestition. Diese Art von Büchern präsentieren, genau so wie schlechte summarische Skripten, ihre Informationen überwiegend in Form von fertigen Überlegungen. Solche Kurzfassungen verkürzen nicht; sie verlängern. Sie ermüden und verhundertfachen die Mühe. Sie zeigen keine erfassbare Rechtsdidaktik und heben einseitig auf ein robustes Memorieren ab.
Empfehlenswert ist die Anschaffung je eines bewährten einführenden Lehrbuches für die Gebiete: BGB – allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht und Strafrecht – allgemeiner Teil. Solche Lehrbücher ermöglichen viel besser als die Kurzlehrbücher, Sie langsam mit den schwierigen Fragen des jeweiligen Teilgebietes vertraut zu machen. Das in Vorlesungen oder Skripten manchmal nur grob Gezeichnete wird hier von den anerkannten Meistern ihres Fachs verfeinert und ermöglicht den raschen Zugriff auf die Systematik und auf die intensiv behandelten Probleme des interessierenden Teilbereichs. Hier wird kein Missbrauch mit Ihrer Zeit betrieben! Viel öfter als bisher wird sich bei Ihnen ein „Aha-Erlebnis“ einstellen, Zusammenhänge werden deutlich hervortreten. Das Verständnis wird sprunghaft wachsen. Diese Standard-Lehrbücher sind so zuverlässig wie nur irgend möglich geeignet, die Augen für die Jurawelt zu öffnen, die Wahrheit über ein offenes Problemfeld und das Verständnis dafür zu erfahren.
Das Optimum der Lehrbuchlernkultur wäre es, ein Lehrbuch und ein Skript parallel zu lesen. Was Sie hier nicht verstanden haben, verstehen Sie vielleicht dort. Was dort kompliziert ist, ist vielleicht gerade hier einfach und anschaulich dargestellt. Probieren Sie es mal in der Bibliothek mit einem Kapitel aus!
3. Aus Skripten
Kaufen Sie sich möglichst bald gute Skripten der für Sie einschlägigen Rechtsgebiete. Gute, aus der Lehr- und Lernerfahrung „klug“ gewordene Skripten führen Sie erst behutsam und stoßen Sie dann voran! In diesen Skripten werden Ihnen oft Dinge begegnen, die von den zünftigen Meistern des juristischen Metiers in Lehrbüchern gründlicher behandelt werden – aber nicht besser! Bei dem, was gute Skripten zusammentragen, hat man unter jahrzehntelang erprobten didaktischen Gesichtspunkten darauf geachtet, was den juristischen Gedanken ins rechte Licht rückt. Sie suchen keine Ehre im Zitatenreichtum, zählen nicht die juristischen Lehrmeinungen, gehen nicht auf Gelehrsamkeit aus, lieben nicht die grammatikalischen Spitzfindigkeiten und kunstreichen Fügungen der Worte und Schlüsse. Gute Skripten, meist von Repetitoren, besitzen dagegen die Meisterschaft, das Wissenswerte auszuwählen und sich zwischen vielen Meinungen für die examensrelevante und damit klausurenkompatible zu entscheiden. Die Verfasser haben Recht, wenn sie sich aufgrund ihrer nachhaltigen Erfahrung mit Tausenden von Studenten und mit Hunderten von Examina die Befugnis herausnehmen, Sie wissen zu lassen, was ihnen wissenswert erscheint.
4. Aus Fallbüchern
Wissen muss man anwenden können. Angewendet wird das Rechtswissen in der Klausur. Also muss man klausurrelevantes Rechtsanwendungswissen erlernen. Dafür gibt es Fallbücher, Klausurenfibeln und anderes Trainingsgerät in Form von Büchern und Skripten. Falltraining ist das beste Training. Denken Sie daran: Es gibt nur einen Beweis für sein juristisches Wissen, das ist die Klausur.
5. Aus Kommentaren
Kommentare sind mit Anmerkungen und kritischen Erläuterungen versehene Zusatzwerke zu einem Gesetzeswerk, in denen Gerichtsentscheidungen und die wissenschaftliche Rechtsliteratur in der Regel umfassend ausgewertet werden. Sie bilden in Deutschland die wichtigste Gattung der juristischen Sekundärliteratur (noch einmal: Primärliteratur ist das zu kommentierende Gesetz selbst), weil sie in hervorragender Weise geeignet sind, dem Nutzer einen breiten Überblick über die Anwendung und Auslegung der Gesetze zu verschaffen. Je nach Tiefe und Breite wird zwischen verschiedenen Kommentaren unterschieden. Gemeinsam ist allen, dass sie Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen eines Gesetzes enthalten, eben die Gesetze „kommentieren“. Jede Einzelnorm wird erörtert. Sie unterscheiden sich nach ihrer Detaillierung in:
- Studienkommentare: Sie enthalten das prüfungsrelevante Wissen.
- Kurzkommentare: Sie sind recht praxisorientiert, überwiegend anhand der Rechtsprechung strukturiert. Die bekanntesten Kurzkommentare stellen der „Palandt“ für das BGB und der „Schönke-Schröder“ für das StGB dar. Sie umfassen jeweils nur einen Band.
- Großkommentare: Sie behandeln jeden Paragraphen mit äußerst wissenschaftlicher Tiefe, umfassen mehrere Bände (Leipziger Kommentar – StGB: 13 Bände; Münchner Kommentar – BGB: 11 Bände; Staudinger – BGB: 80 (!) Bände). Wegen der Gefahr des Verlaufens sollten sie vor der ersten Hausarbeit unbedingt gemieden werden.
Es empfiehlt sich für Sie, schon früh mit den Standardkurzkommentaren „Palandt“ und „Schönke/Schröder“zu arbeiten. Beide gehören neben dem „Schönfelder“ auf die Liste Ihrer drei wichtigsten Bücher. Diese Kommentare haben es nicht mehr nötig, irgend jemandem irgend etwas zu beweisen. Sie haben ihre Geburtswehen längst überstanden und ihr inneres Gleichgewicht gefunden, weil sich durch ihre Daseins-Dauer ihre überragende Tauglichkeit und Anwendungsfähigkeit erwiesen haben. Sie sind zum Rechtszustand geworden. Die die Gesetze tragenden, von Beginn an wichtigen Systeme und Strukturen, sind nirgendwo besser herausgearbeitet als in diesen beiden Kommentaren. Die kommentierten Gesetze sind so säuberlich nach dem Wenn/Dann-Konditionalmodell aufgebaut, dass man regelmäßig den Ziffern 1., 2., 3., 4. die Tatbestands-Bausteine 1, 2, 3, 4 der kommentierten Normen und deren Rechtsfolgen mühelos entnehmen kann. Wenn Sie diese in Ihre Baumdiagramm-Struktur eintragen, gewinnen Sie für jeden behandelten Paragraphen ein bestechendes System. Gewöhnen Sie sich an diesen Umgang, auch wenn es anfangs wegen der „Abkürzungssprache“ sehr schwer fällt. Je früher Sie sich darin üben, desto sicherer wird Ihr „handling“ mit den „Dicken“. Auch die Einführungen zu einzelnen Rechtsgebieten und Rechtsinstituten oder speziellen Paragraphen sind aufgrund der Erfahrungen, welche die bedeutenden Kommentatoren besitzen, angetan, ihnen mit wachsender Entdeckerfreude zu folgen. Wichtig ist bei Kommentaren auch die stringente Verbindung zwischen kommentierendem Text und kommentiertem Gesetzestext. Das Gesetz ist immer die Überschrift, die Kommentierung die Erläuterung, so dass das lernende Auge im ungezwungenen Augenkontakt immer zwischen beiden hin- und herwandern kann.
6. Aus Nachschlagewerken
Wenn Sie über Begriffe, Institute oder Spezialwortgut der Juristerei stolpern, wenn Sie in den Definitionen (Wortbestimmungen), Konnotationen (zusätzliche Bedeutung, Vorstellungsgehalt) und Denotationen (Grundbedeutungen) der einzelnen Tatbestandsmerkmale unsicher sind, sind Nachschlagewerke unerlässlich. Schlagen Sie nach in einem Fremdwörterlexikon, einem etymologischen oder einem juristischen Lexikon. Gleiches gilt im Übrigen bei schwankender Kompetenz in Rechtschreibung und Grammatik für die Duden-Bände. Sie müssen als Jurist orthographie- und grammatikfest werden, spätestens in der 1. Klausur müssen Sie den Konjunktiv beherrschen.
7. Aus der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung umfasst alle Angelegenheiten, die nach der Rechtsordnung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zur Erledigung zugewiesen sind. Sie erfolgt zur Wahrung der Rechtseinheit und des Rechts sowie zur Gewährung von Rechtsschutz. Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anver-traut. Diese Judikative wird durch
- das Bundesverfassungsgericht,
- die Bundesgerichte: Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof
- und durch die Gerichte der Länder: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht; Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht; Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht; Sozialgericht, Landessozialgericht; Finanzgericht ausgeübt.
Die Rechtsprechung manifestiert sich in einem Urteil (alt. Beschluss), der häufigsten Form gerichtlicher Entscheidungen. Jeder einzelnen Rechtsprechung liegt Rechtsanwendung in einem Rechtsfindungsprozess zugrunde. Im Strafprozess geht es um die Erkenntnis gewinnende Entscheidung des Strafgerichts über die Strafbarkeit und die Bestrafung des Angeklagten, im Zivilprozess um die des Prozessgerichts über den Klageanspruch des Klägers, im Verwaltungsprozess um die des Verwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns.
Ein Teil der Rechtswissenschaft geht dabei davon aus, dass bei der Rechtsanwendung und Rechtsfindung das Gesetz stets nur eine einzige richtige Entscheidung für den konkreten Fall liefern könne und die Richtigkeit dieser einzig möglichen Entscheidung im Gesetz selbst (versteckt) begründet sei. Nach anderer Ansicht sind der Rechtsanwendungs- und Rechtsfindungsvorgang jedoch komplexere Prozesse, bei denen das Gesetz keine vollständige und alleinige Vorbestimmung für die Entscheidung bietet. Es fließen unterschiedliche Aspekte mit verschiedener Gewichtung in die Rechtsfindung ein: Neben der bewährten Rechtslehre sicherlich auch unterschiedliche Vorverständnisse, Wertvorstellungen und Persönlichkeitsstrukturen der Richter bei der Auslegung der Gesetze. Es handele sich um einen intellektuellen Akt des Klärens ausschließlich durch den Verstand des rechtsanwendenden Organs.
Das Lesen von Urteilen will gelernt sein. Lesen Sie wichtige Entscheidungen von Anfang an selbst nach! Sie sind die eigentlichen Urheber, Begründer und manchmal auch Erfinder der juristischen Dinge und sie sind manchmal recht spannend und oft einleuchtender als so manche verkürzte Besprechung darüber. Sie finden die Entscheidungen in Zeitschriften, auch speziell für Studenten aufbereitet.
8. Aus Fachzeitschriften
Juristische Zeitschriften informieren in Aufsätzen und Entscheidungsrezensionen über einzelne Rechtsgebiete, geben aktuelle Rechtsprechungsübersichten oder zeigen Entwicklungen auf. Sie enthalten entweder nur Aufsätze oder sind janusköpfig, weil sie Urteil und wissenschaftliche Aufbereitung miteinander verbinden. Solche Entscheidungsbesprechungen, genannt Urteilsanmerkungen, bewerten ein Urteil. Dazu wird das Urteil in seinen Kontext eingeordnet, also früheren Entscheidungen und vor allem der Literaturansicht gegenübergestellt. Sie zu lesen, erscheint sinnvoll, da sie permanent die neueste Rechtsprechung sowie die Entwicklung in Theorie und Praxis verfolgen. Es gibt drei Arten:
- Zum einen diejenigen, die alle Rechtsgebiete umfassen (NJW; JZ; MDR),
- zum anderen Fachzeitschriften für einzelne Rechtsgebiete wie ArbR, WirtschR, StrR und
- schließlich Ausbildungszeitschriften für das Studium wie JuS, JA.
Es gibt heute kein Fachgebiet ohne Fachzeitschrift, selbst das Medienrecht oder das Internetrecht verfügen über eigene Zeitschriften.
9. Aus Ausbildungszeitschriften
Häufig wird Studierenden geraten, bereits während der ersten Semester die aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft durch die Lektüre einer Ausbildungszeitschrift zu verfolgen. Dieser Rat muss zumindest stark eingeschränkt werden: Gerade am Anfang des Studiums kommt es nämlich keineswegs darauf an, immer die neuesten Entscheidungen des BGH zu kennen. Vorrangig ist, das Gesetz und das dahinter steckende System in seinen Grundbegriffen und Grundlagen zu verstehen und beides mit Methode zu erarbeiten und in Fällen anzuwenden. Hinzu kommt, dass es derzeit keine Ausbildungszeitschrift auf dem Markt gibt, die sich in ihren Beiträgen auf den tatsächlich für die Studienanfänger relevanten Stoff beschränkt. Zwar wird in praktisch allen Artikeln von Zeitschriften wie beispielsweise JuS, JA und Jura behauptet, es handle sich bei der gerade behandelten Thematik um anfängerrelevanten Stoff. Dies stimmt jedoch nur in einem ganz kleinen Teil der Fälle. Daneben findet sich eine Fülle von viel zu schwierigen, auch gar nicht prüfungsrelevanten Artikeln, von immerhin ansprechenden Beiträgen zur juristischen Allgemeinbildung („Einführung ins Bankrecht“) bis hin zu zwar interessanten, aber eher entlegenen Themen („Kirchenrecht in Erlangen“, so ein Aufsatzthema in der JuS vor einigen Jahren). Gerade für den Anfänger liegt hierin eine große Gefahr, da er noch nicht den Überblick besitzt, die tatsächliche von der nur behaupteten Klausurenrelevanz zu unterscheiden. So lernt man nicht nur viel Überflüssiges, zurück bleibt häufig auch ein Gefühl der Überforderung, das durch den perfektionistischen Stil der Beiträge, die Zitierwut sowie die epischen Musterlösungen abgedruckter Klausuren noch verstärkt wird. Daher gilt für den Anfang: Das Abonnement einer Ausbildungszeitschrift kann auch noch auf später verschoben werden!
10. Aus Internetdatenbanken
Die umfangreichste juristische Online-Datenbank ist „juris“, abrufbar unter www.juris.de. Hier findet man fast alles an Lektüre, was die Juristerei zu bieten hat. Die zweitumfangreichste ist „beck-online“, abrufbar unter www.beck-online.de. Über Campus-Lizenzen Ihrer Heimatuniversitäten ist der Zugang in der Regel kostenfrei möglich. Man sollte zur optimalen Nutzung für Recherchen allerdings von der Universität angebotene Kurse besuchen.
Alles kaufen? Nein! – Aber einiges muss ganz einfach sein. Auf oder an Ihren Arbeitsplatz gehören ständig: Schönfelder – Deutsche Gesetze, später dann Sartorius für das Verwaltungsrecht, die Kommentare Palandt und Schönke/Schröder, für jedes Gebiet nur ein (!) Lehrbuch, Ihre Skripten, ein Fremdwörterlexikon, ein etymologisches Lexikon und ein juristisches Lexikon. Zu teuer? Es handelt sich bei diesen Anschaffungen um Ihre Arbeitsgeräte, um Investitionen in Ihren Beruf und Ihre Zukunft. Keine Angst davor, dass die Auflagen veralten – sie genügen grundsätzlich den Ansprüchen bis zu Ihrem Examen. Das muss Ihre Hand- und Hausbibliothek sein!
Über die „Ziegelsteine“ Schönfelder und Sartorius sollte zwischen uns Einverständnis herrschen: Sie sind unabdingbar. Gleiches gilt für die Ihnen anempfohlene Lexika, auch diese sind unverzichtbar. Es ist auch nicht peinlich, mit einem Schönfelder in der Vorlesung zu erscheinen, vielmehr klug, weil man jedem professoralen Ausflug in ein entfernteres zitiertes Gesetz folgen kann. Es ist auch nicht schick, mit einer Paperbackausgabe des BGB aufzulaufen, vielmehr dumm. „Lieben“ Sie Ihren „Schönfelder“! Empathie erstreckt sich auch auf unbeliebte Objekte des Inhalts.