Beispiel: Die beiden Einbrecher Max und Moritz bekommen vom GĂ€rtner Reiner der reichen Witwe B den âheiĂen Tippâ, dass diese ĂŒber Nacht zu ihrer Tochter gefahren sei und sich ihre mit wertvollem Geschmeide ĂŒberquellende Schmuckschatulle im Kopfkissen befinde. Max und Moritz beschlieĂen daraufhin, mit einem Dietrich âdas Ding zu drehenâ. Oskar steht gegen eine Belohnung von 200 Euro âSchmiereâ.
In unseren bisherigen Ăberlegungen wurden alle Delikte immer nur von einer Person verwirklicht. Im alltĂ€glichen Leben geschieht es nun aber oft, dass mehrere Personen auf der BĂŒhne des Verbrechens in unterschiedlich wichtigen Haupt- und Nebenrollen âzusammenspielenâ.
Ăbersetzt in die Sprache des Strafjuristen heiĂt das, dass mehrere Beteiligte bei der Verwirklichung eines Tatbestandes âzusammenwirkenâ. Max, Moritz, Reiner und Oskar haben sĂ€mtlich am Tatbestand des Diebstahls in einem besonderes schweren Fall in Form des sog. NachschlĂŒsseldiebstahls i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB mitgewirkt, wenn auch mit durchaus unterschiedlich gewichtigen TatbeitrĂ€gen.
Die Frage ist, wie man dem Zusammenspiel mehrerer Personen strafrechtlich auf den Leib rĂŒckt.Zwei Wege bieten sich an:
1. Man differenziert zunĂ€chst ĂŒberhaupt nicht. Jeder, der mitursĂ€chlich wurde, ist TĂ€ter. Max, Moritz, Reiner und Oskar haben alle einen ursĂ€chlichen Tatbeitrag zu dem NachschlĂŒsseldiebstahl geleistet und sind damit alle zu TĂ€tern geworden. Die Differenzierung nach Art und Umfang des geleisteten Tatbeitrages â Max und Moritz haben die Schmuckkassette weggenommen, damit den eigentlichen Tatbestand erfĂŒllt, Reiner hat ânurâ den Tipp gegeben, Oskar hat ânurâ Schmiere gestanden â erfolgt erst bei der Strafzumessung.
Dieses sog. EinheitstĂ€terprinzip ist Ă€uĂerst praktikabel, einfach und unkompliziert, erspart es doch auf der Ebene des Tatbestandes eine Differenzierung zwischen verschiedenen Teilnahmeformen. Zu fragen ist nur, ob der einzelne geleistete Tatbeitrag hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Deliktserfolg entfiele.
Diesen Weg ist der Gesetzgeber im Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. § 14 Abs. 1 OWiG) gegangen, da dieses Rechtsgebiet von juristisch nicht ausgebildeten Beamten tĂ€glich auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten angewendet werden muss. Eine komplizierte Beteiligungslehre, wie wir sie gleich fĂŒr das Strafrecht kennen lernen werden, ist hier nicht praktisch. Der Beamte stellt den kausalen Beitrag fest, damit ist die TĂ€terfrage geklĂ€rt, und er gewichtet Art und Umfang des Tatbeitrages bei der Festsetzung der GeldbuĂe (vgl. § 17 OWiG).
Leider konnte sich auch der moderne deutsche Gesetzgeber nicht zu dieser Lösung des Problems der Beteiligung mehrerer an einer strafbaren Handlung entschlieĂen, obwohl die GrĂŒnde gegen den EinheitstĂ€terbegriff letztlich nicht ĂŒberzeugen und vom österreichischen Gesetzgeber im österr. StGB widerlegt worden sind. Man vermutet wohl nicht zu Unrecht die geschichtliche Ăberlieferung (âEs war schon immer soâ) hinter der Ablehnungsfront und belastet damit Richter und Student gleichermaĂen.
2. Man differenziert bereits auf der Tatebene in TĂ€ter- und Teilnehmertypen. Max, Moritz, Reiner und Oskar werden nicht erst im Rahmen der Strafzumessung auseinander dividiert, sondern es wird bereits auf der Tatbestandsebene durch eine komplizierte TĂ€terschafts- und Teilnahmelehre differenziert. Diesen Weg ist unser StGB gegangen.
Die TatbestĂ€nde des besonderen Teils werden jeweils durch den § 25 ff. StGB (TĂ€terschaft und Teilnahme) folgendermaĂen ergĂ€nzt:
- Wer nur den Anstoà zu der Tat eines anderen gibt, ist nicht TÀter, sondern Anstifter (vgl. § 26 StGB). Die Anstiftung besteht ihrem Wesen nach darin, dass der Anstifter in dem TÀter der fremden Tat den Entschluss zur Tat hervorruft.
- Wer nur die Tat eines anderen unterstĂŒtzt, ist nicht TĂ€ter, sondern Gehilfe (vgl. § 27 StGB). Die Beihilfe besteht in irgendeiner unterstĂŒtzenden Förderung des TĂ€ters der fremden Tat.
- Wirken mehrere als TÀter arbeitsteilig zusammen, so sind sie MittÀter (vgl. § 25 Abs. 2 StGB).
- Begeht jemand die Tat durch einen anderen als âWerkzeugâ, ist er mittelbarer TĂ€ter (vgl. § 25 Abs. 1 2. Alt.).
- Begeht er die gesamte Tat, d.h. sÀmtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person, ist er unmittelbarer TÀter (vgl. § 25 Abs. 1 1.Alt. StGB).

Wendet man diese Grobstruktur noch laienhaft auf den Ausgangsfall an, so kommt man fĂŒr Max und Moritz auf MittĂ€terschaft (§ 25 Abs. 2 StGB), fĂŒr Reiner auf Anstiftung (§ 26 StGB) und fĂŒr Oskar auf Beihilfe (§ 27 StGB). Wir wollen sehen, ob dieses Ergebnis auch einer feineren Strukturierung standhĂ€lt.
ZunÀchst sollen die oben nur skizzierten Erscheinungsbilder jeweils nÀher dargelegt werden (6.2; 6.3), bevor wir uns der schwierigeren Frage zuwenden, wie die TÀterschaft von der Teilnahme eigentlich genau abzugrenzen ist (6.4). Danach dann einige Spezialprobleme (6.5).
Erscheinungsbilder der TĂ€terschaft
Die verschiedenen Formen der TÀterschaft kennzeichnet das Gesetz in § 25 StGB.
- Unmittelbare TÀterschaft (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB)
In seinem Bestreben, möglichst fĂŒr alle Formen der TĂ€terschaft eine Legaldefinition zu bringen, hat der Gesetzgeber eine SelbstverstĂ€ndlichkeit gesetzlich geregelt.
- A tötet seine Frau, um sie zu beerben
- A vergiftet den Wachhund
- A stiehlt Geld aus der Kasse, um es zu verjubeln
A hat jeweils sĂ€mtliche Tatbestandsmerkmale der §§ 211, 303, 242 StGB verwirklicht. Nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB kann n u r TĂ€ter sein, wer in seiner Person und in seinem Handeln alle Deliktsvoraussetzungen erfĂŒllt, also voll tatbestandsmĂ€Ăig handelt; er ist damit immer und notwendig TĂ€ter.
2. Mittelbare TÀterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB)
Bei der mittelbaren TĂ€terschaft handelt es sich darum, dass der TĂ€ter seine Tat nicht selbst ausfĂŒhrt, sondern sich eines anderen â den er beherrscht â als menschliches Werkzeug (Tatmittler) bedient, also einer Person, die ihm die Tat âvermitteltâ.
Beispiel: A, der an den Nachlass kommen will, tötet seine Ehefrau nicht selbst, sondern gibt der ahnungslosen HaushĂ€lterin B statt Zucker Arsen in die Zuckerdose. B âsĂŒĂtâ damit den servierten Kaffee. Ehefrau Emma stirbt.
Hier kommt § 211 StGB in Frage (heimtĂŒckisch und habgierig), zwar nicht fĂŒr B â sie handelte nicht vorsĂ€tzlich â wohl aber fĂŒr A. Das Verhalten des A war ursĂ€chlich fĂŒr den Tod der Ehefrau. Er hat die Tat aber nicht selbst â persönlich â ausgefĂŒhrt; unmittelbar getötet hat die B. Rein Ă€uĂerlich betrachtet handelt es sich um eine fremde Tat. B kann aber nicht als TĂ€terin bestraft werden, da sie zwar âgetötetâ, aber nicht vorsĂ€tzlich gehandelt hat. Sie wusste nicht, dass sie tötet und wollte die Tötung nicht. Das entsprach auch dem Plan des A. Er hat die B als argloses Werkzeug eingespannt, um den von ihm gewollten Tod der E herbeizufĂŒhren, seine eigene Tat also durch eine andere Person ausfĂŒhren zu lassen.
Demjenigen, der eine von ihm beabsichtigte strafbare Handlung nicht selbst zur AusfĂŒhrung bringt, sondern sie statt seiner durch einen Anderen als persönliches Werkzeug ausfĂŒhren lĂ€sst, der, aus welchen GrĂŒnden auch immer, nicht selbst als TĂ€ter bestraft werden kann, sind alle Handlungen des unmittelbaren TĂ€ters (Werkzeug, Tatmittler) als eigene zuzurechnen. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Kausalkette ĂŒber ein âsachliches Werkzeugâ oder ĂŒber einen anderen Menschen als quasi âpersönliches Werkzeugâ lĂ€uft.
Es ist ganz wichtig, dass Sie sich hier merken, dass beim âTatmittlerâ immer eine strafrechtliche Defektsituation auf der Ebene der Schuld (z.B. vorsatzlos), Rechtswidrigkeit oder des Tatbestandes gegeben ist; es fehlt ihm im Deliktsaufbau immer ein kleines StĂŒck.
Beispiel 1: A, der seine Ehefrau beerben will, steuert den schizophrenen C, der sich ihm gegenĂŒber als Beauftragter des Erzengels Gabriel zur Rettung der MĂ€nnlichkeit darstellt, auf seine Ehefrau E, die von C nunmehr, um ein âgöttliches Zeichenâ zu setzen, hingerichtet wird.
WĂ€hrend im Ausgangsfall der Vorsatz der Tatmittlerin B fehlte, mangelt es nun an der SchuldfĂ€higkeit des unmittelbaren TĂ€ters C (§ 20 StGB). Hier ist, wie auch etwa bei strafunmĂŒndigen Kindern (§ 19 StGB) als Tatmittler, der Hintermann stets mittelbarer TĂ€ter.
Beispiel 2: A zwingt D durch die Drohung, ihn sonst zu erschieĂen, seine â des A â Ehefrau zu töten.
Auch hier mangelt es an der Schuld des Tatmittlers. Zwar handelte D vorsĂ€tzlich und war auch schuldfĂ€hig, jedoch greift zu seinen Gunsten der Entschuldigungsgrund des § 35 StGB ein. FĂŒhrt der Hintermann diese Notlage herbei, so liegt ein klassischer Fall der mittelbaren TĂ€terschaft vor.
Beispiel 3: A bewirkt durch eine falsche Anschuldigung und einen Meineid, dass seine Ehefrau E zu einer langjÀhrigen Freiheitsstrafe durch Richter G rechtskrÀftig verurteilt wird.
Im Unterschied zu den vorangegangenen klassischen FĂ€llen der mittelbaren TĂ€terschaft, in denen die Werkzeuge jeweils tatbestandlich und rechtswidrig â lediglich nicht schuldhaft â handelten, fehlt es hier bereits an der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung (vgl. § 239 StGB). Das zur Freiheitsstrafe verurteilende Gericht und die Strafvollstreckungsbehörde handeln rechtmĂ€Ăig. A ist der mittelbare TĂ€ter einer Freiheitsberaubung, der Richter G als Tatmittler benutzt.
Beispiel 4: Arzt Dr. A spiegelt seiner Ehefrau E vor, sie leide unheilbar an Krebs. E entschlieĂt sich in ihrer subjektiv empfundenen Ausweglosigkeit und Verzweiflung unter dem unertrĂ€glichen Leidensdruck zum Selbstmord und erschieĂt sich.
Hier handelt die Ehefrau noch nicht einmal tatbestandlich, da § 212 StGB die Tötung eines A n d e r e n voraussetzt. A ist der mittelbare TÀter eines Mordes oder Totschlages (vgl. §§ 211, 212 StGB).

Handelt dagegen der Tatmittler selbst voll deliktisch, also tatbestandlich, rechtswidrig und insgesamt schuldhaft, scheidet mittelbare TÀterschaft grundsÀtzlich aus, vielmehr kommt § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB zum Einsatz.
Bei der klausurentechnischen AufbauprĂŒfung der mittelbaren TĂ€terschaft mĂŒssen Sie sich klar werden, dass alle TatbestĂ€nde des besonderen Teils des StGB in ihrer Grundkonzeption auf den allein handelnden unmittelbaren TĂ€ter zugeschnitten sind; nunmehr sind alle Tatbestandsmerkmale auf die Person des mittelbaren TĂ€ters zu beziehen, am besten geschieht das bei der Tatbestandshandlung.
Beispiel: A könnte sich dadurch, dass er seiner Ehefrau vorgespiegelt hat …, wegen Mordes, begangen in mittelbarer TĂ€terschaft gem. §§ 211, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
Das setzt zunĂ€chst voraus, dass er einen anderen Menschen getötet hat. Selbst hat er E nicht unmittelbar getötet. Er könnte aber den Mord in mittelbarer TĂ€terschaft begangen haben. Mittelbarer TĂ€ter ist der TĂ€ter, der die AusfĂŒhrung der Straftat durch einen anderen als Werkzeug (Tatmittler) vornehmen lĂ€sst. Dem mittelbaren TĂ€ter wird das Handeln des Tatmittlers wie eigenes Handeln zugerechnet, so dass er rechtlich so zu behandeln ist, als hĂ€tte er die vom Tatmittler ausgefĂŒhrte Handlung selbst vorgenommen. A hat die Taten der unmittelbaren TĂ€ter, die straflos sind wegen
- Fehlens des Tatbestandes,
- Fehlens der Rechtswidrigkeit,
- Fehlens der SchuldfÀhigkeit (vgl. §§ 19, 20 StGB),
- Fehlens des Vorsatzes (§ 15 StGB),
- Vorliegens eines Entschuldigungsgrundes (vgl. §§ 33, 35 StGB),
veranlasst und muss sich deshalb die Taten der Tatmittler wie eigenes Handeln zurechnen lassen.
2. Rechtswidrigkeit
Die TatbestandserfĂŒllung indiziert die Rechtswidrigkeit …
3. Schuld
A handelte vorsĂ€tzlich, da er vom Vorliegen der die mittelbare TĂ€terschaft begrĂŒndenden UmstĂ€nde Kenntnis hatte und die Veranlassung der Tatmittler mit dem Willen geschah, die Taten der unmittelbaren TĂ€ter als eigene zu wollen.
3. MittÀterschaft
GemÀà § 25 Abs. 2 StGB ist TĂ€ter, wer die Tat mit mehreren gemeinsam durchfĂŒhrt. Geht es bei der mittelbaren TĂ€terschaft um den âTĂ€ter hinter dem TĂ€terâ, könnte man bei der MittĂ€terschaft, um im Bild zu bleiben, vom âTĂ€ter mit dem TĂ€terâ sprechen.
Beispiel: A und B brechen gemeinsam in das Warenlager des TeppichhÀndlers T ein und rÀumen es zusammen aus.
Da A und B bei dem Diebstahl im besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) alle Tatbestandsmerkmale jeweils selbst erfĂŒllen, bedarf es in diesem Fall gar nicht der Figur der MittĂ€terschaft zur BegrĂŒndung der TĂ€terschaft. Diese ist als Zurechnungsprinzip erst erforderlich, wenn die Tat arbeitsteilig durchgefĂŒhrt wird, d.h. jeder MittĂ€ter nur einen bestimmten Teil der Tatbestandsverwirklichung durchfĂŒhrt.
Beispiel: A und B ĂŒberfallen den O, um ihn seiner Barschaft zu berauben. A schlĂ€gt, wie vereinbart, O mit einer Eisenstange nieder, B ergreift die Brieftasche.
Ohne die Konstruktion der MittĂ€terschaft des § 25 Abs. 2 StGB könnte A sich dahingehend einlassen, er sei nur wegen gefĂ€hrlicher Körperverletzung gem. §§ 223, 224 StGB, nicht aber wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen, da er nicht âweggenommenâ habe. B könnte sich verteidigen, auch bei ihm scheide eine Bestrafung wegen schweren Raubes aus, da er zwar âweggenommenâ, aber O nicht âkörperlich misshandeltâ habe, mithin könne er ausschlieĂlich wegen Diebstahls gem. § 242 StGB verurteilt werden.
In diesem Fall entfaltet § 25 Abs. 2 StGB seine volle Klammer-Wirkung. Diese Bestimmung klammert A und B als TĂ€ter eines schweren Raubes zusammen, weil jeder von ihnen den durch die KrĂ€fte des anderen verwirklichten Tatbestandsteil als von ihm selbst verwirklicht gelten lassen will. Beide sind strafbar nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, obwohl keiner von ihnen allein eigenhĂ€ndig den vollen Tatbestand erfĂŒllt hat.
MittÀterschaft ist das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer mit TÀterwillen nach dem Prinzip der Arbeitsteilung, wobei sich jeder Tatbeteiligte den Tatbeitrag des anderen als eigenen zurechnen lassen will.
FĂŒr das bewusste und gewollte arbeitsteilige Zusammenwirken sind zwei Komponenten erforderlich:
1. Es muss eingemeinsamer Tatentschluss (Plan) vorliegen, d.h. das gegenseitige ausdrĂŒckliche oder konkludente (stillschweigende) Einvernehmen ĂŒber die gemeinsame Tatbegehung.
2. Es ist einegemeinsame TatausfĂŒhrung erforderlich, eben die fĂŒr die MittĂ€terschaft symptomatische Arbeitsteilung.
Vier Besonderheiten sollten dabei Beachtung finden.
- Der gemeinsame Tatentschluss (Plan) zum bewussten und gewollten Zusammenwirken muss nicht schon mit dem Beginn der AusfĂŒhrungshandlung vorhanden sein, sondern es reicht aus, wenn ein TĂ€ter, der schon in der AusfĂŒhrung begriffen ist, sich vor der Beendigung der Tat mit einem anderen verbindet.
- WĂ€hrend der Dieb A den aufgebrochenen Kiosk des K leer rĂ€umt, gesellt sich B dazu; beide teilen die Beute (sog. sukzessive MittĂ€terschaft). B muss sich auch das âBis-jetztâ zurechnen lassen, nicht nur das âAb-jetztâ (also auch § 303 bzw. § 243 Abs. 1 Ziff. 1 StGB).
2. Der Begriff der âgemeinsamen TatausfĂŒhrungâ ist nicht wörtlich zu nehmen.Nicht nur die einzelnen Tatbestandsmerkmale werden zusammengerechnet, sondern auch bloĂe Vorbereitungs- und UnterstĂŒtzungshandlungen. Es genĂŒgt, dass ein Beitrag bei der TatbestandserfĂŒllung im weiteren Sinn kausal weiterwirkt.
- Der Organisator eines Diebesunternehmens ist MittĂ€ter an sĂ€mtlichen DiebstĂ€hlen, die seinem Willen entsprechen (âorganisiertes Verbrechenâ); die Organisation gehört zur âArbeitâ.
- Wer die Genossen zum Diebstahlsobjekt befördert oder sie von dort abholt oder wer das Objekt âausbaldowertâ, ist bei Vorliegen der entsprechenden subjektiven TĂ€ter-Faktoren MittĂ€ter.
3. Geht einer der MittĂ€ter ĂŒber das gemeinsam Vereinbarte hinaus und begeht er auf eigene Rechnung weitere Straftaten, die im gemeinsamen Tatentschluss nicht vereinbart waren, so haftet der andere MittĂ€ter dafĂŒr nicht. Jedem MittĂ€ter fĂ€llt nur das Handeln der ĂŒbrigen MittĂ€ter im Rahmen seines Vorsatzes zur Last.
- A und B brechen gemeinsam bei Witwe B ein und entwenden deren âKronjuwelenâ. B hatte âvorsorglichâ einen geladenen Revolver eingesteckt, von dessen Existenz A nichts wusste. B erschieĂt die sie ĂŒberraschende Witwe.
A ist wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, begangen in MittĂ€terschaft, B wegen Mordes und Wohnungseinbruchdiebstahls in MittĂ€terschaft strafbar. Er hat einen sog. MittĂ€terexzess begangen. Man kann sich vorstellen, wie schwierig es fĂŒr das Tatsachengericht manchmal ist zu klĂ€ren, was in den gemeinsamen Tatplan aufgenommen worden ist.
4. Weil MittĂ€terschaft echte TĂ€terschaft ist, muss jeder MittĂ€ter alle Voraussetzungen erfĂŒllen, die auch jeder sonstige TĂ€ter erfĂŒllen muss. Deshalb keine MittĂ€terschaft, wenn
- Kaufmann MĂŒller sich mit dem Beamten Schmitz verabredet, eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) zu begehen (MĂŒller hat nicht die SonderqualitĂ€t âBeamterâ des Schmitz; Sonderdelikt),
- die Zeugen Max und Moritz sich im Prozess gegen Meister zu einer falschen Zeugenaussage verabreden und dann vor Gericht je einen Meineid (§ 154 StGB) leisten. Max und Moritz sind als AlleintÀter zu bestrafen, weil bei eigenhÀndigen Delikten (Delikte, die die eigenhÀndige Vornahme der Tathandlung voraussetzen wie z.B. §§ 154, 173, 179 StGB) MittÀterschaft schon begrifflich ausgeschlossen ist.
Fehlt ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine gemeinsame TatausfĂŒhrung, treffen zwei TĂ€ter rein zufĂ€llig bei der Begehung eines Delikts zusammen, so spricht man von NebentĂ€terschaft.
FĂŒr die gutachtliche KlausurenprĂŒfung der MittĂ€terschaft sollten Sie folgende RatschlĂ€ge beachten:
· Mehrere MittĂ€ter sind gleichzeitig zu prĂŒfen, wenn es entweder auf der Hand liegt, dass alle sĂ€mtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht haben oder ein Zusammenwirken unzweifelhaft ist.
· Hat jeder von ihnen â isoliert betrachtet â nicht im vollen Umfang tatbestandlich gehandelt, klammert man ĂŒber die MittĂ€terschaft die TatbeitrĂ€ge zusammen. Bei unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen TatbeitrĂ€ge beginnt man die PrĂŒfung immer mit dem tatnĂ€chsten TĂ€ter (der Mörder vor dem SachbeschĂ€diger!).
Kehren wir zum âFall mit der Eisenstangeâ zurĂŒck:
1. A könnte sich dadurch, dass er O zusammengeschlagen hat, um an dessen Barschaft zu kommen, wegen schweren Raubes, begangen in MittÀterschaft, gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
Das setzt zunĂ€chst voraus, dass er O eine fremde bewegliche Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen hat. Selbst hat er die Brieftasche, eine fĂŒr ihn fremde bewegliche Sache, nicht weggenommen. Er mĂŒsste sich die Wegnahme seitens des B aber als eigene Handlung zurechnen lassen, wenn A und B gemÀà § 25 Abs. 2 StGB in MittĂ€terschaft gehandelt haben. MittĂ€terschaft ist …
Subsumtion …
Also muss sich A die Wegnahme der Brieftasche durch B zurechnen lassen.
2. B könnte sich dadurch, dass er unter Gewaltanwendung seitens des A dem O die Brieftasche entwendet hat, wegen schweren Raubes, begangen in MittÀterschaft, gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.
B hat … (Bitte § 242 StGB prĂŒfen!).
Dann mĂŒsste weiterhin die Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person erfolgt sein. Selbst hat B keine Gewalt eingesetzt. Er mĂŒsste sich aber die Gewaltanwendung des A (bei A schon geprĂŒft) wie eigenes Handeln zurechnen lassen, wenn A und B MittĂ€ter sind. Wie oben gezeigt, handelten A und B in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken.
Also muss sich auch B die Handlungen des A wie eigene zurechnen lassen.
SpektakulĂ€rer Fall des BGH: Die zwei Einbrecher Anton und Bert vereinbaren, fĂŒr den Fall des Entdeckt- und Verfolgtwerdens notfalls von der Waffe Gebrauch zu machen. Als bei der Flucht ein Verfolger hinter A auftaucht, feuert A in der irrigen Annahme, es handele sich um den EigentĂŒmer E; in Wirklichkeit war es Bert. Bert wird schwer verletzt. WĂ€hrend A wegen versuchten Verdeckungsmordes gem. §§ 211, 22, 23 StGB verurteilt werden wird (error in persona ist kein Irrtum!!), wird Bert wegen versuchten Mordes, begangen in MittĂ€terschaft, an sich selbst gem. §§ 211, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB abgestraft. Manchmal treibt die Dogmatik schon seltsame BlĂŒten (vgl. dazu BGHSt 11, 268).
Im nÀchsten Beitrag nehmen wir die Erscheinungsformen der Teilnahme unter die Lupe und ihre Abgrenzung zur TÀterschaft.