Die Fallfrage einer BGB-Klausur oder BGB-Hausarbeit geht immer auf „Sein oder Nichtsein“ der Rechtsfolge eines zivilrechtlichen Wenn-Dann-Konditional-programms. Der Paragraph, der die gesuchte Rechtsfolge abstrakt enthält, ist die Antwortnorm auf die Fallfrage. Die Antwortnormen sind ausschließlich die Ausgangspunkte jeder Ihrer juristischen Falllösungen. Das muss immer so sein, weil nur diese Tatbestände als Summen der Tatbestandsmerkmale als Antwortnormen die im jeweiligen Aufgabenteil des „Falles“ begehrte Rechtsfolge – wenn auch nach irren Umwegen mit Zentnern von Papier – mit „ja“ oder „nein“ beantworten können. Sie stellen Voraussetzungen auf (Wenn) und enthalten eine Rechtsfolge (Dann), die sich auf das zivilrechtliche Verhalten der Personen Ihres zu beurteilenden Falles beziehen. – Im Privatrecht heißt die Antwortnorm: Anspruchsgrundlage. (Im Strafrecht heißt sie: Straftatbestand.)
Was ist eine Antwortnorm?
Eine Antwortnorm ist eine sog. vollkommene Rechtsnorm, meist des BGB oder des StGB, die, selbst und direkt die Frage des Falles beantwortet, wenn ihre Tatbestandsmerkmale sämtlich vorliegen. Sie löst dann selbst und unmittelbar, eben „vollkommen“, eine zivilrechtliche Rechtsfolge (Anspruch) oder strafrechtliche Sanktion (Strafe) aus. Wichtigste Antwortnormen auf die Fallfrage, ob ein Bürger von einem anderen Bürger im Privatrecht etwas verlangen kann, sind die Anspruchsgrundlagen des BGB. Das Recht (ergänzen Sie: eines Bürgers = An-spruchsteller), von einem anderen (ergänzen Sie: Bürger = Anspruchsgegner) ein Tun oder Unterlassen (ergänzen Sie: Anspruchsbegehren) zu verlangen, wird vom Gesetzgeber als „Anspruch“ (ergänzen Sie: Anspruchsgrundlage) bezeichnet, § 194 BGB. Eine „Anspruchsgrundlage“ des BGB ist also eine Antwortnorm auf die zivilrechtliche Fallfrage, die nach dem gleichen Muster gestrickt ist wie eine Strafrechtsnorm als Antwortnorm des StGB: Kausalgesetze mit eingebautem Konditionalprogramm auf abstrakter Sprachebene.
Woran erkenne ich eine Antwortnorm?
An den Formulierungen auf der Rechtsfolgenseite: „… ist verpflichtet“, „… hat herauszugeben“, „… haftet für“, „… hat einen Anspruch“, „… kann verlangen“.
· Wo finde ich eine Antwortnorm?
Regelmäßig im Gesetz, seltener in einer von anderen schon vorgedachten Analogie („Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Anspruchs fehlt. Zu fragen ist, ob …“), ganz selten in Hausarbeiten im Richterrecht (z.B. im Arbeitsrecht), nie im Gewohnheitsrecht.
Ist die Antwortnorm das „letzte Wort“?
Nein, eher das „erste“. Die gefundene Rechtsfolge der Antwortnorm ist immer nur vorläufiger Natur. Das macht ja Ihr BGB-Gutachten so spannend! Das „(Gesamt-) Gesetz“, nach dem sich die Entscheidung Ihres Falles richtet, ist nicht identisch mit Ihrer gefundenen Antwortnorm. Es ist ein systematisches Netzwerk mehrerer aufeinander bezogener und ineinander verflochtener „(Einzel-) Gesetze“. Bei der Lösung von Rechtsfällen kommt ein gesetzliches Gefüge von vollkommenen und unvollkommenen Rechtsnormen zur Anwendung. Jeder Rechtsfall enthält eine Fragestellung, die immer auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Diejenige Rechtsnorm, die die gesuchte Rechtsfolge abstrakt enthält, ist die vollkommene Rechtsnorm, weil sie bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Fallfrage selbst vollkommen beantwortet. Daneben gibt es Rechtsnormen, die die vorweggeprüfte Rechtsfolge von Anfang an ausschließen oder einschränken, nachträglich wieder zum Wegfall bringen oder der Durchsetzbarkeit der Rechtsfolge entgegenstehen.Die in einer Antwortnorm des BGB enthaltene Rechtsfolge darf also auch nach dem Sezieren in ihre Tatbestandsmerkmale (z.B. § 433 Abs. 2 BGB) und der nachfolgenden Subsumtion für Sie niemals das „letzte Wort“ sein. Vielmehr steht die gefundene Rechtsfolge immer unter dem Vorbehalt, dass keine weiteren vernichtenden, hindernden, hemmenden (im StGB: rechtfertigenden, entschuldigenden) beschränkenden oder erweiternden Gegen-, Ausnahme-, Gegen-Gegen- oder „Was-weiß-ich-für-Normen“ eingreifen. Das BGB ist ein Gefüge von „vollkommenen“ und „unvollkommenen“ Rechtsnormen, in denen, wie in einem Organismus die einzelnen „Organe“, die einzelnen „Gesetze“ unterschiedliche Funktionen haben, um dem Körper „Gesetz“ in sinnvoller Ordnung zu dienen. Nicht umsonst nannte der oströmische Kaiser Justinian (527-565) die berühmte Sammlung seiner Gesetze Corpus Juris, d.h. Rechtskörper.
- Im StGB gibt es streng genommen keine solche vollkommene Antwortnorm, da jeder Tatbestand des besonderen Teils selbst bei der „allgemeinen Erscheinungsform“ des nicht irrenden (kein Irrtum), aktiv (kein Unterlassen) vollendet (kein Versuch) handelnden Alleintäters (keine Teilnahme) wegen des dreiteiligen Deliktsaufbaus ja immer noch die unvollkommenen Normen des allgemeinen Teils über die Rechtswidrigkeit und die Schuld für die Straffolge benötigt. Bei den „besonderen Erscheinungsformen“ braucht der Straftatbestand ohnehin die unvollkommenen Normen über Täterschaft und Teilnahme, Unterlassen, Irrtum oder Versuch, um eine Rechtsfolge auslösen zu können.
- Im BGB sieht das dagegen anders aus. Hier kann eine Anspruchsgrundlage allein als vollkommene Antwortnorm eine Rechtsfolge auslösen. Es sei denn – und das ist in BGB-Klausuren immer so – es greift erschwerend eine unvollkommene Norm ein.
- Unvollkommene rechtliche Normen sind solche Gesetze, die, falls ihre Voraussetzungen vorliegen, nicht selbst und unmittelbar die Fallfrage beantworten, sich vielmehr immer auf eine „vollkommene“ Rechtsnorm beziehen. Sie sind ausschließlich im Verbund mit einer Anspruchsgrundlage oder einem Straftatbestand sinnvoll, sie wirken nur mittelbar über diese auf Lebenssachverhalte ein.
- Unvollkommene rechtshindernde Normen sind Normen, die bestimmen, dass die aufgrund einer vollkommenen Norm an sich eintretende Rechtsfolge, z.B. § 433 Abs. 2 BGB, bei einer bestimmten Fallkonstellation doch nicht eintritt. Wenn der (Kauf-) Vertrag z.B. gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sittenwidrig ist – dann ist der Vertrag nichtig (vgl. §§ 134, 138 BGB). Wenn ein Geschäftsunfähiger eine Willenserklärung abgibt (vgl. § 104 BGB) – dann ist seine Willenserklärung grundsätzlich nichtig (vgl. § 105 Abs. 1 BGB). Wenn eine vorgeschriebene Form nicht eingehalten wird – dann ist das Rechtsgeschäft eben unwirksam (vgl. § 125 BGB). Und das von Anfang an! Die vollkommene Norm des § 433 Abs. 2 BGB ist in ihrer Entstehung gehindert.
- Unvollkommene rechtsvernichtende Normen sind Normen, die bestimmen, dass die aufgrund einer vollkommenen Rechtsnorm entstandene Rechtsfolge zum Erlöschen gebracht wird. Während also die rechtshindernden Normen die vollkommenen Normen, die Anspruchsgrundlagen, schon in ihrer Entstehung hindern, setzen die rechtsvernichtenden Normen eine vollkommene Norm zunächst voraus, um sie nach ihrer Entstehung zu vernichten. Wenn der geschuldete Kaufpreisanspruch erfüllt worden ist (vgl. § 433 Abs. 2 BGB) – dann erlischt der Anspruch (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). Wenn ein wirksamer Vertrag wirksam angefochten wird – dann wird der Vertrag rückwirkend nichtig (vgl. § 142 Abs. 1 BGB). Später nennen Sie diese Normen „Einwendungen“. Also immer nur im Nachhinein!
- Unvollkommene rechtshemmende Normen sind die dritte Gruppe. Sie bestimmen, dass die aufgrund einer vollständigen Rechtsnorm entstandene und noch bestehende Rechtsfolge (keine rechtshindernde und keine rechtsvernichtende Norm liegt vor) ausnahmsweise in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt ist. Wenn die Forderung gestundet ist auf Grund einer Stundungsvereinbarung gem. §§ 311, 241 BGB – dann: keine Durchsetzbarkeit des § 433 Abs. 2 BGB. Wenn die Forderung verjährt ist – dann: keine Durchsetzbarkeit (vgl. § 214 BGB). Später nennen Sie diese Normen „Einreden“. Hier muss sich der Schuldner auf die Norm berufen, sie „einreden“!
Ein ganz einfaches, deshalb so anschauliches Beispiel für diese plastische Struktur der Normen im BGB:
Student R verspricht dem Korrekturassistenten A für eine gute Note 3000 €. A benotet die mit schwersten Fehlern behaftete Arbeit mit „gut“ und verlangt die 3000 €. R weigert sich zu zahlen.
- Anspruchsgrundlage (Antwortnorm auf die Fallfrage) für A ist § 631 Abs. 1 BGB.
Voraussetzungen (Wenn) sind: 1. Ein Werkvertrag, 2. R muss Besteller sein und 3. A muss Unternehmer sein. Kurz und knapp: Dem ist so.
Rechtsfolge (Dann) tritt ein: Werklohn müsste von R an A gezahlt werden.
Das ist die „angreifende“ Geschichte des Anspruchstellers mit seiner vollkommenen Antwortnorm.
- Aber: Anspruchshindernde Gegennorm tritt mit ihrem Konditionalprogramm auf den Plan: § 138 Abs. 1 BGB
Voraussetzungen (Wenn): 1. Ein Rechtsgeschäft (Werkvertrag) ist 2. sittenwidrig. Ohne nähere Subsumtion: Dem ist so.
Rechtsfolge (Dann) tritt ein: Werkvertrag ist nichtig (nicht existent).
Das ist die „verteidigende“ Geschichte des Anspruchsgegners mit seiner unvollkommenen Gegennorm.
- Gesamtrechtsfolge für A’s Begehr. Seine vollkommene Anspruchsgrundlage des § 631 BGB wird durch die unvollkommene Norm des § 138 Abs. 1 BGB „gehindert“. R muss keine 3000 € zahlen.
Da es bei den komplexen Prüfungen der Anspruchsgrundlagen im BGB so unendlich unübersichtlich zugeht für den Jurabeginner, möchte ich Ihnen eine „Dreischrittprüfung“ bei jeder Anspruchsgrundlage vorschlagen. Die Anspruchsgrundlage des BGB stellt immer die Geschichten des Anspruchstellers in der Klausur dar und ist sein juristischer Angriff. Die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Gegennormen sind die Geschichten des Anspruchsgegners und stellen seine Verteidigung dar. Sieht komplizierter aus, als es tatsächlich ist. Stellen Sie sich immer folgende 3 Fragen:
Die Anspruchsprüfung ist endgültig beendet, der entstandene, bestehende und durchsetzbare Anspruch ist schlüssig.
Sehen wir uns dieses Grundschema anhand des § 985 BGB nun etwas genauer an:
Welche davon zur Anwendung gelangen, gibt immer das Sachverhaltsstudium vor.
Primäre und sekundäre Hilfsnormen ergeben zusammen die anspruchsbegründenden Tatsachen.
Den anspruchsbegründenden Tatsachen können sog. anspruchshindernde Gegennormen entgegenstehen.
Anspruchshindernde Gegennormen sind Normen, die die Anspruchsgrundlage von Anfang an hindern.
Diese anspruchshindernden Gegennormen werden ihrerseits wiederum von Hilfsnormen aufgefüllt (Geschäftsunfähigkeit wegen Geisteskrankheit? – gesetzliche Verbote wegen Schwarzarbeit? – Formen nach §§ 311 b, 766? – Geschäft scheinheilig oder ernst?).
Liegen die anspruchsbegründenden Tatsachen vor und stehen keine anspruchs-hindernden Tatsachen entgegen, so ist der Anspruch entstanden. Also gilt:
Damit der Anspruch aber nun nicht nur irgendwann einmal entstanden ist, sondern im Zeitpunkt der Geltendmachung auch noch besteht, dürfen keine anspruchsvernichtenden Gegennormen vorliegen. Anspruchsvernichtende Gegennormen sind Normen, die einen entstandenen Anspruch wieder vernichten.
Diese anspruchsvernichtenden Gegennormen werden ihrerseits wiederum von Hilfsnormen aufgefüllt (Anfechtungsgründe der §§ 119, 123 BGB? – Komplexe Erfüllungs- und Aufrechnungstatbestände? – Erlassvertrag gem. § 145 ff BGB?).
Liegen die anspruchsbegründenden Tatsachen vor und stehen keine anspruchshindernden Tatsachen entgegen und greifen keine anspruchsvernichtenden Tatsachen Platz, so besteht der Anspruch noch. Also gilt:
Damit der Anspruch nicht nur entstanden ist und im Zeitpunkt der Geltendmachung auch noch besteht, sondern letztlich auch durchsetzbar ist, dürfen keine anspruchshemmenden Gegennormen vorliegen. Anspruchshemmende Gegennormen sind Normen, die einen bestehenden Anspruch in seiner Durchsetzbarkeit dauernd oder zeitweilig hemmen (Einreden).
Liegen die anspruchsbegründenden Tatsachen vor, stehen keine anspruchshindernden Tatsachen entgegen, greifen keine anspruchsvernichtenden Tatsachen Platz und werden keine anspruchshemmenden Tatsachen eingeredet, so ist der Anspruch durchsetzbar.
Der Schlüssel zum Auffinden der richtigen Anspruchsgrundlage liegt im Sachverhalt und in der Fragestellung; gleiches gilt für die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen.
Einige Tipps:
·· Spielen Sie gedanklich die Rolle des Anspruchstellers, der die Rechtsfolge für sich begehrt. Überlegen Sie, warum er diese Rechtsfolge und keine andere für sich verlangt. Versetzen Sie sich in seine Interessenlage, in die Welt der anspruchsbegründenden Tatsachen. Spielen Sie den Advocatus Dei!
·· Spielen Sie nunmehr gedanklich die Rolle des Anspruchsgegners, der die gegenteilige Rechtsfolge erstrebt. Überlegen Sie, warum er die andere Rechtsfolge ablehnt. Versetzen Sie sich in seine Interessenlage, in die Welt der anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen. Spielen Sie Ihren eigenen inneren Advocatus Diaboli, bauen Sie um der Klarheit willen die Argumente der Gegenseite auf.
·· Spielen Sie gedanklich die Rolle des Anspruchsstellers weiter, um eventuelles Gegen-Argumentationsmaterial zu entdecken.
Damit hätten wir den „Körper“ BGB in seinem Gefüge etwas näher unter die Lupe genommen. Ich habe versucht, Ihnen eine methodisch-strukturierte Übersicht zum BGB an die Hand zu geben. Sie ist sicherlich nicht immer vollkommen. Entscheidend kommt es mir auch gar nicht auf das Makellose und Vollkommene an, sondern darauf, dass Sie erkennen, dass im BGB Systeme gebildet werden können. Das zeichnet uns Juristen auch aus, dass wir Systeme und Strukturen bilden können!
Hier nun Ihre gängigsten Anspruchsgrundlagen im BGB
1. Ansprüche aus Vertrag
· Primäre Vertragsansprüche
Das sind Ansprüche, die auf die mit dem Vertragsabschluss primär bezweckte Leistungspflicht des Schuldners abzielen (z.B. §§ 433 Abs. 1, 433 Abs. 2, 611, 631, 535, 488, 607 BGB).
· Sekundäre Vertragsansprüche
Dabei handelt es sich grob um Ansprüche, die wegen Nicht-, Zuspät- oder Schlechterfüllung entstehen und die man zusammenfassend Leistungsstörungen nennt (z.B. Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung)
2. Vertragsnahe Ansprüche
· Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen des Vertrauens in die Wirksamkeit einer Willenserklärung: § 122 BGB: Scherzgeschäft (§ 118 BGB) und Irrtumsanfechtung (§§ 119 Abs. 1 u. 2, 142 Abs. 1 BGB), § 179 Abs. 2 BGB:
Der als Vertreter Auftretende kennt den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht.
- Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen Schäden auf Grund Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c.: § 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
3. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen
· Ansprüche aus unerlaubten Handlungen: Haftung aus verschuldetem Unrecht, § 823 Abs. 1 BGB: Rechtsgutverletzung „kleine Generalklausel“; § 823 Abs. 2 BGB: Objektiver und subjektiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz; § 826 BGB: Sittenwidrige Vermögensschädigung „große Generalklausel“; Haftung aus unverschuldetem Unrecht, § 829 BGB: Haftung ohne Verschuldensfähigkeit; Haftung aus recht-mäßigem, unverschuldetem Vorverhalten bei der Gefährdungshaftung, § 833 BGB: Tierhalterhaftung, § 7 StVG: Kraftfahrzeughalterhaftung,
- Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung: § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB: die Leistungskondiktion; § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB: die Eingriffskondiktion; § 816 Abs. 1 S. 1 BGB: die entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten; § 816 Abs. 1 S. 2 BGB: die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten.
- Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), § 677 ff BGB: Ansprüche bei gerechtfertigter GoA, Ansprüche bei nichtberechtigter GoA.
4. Ansprüche, die dingliche Rechte oder den Besitz verwirklichen (dingliche Ansprüche)
· § 985 BGB Herausgabeanspruch
· § 1004 BGB Abwehranspruch
· § 894 BGB Grundbuchberichtigung
· §§ 861, 862, 1007 BGB Besitzansprüche
Der Student braucht in den ersten Wochen seines Studiums vier Paragraphen des BGB mit sechs Anspruchsgrundlagen, das reicht:
Ein Tipp: Greifen Sie unverdrossen und unbeirrbar zu Schemata!
Alle Antwortnormen sowohl des BGB als auch des StGB werden nämlich nach ganz bestimmten Schemata geprüft. Schemata sind Grundmuster, systematische Raster, die wie Schablonen wirken. Gute Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen, dass sie keine Bindungen mehr zum Einzelfall haben. Sie sind entstanden durch das „Ausfällen“ von Gemeinsamkeiten aus dem Gemisch der tausendfachen Einzelfälle. Nur diese Gemeinsamkeiten werden in die Schemata eingestellt – das macht sie zu sturmerprobten Hilfen. Allerdings brauchen die Schemata immer ihr Gegenüber: den Fall. Sie sind kein Selbstzweck, lediglich ständiger Fallbegleiter. Die Verschiedenheit der Fälle hebt die Einheit der Schemata nicht auf, sondern ihre Einheit behauptet sich in der Verschiedenheit der Fälle.
Über die Notwendigkeit und Brauchbarkeit von Prüfungsschemata oder Aufbaupaketen zu streiten, erscheint mir müßig. Entscheidend ist, dass der Klausurand den Fall an der Elle seines Schemas messen kann. Wendet man kein Schema an, besteht die viel größere Gefahr, Wichtiges zu vergessen und Unwesentliches auszuwalzen. Dieser Gefahr versuchen die Schemata gerade vorzubeugen. (In meinem Band V der Juristischen Entdeckungen – Klausuren halte ich für alle Fallvarianten solche Schemata für Sie bereit.)
Ich kann Ihnen nur dringend empfehlen, sich solche Grundstrukturen anhand von Schemata einzuprägen, und sei es auch nur dazu, im Ernstfall der Klausur festzustellen, dass sie nicht passen. Sie können aber darauf vertrauen, dass sie regelmäßig passen, Sie sich in der weitaus überwiegenden Zahl der Klausuren eng an von alters her aufgestellte Hilfen anlehnen können. Nur selten ist die Abweichung von Schemata die Falle des Klausuren(fallen)stellers. Suchen Sie trotzdem immer nach den Unterschieden, die den Unterschied ausmachen könnten. Ausnahmefälle vermögen Sie dann umso besser zu erkennen. Denken Sie bei der Anwendung von Schemata aber immer an die eiserne Regel: Der Aufbau hat sich ausschließlich am jeweiligen Sachverhalt zu orientieren.