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Schemata zur StGB-Klausur

In keinem Klausurengebiet bedingen sich Aufbau (➞ Struktur einer Straftat) und Lösung einerseits und grundsätzlicher dogmatischer Standort andererseits, so wie im Strafrecht. Der Deliktsaufbau wird nun einmal dadurch bestimmt, ob der kausalen oder finalen Handlungslehre gefolgt wird. Auf die unterschiedlichen Konsequenzen für den Aufbau und auf die Gründe sei hingewiesen. (➞ Handlung)

 

Regelmäßig müssen Sie das Verhalten mehrerer Täter (A, B, C) anhand des StGB würdigen. Hier bieten sich zwei Aufbauten an:

  • Der Aufbau kann sich zum einen an der Strafbarkeit eines der Täter orientieren. Man prüft zunächst den A voll durch, dann den B und dann den C, zum Schluss prüft man die Konkurrenzen.
  • Der Aufbau kann sich zum anderen nach Tatkomplexen richten, da sich die strafrechtliche Sachverhaltsgeschichte regelmäßig in mehrere Teilakte zergliedern lässt. Es wäre dann zunächst im ersten Teilakt die Strafbarkeit von A, B und C zu prüfen, dann erst das Verhalten der Täter im zweiten Teilakt und dann das strafbare Tun im weiteren Geschehensablauf des Sachverhalts. Am Ende fasst man die jeweiligen Strafbarkeiten des A, B und C zusammen und stellt die Konkurrenzfragen.

 

Vorschlag: In der Klausur ist der Aufbau nach Tätern (Tätermodus) zu empfehlen, in der Hausarbeit der Tatkomplexmodus. Allerdings mit einer Ausnahme: Auch in der Klausur müssen Sie den Aufbau nach Tatkomplexen wählen, wenn die Beteiligten öfter im Täter-Teilnehmer-Verhältnis agieren. Da die Teilnahmehandlung Beihilfe und Anstiftung in ihrer Strafbarkeit abhängig sind von der Haupttat, vgl. §§ 26, 27 StGB, insbesondere § 28 StGB, müssten Sie dauernd in der Prüfung von A auf B und auf C wechseln und umgekehrt. Für den Fall der Akzessorietät hat sich deshalb eingebürgert, nach Tatkomplexen zu gliedern. Es ist ganz einfach eleganter. Wenn aber lediglich eine (!) Unterbrechung notwendig wird, bleibt es beim Aufbau nach Tätern. Wenn also A einen Diebstahl und einen Betrug begeht, dann den B zu einem Raub anstiftet, so ist nur eine Zäsur erforderlich. Erst wäre die Strafbarkeit des A zu prüfen, soweit er Täter ist, dann das Verhalten des B zu erörtern, woran sich schließlich die Prüfung des A, nunmehr als Teilnehmer an den Taten des B, anschließt. Müsste jetzt erneut die Strafbarkeit des B geprüft werden, weil er Beihilfe zu Taten des A geleistet hat, hätten Sie von Anfang an auf den Tatkomplexmodus umsteigen müssen.

Haben Sie sich für den Aufbau nach Tätern entschieden, müssen Sie mit dem Täter beginnen, bei dem das Schwergewicht der Handlung liegt.

 

Jede strafrechtliche Klausur muss in eine Prüfungsreihenfolge gebracht werden. Den zum Teil empfohlenen Reihungsfolgen: „schwere Taten vor leichten Taten“ und „sicher vorliegende Taten vor möglicherweise vorliegenden Taten“ kann nicht gefolgt werden. Was ist schon „schwer“, was „leicht“? Welche Tat liegt in einer Klausur schon „sicher“ vor, welche nur „möglicherweise“? Es entsteht bei Student wie Korrektor absolute Verwirrung. Empfohlen werden kann nur die historische Methode. Diese besteht darin, dass das strafrechtlich relevante Verhalten eines Täters entsprechend dem historischen Geschehensablauf der Sachverhalts-geschichte geprüft wird. Sie ist aus Gründen der Logik, der praktischen Zweckmäßigkeit (Konkurrenzverhältnisse) und auch des zeitlich-linearen menschlichen Empfindens absolut vorzugswürdig. Die Gliederung nehmen Sie aber nur dann historisch vor, wenn in etwa gleich schwer gewichtige Strafhandlungen vorliegen. Anders natürlich, wenn eine schwere Straftat im Vordergrund steht: Wenn also T eine Fensterscheibe einschlägt und kurz darauf den Hauseigentümer umbringt, dürfen Sie nicht mit der historisch früheren Sachbeschädigung beginnen, sondern mit dem Mordtatbestand.

 

Final oder kausal – oder egal?

Bei jeder strafrechtlichen Klausur stehen Sie vor einer grundsätzlichen Frage, die den gesamten Aufbau Ihrer Darstellung entscheidend bestimmt. Sie müssen wählen zwischen der kausalen und finalen Handlungslehre. Nach dem kausalen Handlungsbegriff gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit zum Verschulden, sind also nach Tatbestand und Rechtswidrigkeit zu erörtern. Anders dagegen der finale Aufbau. Bedingt durch den engeren Handlungsbegriff (Handlung ist nicht jede vom Willen getragene Handlung, sondern sie muss zweckgerichtet sein, eben final) wird der Vorsatz, der die Zweckgerichtetheit erst erkennbar macht, bereits im Tatbestand geprüft, und zwar nach den objektiven und vor den subjektiven Tatbestandsmerkmalen (z.B.: Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht). Die Fahrlässigkeit wird aufgeteilt. Sie müssen sich für eine dieser Aufbauweisen entscheiden, welche ist egal, nur müssen Sie sie konsequent in Ihrer Arbeit durchhalten. Der kausale Handlungsbegriff hat jedenfalls als Klausurenarbeitstechnik seinen Sinn noch nicht aufgegeben, wenngleich viele Studenten den finalen Aufbau aus klausurtaktischen Gründen bevorzugen, weil bei Verneinung des Vorsatzes die Prüfung der Rechtswidrigkeit und der Schuld entfällt.

 

  1. Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt

 

1.1   Straftatbestand

  • Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Handlung (ggf. Abgrenzung aktives Tun/Unterlassen). Menschliches Verhalten, das vom Willen getragen ist
  • Eintritt des Erfolges bei Erfolgsdelikten
  • Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität zw. Handlung und Erfolg
  • Die geschriebenen Tatbestandsmerkmale der Vermögensdelikte, Urkundsdelikte, Delikte gegen Leib und Leben etc. – Die Welt des besonderen Teils mit seinen Tatbestandsmerkmalen, Auslegungen, Definitionen und Subsumtionen

Ggf.: Besondere Absichten (z.B. Zueignungsabsicht in § 242 StGB; Bereicherungsabsicht in §§ 263, 253 StGB; Täuschungsabsicht in § 267 StGB)

Ggf.: Rechtswidrigkeit als Attribut eines einzelnen Tatbestandsmerkmals (z.B. §§ 242, 253, 263 StGB)

Ggf.: Tatbestandsausschließende Einwilligung (Einverständnis)

Ggf.: Besondere Merkmale des Täters (z.B. „Amtsträger“ § 331 StGB, § 11 StGB; „Arzt“ in § 203 StGB; „Richter“ in § 339 StGB)

 

1.2 Rechtswidrigkeit – Unwerturteil über die Tat. Sie entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund eingreift.

  • Notwehr gem. § 32 Abs. 1, 2 StGB

Angriff

Gegenwärtig

Rechtswidrig

Erforderlichkeit der Verteidigung

Verteidigungswille

Kein Rechtsmissbrauch

  • Notstand gem. § 34 StGB

Gefahr

Gegenwärtig

Für irgendein Rechtsgut

Kollisionslage zwischen zwei Interessen:  Erhaltungsgut (Rechtsgut) feststellen; Eingriffsgut (Rechtsgut) feststellen; Gesamtabwägung treffen, ob Erhaltungsgut Eingriffsgut wesentlich überwiegt

Gefahr nicht anders abwendbar als durch die Notstandshandlung

Rettungswille

Tat muss nach § 34 S. 2 StGB ein angemessenes Mittel sein

  • Spezialnotstände bei Sachbeschädigungen

–   Notstand gem. § 228 BGB

Drohende Gefahr durch eine Sache (Tier)

Einwirkung auf („schuldige“) Sache objektiv erforderlich

Güter- und Interessenabwägung

Rettungswille

–  Notstand gem. § 904 BGB

Gegenwärtige Gefahr

Einwirkung auf („unschuldige“) Sache objektiv erforderlich

Güter- und Interessenabwägung

Rettungswille

Einwilligung vor der Tat ausdrücklich oder konkludent vom Rechtsgutträger erteilt

Einwilligung rechtlich zulässig. Bei Individualrechtsgütern grundsätzlich zulässig; bei Universalrechtsgütern  nicht zulässig; auch nicht zulässig bei Individualrechtsgütern: Leben: § 216 StGB, Körper: § 228 StGB

Einwilligungsfähigkeit (auch bei Eigentum!)

Einwilligung frei von Willensmängeln

Handeln in Kenntnis der Einwilligung

Betreffen auf frischer Tat (Straftat)

Fluchtgefahr oder die Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung

Verhältnismäßigkeit (beachte auch § 127 Abs. 3 StPO)

Absicht, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen

 

1.3  Schuld– Unwerturteil über den Täter

Verantwortlichkeit gem. §§ 19, 20 StGB; §§ 3, 105 JGG

Verantwortlichkeit nach Grundsätzen der actio libera in causa (vorsätzlich herbeigeführte Schuldunfähigkeit)

–   Vorsatz (auf Ebene der Schuld zu erörtern für die Kausalisten)

Direkter Vorsatz („dolus directus“)

Eventualvorsatz („dolus eventualis“)

Entfällt gem. § 16 Abs. 1 StGB (Vorsatzwegfall) bei Nichtwissen oder Verkennen eines Tatbestandsmerkmals (Tatbestandsirrtum) und bei der irrigen Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (§ 16 Abs. 1 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum)

–   Fahrlässigkeit (§§ 222, 229 StGB)

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit

–  Abgrenzung nach der Intensität der Wissens- und Wollenskomponenten, insbesondere zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

  • Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen

Notwehrexzess gem. § 33 StGB

Notwehrüberschreitung bez. des Merk-mals der Erforderlichkeit der Verteidigung

Beruhen auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken

–  Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB

Gegenwärtige Gefahr

Für Leben, Leib oder Freiheit

Gefahr droht Täter selbst, einem Angehörigen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder einer anderen nahestehenden Person

Gefahr nicht anders abwendbar

Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar (§ 35 Abs. 1 S. 2 StGB)

Wissen des Täters, dass er gegen die Verbote des Strafrechts verstößt (Einsichtsmöglichkeit in das Unrecht)

Entfällt gem. § 17 StGB (Wegfall des Unrechtsbewusstseins) bei Fehlvorstellung über das Verbotensein der Tat (Verbotsirrtum)und bei Verkennen der rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes

 

  1. Spezialfall: Täterschaft und Teilnahme gem. §§ 25, 26, 27 StGB

 

2.1  Täterschaft

  • Alleintäterschaft gem. § 25 Abs. 1, 1. Alt.

StGB

 

2.2  Teilnahme

–  Tatbestand

Fremde Haupttat: Tatbestand Rechtswidrigkeit Vorsatz

Bestimmen

–  Rechtswidrigkeit

–  Schuld: Schuldfähigkeit Doppelter Anstiftervorsatz, gerichtet auf Vollendung der fremden Haupttat und gerichtet auf Bestimmen

 

 

  • Abgrenzung

Täter ist, wer die Tat als eigene will (Animus auctoris)

Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will (Animus socii)

 

  1. Spezialfall: Irrtum

 

3.1 Irrtum über den Tatbestand (Tatbestandsirrtum) (auf der Ebene des Vorsatzes zu erörtern für die Kausalisten)

  • Täter kennt ein Tatbestandsmerkmal überhaupt nicht. Folgen ergeben sich aus § 16 Abs. 1 StGB! Vorsatz entfällt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
  • Täter irrt, weil er nicht richtig unter ein deskriptives Tatbestandsmerkmal subsumiert: (z.B. Sache: „Ich wusste nicht, dass ein Tier eine Sache ist“): Sog. Subsumtionsirrtum ist unbeachtlich, da die richtige Subsumtion nicht Aufgabe des Täters ist. Kein Vorsatzausschluss!
  • Täter irrt, weil er nicht richtig unter ein normatives Tatbestandsmerkmal subsumiert (z.B. Urkunde: „Ich wusste nicht, dass ein Bierdeckel eine Urkunde ist“). Kein Vorsatzausschluss gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bei Kenntnis der Tatsachen, die unter normatives Merkmal subsumiert werden und bei Kenntnis des rechtlichen Gehalts des normativen Merkmals aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre.

  Täter irrt über den Kausalverlauf.

  Täter irrt gar nicht, sondern verwechselt nur die Personen oder Objekte (Error in persona/objekto). Kein Irrtum!

 

3.2 Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum) (auf Ebene des Unrechtsbewusstseins zu erörtern für Kausalisten wie Finalisten)

  • Direkter Verbotsirrtum, d.h., Täter erkennt überhaupt nicht, dass seine Tat verboten und daher Unrecht ist. Ihm fehlt die Vorstellung, Unrecht zu tun.

–   Irrtum unvermeidbar: Unrechtsbewusstsein entfällt gem. § 17 S. 1 StGB: Bestrafung entfällt

–    Irrtum vermeidbar: Unrechtsbewusstsein entfällt nicht gem. § 17 S. 2 StGB: Bestrafung erfolgt aus Vorsatzdelikt mit Milderungsmöglichkeit

  • Indirekter Verbotsirrtum, d.h., Täter weiß, dass Tat verboten und daher grundsätzlich Unrecht ist, glaubt aber, im konkreten Fall ausnahmsweise gerechtfertigt zu sein.

–  Er irrt über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes, den es nicht gibt (Erlaubnisirrtum; Lösung über § 17 StGB).

– Er irrt über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisirrtum; Lösung über § 17 StGB).

– Er irrt weder über die Existenz eines nicht anerkannten, noch über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes; er nimmt irrig die Existenz eines rechtfertigenden Sachverhalts an, bei dessen Vorliegen ein Rechtfertigungsgrund eingriffe (Erlaubnistatbestandsirrtum; Lösung über § 16 StGB analog).

 

3.3  Irrtum über die Schuld

  • Irrtum über Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB): unbeachtlich
  • Irrtum über Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes: § 35 Abs. 2 StGB regelt die Frage speziell in Anlehnung an § 17 StGB.

 

  1. Spezialfall: Das Fahrlässigkeitsdelikt

 

4.1    Tatbestand

 

4.2   Rechtswidrigkeit

4.3   Schuld

–  Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

–  Subjektive Vorhersehbarkeit

  • Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen
  • Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens
  • Unrechtsbewusstsein

 

  1. 5. Spezialfall: Das versuchte Begehungsdelikt

 

5.1  Vorüberlegungen zum Versuch

  • Nichtvollendung der Tat
  • Strafbarkeit des Versuchs

–  § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB bei Verbrechen

–  § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Norm des besonderen Teils bei Vergehen

 

5.2  Tatbestand

  • Tatentschluss, d.h. bzgl. aller TBMe
  • Ggf. Absichten des Tatbestandes
  • Anfang der Ausführungen, d.h. unmittelbares Ansetzen („Jetzt geht’s los!“)

 

5.3  Rechtswidrigkeit

5.4  Schuld (Restschuld ohne Vorsatz)

 

5.5   Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB

–  Unbeendeter Versuch; § 24 Abs. 1 S. 1 1.Alt. StGB. Passives Verhalten reicht aus! Gegenentschluss notwendig!

Vollständiges und endgültiges Aufgeben des Tatentschlusses

Freiwilligkeit

–  Beendeter Versuch; § 24 Abs. 1 S. 1 2.Alt. StGB. Aktives Verhalten geboten! Gegenaktivität notwendig!

Verhinderung des Taterfolges

Durch eigenes Zutun des Täters

Freiwilligkeit

–  Nichtvollendung ohne Zutun des Täters; § 24 Abs. 1 S. 2 StGB

Nichtvollendung der Tat

Ernsthaftes Bemühen um eine Verhinderung der Vollendung

Freiwilligkeit

–  Beim gemeinschaftlichen Versuch; § 24 Abs. 2 StGB

Verhinderung der Vollendung

Freiwilligkeit bzw. ernsthaftes Bemühen

 

  1. Spezialfall: Das vollendete vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

 

6.1  Tatbestand

  • Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges einer Verbotsnorm
  • Nichtvornahme des erforderlichen Tuns (Abgrenzung Tun/Unterlassen)
  • Kausalität (hypothetische Kausalität)
  • Möglichkeit der Erfolgsabwendung
  • Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung
  • Garantenstellung aus:

–  Gesetz/Rechtsvorschrift

–  Vertrag/tatsächlicher Gewährsübernahme

–  vorangegangenem gefährdendem rechtswidrigem Tun

–  konkreten Lebensbeziehungen (enge Gemeinschaften)

  • Ganz selten: Entsprechungsklausel

 

6.2  Rechtswidrigkeit

Es liegen weder allgemeine Rechtfertigungsgründe noch eine (nur hier geltende) Pflichtenkollision vor

 

6.3  Schuld

–  Vorsatz muss hinsichtlich aller TBMe einschließlich der die Garantenstellung begründenden tatsächlichen Umstände vorliegen

–  Vorsatz entfällt gem. § 16 Abs. 1 StGB

–  Wissen des Täters, dass er gegen die Gebote des Strafrechts verstößt aufgrund einer

rechtlich bestehenden Garantenpflicht

–  Entfällt gem. § 17 StGB (Gebotsirrtum) u.a. bei Irrtum des Täters über das Bestehen seiner Garantenpflicht

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