Was ist das Hauptprogramm der Vorlesungen im Strafrecht

Das erste Herzstück der Studieneingangsphase ist das StGB.  Das Strafrecht ist ein Gebiet, das auch auf den Nichtjuristen eine starke Anziehungskraft ausübt, weil sich in ihm „die ganze Individualität des Volkes, sein Denken und Fühlen, sein Gemüt und seine Leidenschaft, seine Gesittung und seine Rohheit kundgibt, kurz: auf dem seine Seele sich widerspiegelt – das Strafrecht ist das Volk selbst, die Geschichte des Strafrechtes der Völker ist ein Stück der Psychologie der Menschheit“ (Rudolf von Jhering – 1818 bis 1892). Dem StGB als Kernbereich des Rechts kann man nicht entrinnen; man nähert sich ihm am Besten in vier Schritten.


1. Schritt: Die allgemeine Erscheinungsform

Dazu sechs kurze Sachverhalte für einen ersten Überblick!

  • Der 30-jährige homosexuelle Familienvater V verkehrt geschlechtlich mit einem 25-jährigen Mann und fühlt sich schuldig.
  • Der Maler Jupp van Gogh schneidet sich in seiner Ekstase das linke Ohr ab.
  • T wird von einem Straßenräuber angegriffen und verletzt den Räuber schwer.
  • Arzt Dr. T nimmt mit Einwilligung des Patienten P eine riskante Operation vor, wodurch P zu Tode kommt.
  • Der 9-jährige T stößt eine Blumenvase vom Balkon, welche den Passanten P erschlägt.
  • Der geisteskranke T ersticht einen Mitpatienten in der Heilanstalt.


Klar, das Verbrechen ist eine Einheit. Gleichwohl wird es begrifflich in Bestandteile zerlegt. Diese Bestandteile werden wiederum zu einem System zusammengefügt. Ohne strafrechtliche Systembildung könnte man die Vielzahl möglicher Fallgestaltungen nicht in ihrer wechselseitigen Ähnlichkeit erfassen, man wäre nur auf ein punktuelles Reden über den Einzelfall beschränkt, man müsste ihn so nehmen als gäbe es nicht die Erfahrungen mit unzähligen anderen, mehr oder weniger ähnlichen Fällen, man könnte von diesen Erfahrungen nicht profitieren. Das wäre nicht sachgerecht und würde im Übrigen dem Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ widersprechen. Es ist im Laufe der letzten einhundert Jahre, in denen viele bedeutende Strafrechtsdogmatiker und die Rechtsprechung sich mit diesem Problem beschäftigt haben, Einigkeit über eine Grundstruktur entwickelt worden, um dem millionenfachen Fallgewimmel zu begegnen. Die muss kennen, wer ein echter Strafrechtler werden will.


Richten Sie Ihren Blick auf diese erste große Dreiteilung:

Strafrecht

 

Diese Struktur ist dazu geeignet, Ihnen folgende zentrale Überlegungen zu verdeutlichen:

1. Der Verbrechensaufbau oder der Deliktsaufbau oder der Aufbau einer Straftat ist immer dreistufig (dreigliedriger Deliktsaufbau; Trichotomie (griech: Dreiteilung)). Er zerfällt in Teil 1: Tatbestandsmäßigkeit, Teil 2: Rechtswidrigkeit und Teil 3: Schuld.

2. Der Tatbestand ist die Zusammenfassung derjenigen Tatbestandsmerkmale, die das verbotene Verhalten beschreiben und von nichtverbotenem Verhalten abgrenzen. Er setzt sich aus den geschriebenen Merkmalen des Gesetzes sowie den beiden nichtgeschriebenen, Handlung und Kausalität, zusammen. Er ist der erste große Filter vor der Strafbarkeit eines Täters und stanzt aus der Fülle der Lebensvorgänge diejenigen heraus, die der Gesetzgeber grundsätzlich für kriminell und deshalb strafbar hält.

3. Aus der Verwirklichung des Tatbestandes folgt nun aber noch nicht notwendig die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, sondern nur ein Indiz (Anzeichen) für diese. Es gibt zahllose tatbestandsmäßige Handlungen, z.B. Körperverletzungen, die im konkreten Fall von der Rechtsordnung gebilligt werden, z.B. durch Notwehr, also nicht „rechts-widrig“ sind. Dass eine tatbestandliche Handlung von der Rechtsordnung missbilligt wird, bildet die Regel. Ihre Billigung stellt die Ausnahme dar. Die Billigungsgründe fasst der Strafrechtler unter dem Begriff Rechtfertigungsgründe zusammen. Sie beschreiben die Voraussetzungen, unter denen eine tatbestandsmäßige Handlung nicht „wider das Recht“ ist. Die Rechtswidrigkeit stellt das Unwerturteil über die Tat dar und wird „ohne Ansehen der Person“ festgestellt. Diese Billigung tatbestandsmäßigen Verhaltens durch die Rechtfertigungsgründe folgt daraus, dass der jedem Tatbestand zugrundeliegenden, ein bestimmtes Rechtsgut schützenden Verbots- oder Gebotsnorm eine andere Norm gegenübertritt, welche jene aufhebt. Diese Gegennormen, wie z.B. die Notwehr in § 32 Abs. 1, 2 StGB, stellen – gemessen an den allgemeinen Verbots- und Gebotsnormen – Rechtfertigungsgründe dar. Eine Tat, die durch eine solche Gegennorm gebilligt wird, verstößt nicht gegen die Rechtsordnung, ist also nicht rechtswidrig.

  • So formuliert auch § 32 Abs. 1 StGB: „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht   r e c h t s w i d r i g.“
  • Oder § 34 StGB bestimmt: „Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr …,  handelt nicht   r e c h t s w i d r i g …“


Die Verbotsnorm des § 223 StGB lautet: „Du sollst nicht einen anderen am Körper oder an der Gesundheit verletzen.“ Die Gegennormen lauten: „Es sei denn, du handelst in Notwehr“; „Es sei denn, du handelst im Notstand“.

Konstruktiv ließen sich die Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes auch als negative Tatbestandsmerkmale betrachten, um die jeder Tatbestand des besonderen Teils des Strafgesetzbuches als ergänzt anzusehen ist. Würde allerdings der Gesetzgeber jedem Tatbestand des besonderen Teils die jeweiligen Rechtfertigungsgründe in Absatzprozessionen positiv anhängen, so würde sich der Umfang des Strafgesetzbuches verdoppeln. Also geht der Gesetzgeber den üblichen systematischen Weg, lässt sie im besonderen Teil des StGB weg und stellt die Rechtfertigungsgründe in den allgemeinen Teil ein.

Das endgültige Unwerturteil über die Tat – nicht aber das über den Täter, das erst bei der Schuld zu prüfen ist – lässt sich durch den Richter also erst treffen, wenn er festgestellt hat, dass kein Rechtfertigungsgrund (ausnahmsweise) vorliegt. Alle Rechtfertigungsgründe zielen in die gleiche Richtung und treffen die durch den Tatbestand indizierte Rechtswidrigkeit, wodurch diese aufgehoben wird. Wie sich dem Begriff „Rechtswidrigkeit“ entnehmen lässt, ist ein Täter gerechtfertigt, wenn er nicht „wider“ das „Recht“ handelt.

4. Tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten führen nun noch immer nicht zur Bestrafung des Täters. Die Dritte im Bunde unserer Dreiteilung ist die Schuld. Jetzt wird nicht mehr die Tat „angesehen“, sondern der Täter. Es wird nunmehr geprüft, ob man gerade ihm das in die Welt gesetzte tatbestandliche und rechtswidrige Tun vorwerfen kann und muss. Erst mit ihrer Feststellung ist das Unwerturteil über den Täter gegeben. Soweit es um die Schuld geht, wird also wertend nach dem „Dafürkönnen“, der „Vorwerfbarkeit“, der „Verantwortung“ des Täters gefragt. Nach dem dreigliedrigen Verbrechensaufbau bedeutet die Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit das Unwerturteil über die Tat; erst mit der Feststellung der Schuld ist das Unwerturteil über den Täter – genauer: über die Tat-Täter-Beziehung – gefällt. Das deutsche Strafrecht bekennt sich zum Schuldstrafrecht: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Schuld ist in diesem Zusammenhang

  • die seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat
  • und die Wertung dieser Beziehung als vorwerfbar.


Zum Inhalt dieses äußerst umstrittenen Begriffs gehört also einmal der Gegenstand der Wertung (seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat, d.h. der Täterwille) und das an unserer Rechtsordnung ausgerichtete Werturteil darüber (Wertung dieser Beziehung als vorwerfbar, d.h. die Vorwerfbarkeit). Er enthält damit psychologische Elemente (Täterwille) und normative (wertende) Elemente (Vorwerfbarkeit); er ist also komplex. Der strafrechtliche Schuldvorwurf unterscheidet sich damit von jeder sonstigen Verwendung des Begriffs „Schuld“, z.B. in der Umgangsprache (Aids ist „schuld“ am Tod des A, gemeint ist Kausalität), in der Religion („schuldig“ werden vor Gott), in der Philosophie oder in der Psychologie (Lebensführungs-„schuld“). Denn der strafrechtliche Schuldvorwurf knüpft immer an das bereits durch Tatbestand und Rechtswidrigkeit vorgefilterte menschliche Verhalten an.


Für den komplexen Schuldbegriff ergeben sich vier Komponenten der Schuld:
  • Schuldfähigkeit (Vorwerfbarkeit)
  • Das ist die seelisch-geistige Gesundheit des erwachsenen Täters als Voraussetzung, dass jemand überhaupt schuldig werden kann, also die generelle Möglichkeit des Täters zu einer Wertung seines Handelns (vgl. §§ 19, 20 StGB).
  • Schuldform (Täterwille)
  • Das sind der Vorsatz und die Fahrlässigkeit als psychologische Elemente der Tat-Täter-Beziehung (vgl. § 15 StGB), also die Beziehung des Täters zu einer Tat.
  • Fehlen von Entschuldigungsgründen (Vorwerfbarkeit)
  • Das ist die Zumutbarkeit eines normgerechten Verhaltens, mithin das Fehlen von atypischen Umständen, durch welche Unrecht (Tatbestand und Rechtswidrigkeit) und Schuld unter die Ebene der  Strafwürdigkeit herabgemindert werden (vgl. §§ 33, 35 StGB).
  • Unrechtsbewusstsein (Täterwille)
  • Das ist das Wissen des Täters, dass er gegen Gebote oder Verbote des Strafrechts verstößt. Wenn das Unrechtsbewusstsein, Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, fehlt, liegt nämlich ein Verbotsirrtum i.S. von § 17 StGB vor.


5. Letzte zentrale Überlegung: Die Tatbestandsmäßigkeit geht der Rechtswidrigkeit, beide gehen der Schuld voraus. Es gibt tatbestandliches Handeln (z.B. § 223 StGB) ohne Rechtswidrigkeit (z.B. Notwehr gem. § 32 StGB); es gibt aber niemals rechtswidriges Verhalten ohne Tatbestand. Es gibt tatbestandliches und rechtswidriges Verhalten ohne Schuld (z.B. §§ 19, 20 StGB); es gibt aber niemals strafrechtliche Schuld ohne Tatbestand und Rechtswidrigkeit. Daraus folgt die elementarste aller Aufbauregeln: Zunächst müssen Sie den Tatbestand, dann die Rechtswidrigkeit, dann erst die Schuld prüfen. Gegen diese Regel dürfen Sie niemals verstoßen!

Aus  diesen zentralen Strukturüberlegungen zur Systematik von    T a t b e s t a n d  –  R e c h t s w i d r i g k e i t  –  S c h u l d   folgt die Möglichkeit, die auf den ersten Blick völlig unterschiedlichen Eingangsfälle in ein System zu bringen und damit vergleichbar zu machen.

  • So ist im „Homofall“ und im „Ohr-Abschneide-Fall“ überhaupt kein Tatbestand erfüllt. Nach Abschaffung des § 175 StGB ist ein solches Verhalten nicht mehr als strafbares Unrecht normiert und in § 223 StGB ist als tatbestandsmäßige Voraussetzung die körperliche Misshandlung eines „anderen“ normiert. Die Selbstverstümmelung ist also straflos. Der Tatbestand erfüllt seine Filterwirkung, strafbares von nichtstrafbarem, verbotenes von erlaubtem Handeln zu trennen.
  • Im „Straßenräuberfall“ und im „Arztfall“ sind zwar die Tatbestände der §§ 223, 212 StGB verwirklicht, die Taten aber jeweils gerechtfertigt durch Notwehr (§ 32 StGB) bzw. Einwilligung (§ 228 StGB). Die Taten bleiben im zweiten Filter der Rechtswidrigkeit hängen, der rechtswidriges von gerechtfertigtem Verhalten trennt.
  • Im „Vasenfall“ und im „Heilanstaltsfall“ erfüllen die Handlungen der Täter zwar jeweils den Tatbestand des § 212 StGB, auch billigt die Rechtsordnung ein solches Verhalten nicht, da ein Rechtfertigungsgrund den Tätern nicht zur Seite steht, es fehlt aber an der Schuld. Gem. § 19 StGB wird unwiderlegbar vermutet, dass bei einem Kind die Schuldfähigkeit entfällt, während § 20 StGB einen Schuldausschluss bei bestimmten Geisteskrankheiten normiert. Die tatbestandlichen und rechtswidrigen Verhaltensweisen können den dritten und letzten Filter nicht durchlaufen, der schuldhaftes und damit dem Täter vorwerfbares von schuldlosem und damit nicht vorwerfbarem Verhalten scheidet.


2. Schritt: Die besonderen Erscheinungsformen

Das strafrechtliche Puzzlespiel ist damit aber noch nicht ganz vollständig. Was fehlt, sind einige Spezial-Erscheinungsformen der Straftat. Der Gesetzgeber musste sich noch folgende speziellen Fragen stellen:

  • Bestrafe ich nur das aktive Handeln gegen eine Verbotsnorm oder auch das Unterlassen eines gebotenen Tuns? Siehe § 13 StGB!
  • Wie gehe ich vor, wenn mehrere Beteiligte auf der strafrechtlichen Bühne handeln und nicht nur ein Alleintäter auftritt? Siehe §§ 25, 26, 27 StGB!
  • Was geschieht, wenn sich jemand irrt, weil er denkt, es sei etwas strafbar, was gar nicht strafbar ist, oder es sei etwas nicht strafbar, was strafbar ist oder weil er nicht weiß, dass er tatbestandlich, rechtswidrig und schuldhaft handelt? Siehe §§ 16, 17 StGB!

Der allgemeine Teil enthält somit zunächst die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat, nämlich Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld,weiterhin die besonderen Erscheinungsformen einer Straftat, nämlich Versuch, Unterlassen, Täterschaft und Teilnahme und Irrtum. Der Allgemeine Teil ist hoch abstrakt und die allgemeinen Lehren nur fragmentarisch geregelt, was mindestens drei Theorien pro Paragraph zur Folge hat. Es gibt zu keinem Rechtsgebiet mehr Meinungsstreite als im Strafrecht AT.

Was haben wir im StGB zusammengestellt?

Die Straftat im Überblick
  • Ihre Allgemeine Erscheinungsformen
  • Ihre Besondere Erscheinungsformen


Die so erarbeitete Systematik ermöglicht es, für alle denkbaren Fallgestaltungen gemeinsame und dadurch vergleichbare Lösungen zu entwickeln. Die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat in Form einer Dreiteilung (Trichotomie) und die besonderen Erscheinungsformen werden von Theoretikern wie Praktikern gleichermaßen angewendet. Egal in welchem Amtsgericht in Deutschland oder in welchem Landgericht heute ein Strafrichter oder eine Strafkammer über einen oder mehrere Straftäter zu befinden hat, immer bewegt sich der Strafrichter bei der Fallprüfung auf einer der Ebenen unseres allgemeinen Deliktsaufbaus: entweder im Tatbestand oder in der Rechtswidrigkeit oder in der Schuld, wobei die besonderen Erscheinungsformen an bereiter Stelle in den Deliktsaufbau eingewoben werden müssen. Kommt er dabei zu dem Ergebnis, dass alle drei Ebenen erfüllt sind, so muss er bestrafen. Kommt er dagegen zu dem Ergebnis, dass irgendein Punkt in unserem dreigliedrigen Deliktsaufbau nicht erfüllt ist, so muss er freisprechen.


3. Schritt: Der besondere Teil des Strafrechts

Der allgemeine Deliktsaubau mit seinen besonderen Erscheinungsformen steht in der „Vor-die-Klammer-Ziehen-Technik“ natürlich im AT des StGB. Nunmehr musste sich der Gesetzgeber aber weiter entscheiden: Welche Rechtsgütersuche ich mir aus der Fülle der für das Zusammenleben in einer Gemeinschaft notwendigen Werte aus, die mir so wichtig sind, dass ich den Angriff auf sie kriminalisiere, d.h. mit Kriminalstrafe bedrohe, um so (und nur so geht es) eine Mindestordnung aufrecht zu halten und ihre Beachtung für ein gedeihliches menschliches Zusammensein zu erzwingen?

Der besondere Teil des StGB enthält diesen konkreten Rechtsgüterschutz in Form mehr oder weniger anschaulicher Tatbestände (§ 123; § 211; § 223; § 242; § 263; § 267 etc.).

 
4. Schritt: Die Straffolge

Schließlich enthält der allgemeine Teil die Ausprägungen der strafrechtlichen Reaktionsmittel der Geld- und Freiheitsstrafen sowie die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Welche Reaktionsmittel lasse ich als humaner, aber doch strenger Staat zu? Antwort gibt die Straffolgenlehre.

Diese erste große Karte („map of the StGB“) müssen Sie sich im Langzeitgedächtnis abspeichern, um sich – gleich an welcher Stelle Sie sich in der StGB-Vorlesung befinden – jederzeit „einnorden“ zu können. Diese Karte ist Ihr Polarstern! Fotokopieren Sie sie und legen Sie sie beim Strafrechtsstudium immer neben sich!

Lassen Sie sich am Anfang bitte nicht von dem Themenstreit über die kausale oder finale Handlungslehre allzusehr verwirren. Der Streit dreht sich darum, ob der Vorsatz zur Schuld gehört oder ob die Schuld ein Vorwurf ist, der unabhängig vom Vorsatz dem Täter gemacht werden muss, der Vorsatz vielmehr denknotwendig zur Handlung gehört.

Kausale Handlungslehre: Handlung ist nur Verursachung („blind“) ohne Vorsatz.

Finale Handlungslehre (final: zweckgerichtet): Die Handlung ist nicht zweckfrei, sondern zweckgerichtet („sehend“), d.h., durch die planvolle Lenkung der Handlung auf ein bestimmtes Ziel hin final strukturiert. Notwendige Folge: Der Vorsatz ist bereits bei der Handlung zu prüfen.

Das Lustige an diesem Streit zwischen Universitäten (Finalisten) und Rechtsprechung der Obergerichte (Kausalisten) ist, dass trotzdem beide fast immer zum gleichen Ergebnis kommen (was Sie noch öfter bei juristischen Streitereien feststellen werden).


Die Vorlesungen im Strafrecht teilen nun den skizzierten Überblick in drei Bereiche:

Strafrecht I

Die Vorlesung ist die Einführung in den allgemeinen und den besonderen Teil des StGB. Der allgemeine Teil des StGB enthält die allgemeinen, d.h. gattungsmäßig für jede Art von Straftat geltenden Grundsätze über die Tatvoraussetzungen und die Strafen als Tatfolgen. Gewissermaßen die vor die Klammer des gesamten Strafrechts gezogenen Zankäpfel! Die Veranstaltung führt in die Methodik und Grundlagen des Strafrechts ein. Dabei geht es um die das Strafrecht charakterisierende Einteilung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und  Schuld (Strukturaufbau einer Straftat). Demgegenüber werden im besonderen Teil die für ein gedeihliches gesellschaftliches Zusammenleben geschaffenen einzelnen Konditionalprogramme umschrieben, die im Interesse des Rechtsgüterschutzes erlassen und mit Strafdrohungen versehen worden sind, um diesen Schutz durch Abschreckung (Generalprävention) zu erreichen. Zunächst lernen Sie, welche Elemente im Tatbestand, für die Rechtswidrigkeit und die Schuld generell vorliegen müssen, damit ein Bürger vom Staat bestraft werden kann. Dazu kommen dann viele grundlegende Meinungsstreite zur Handlung und  Kausalität, zu Abgrenzungsfragen von Vorsatz und Fahrlässigkeit, zu Irrtümern sowie zu der Versuchslehre und der Unterlassungsdeliktslehre. Anhand dieser Meinungsstreite erlernen Sie (hoffentlich-„kleinfallbezogen“), ein Problembewusstsein im Strafrecht zu entwickeln.


Strafrecht II

Beleidigung, Brandstiftung, Mord! Strafrecht II ist vieles, nur nicht langweilig! Hat A den B angestiftet, Beihilfe geleistet oder war er gar Mittäter? Die Vorlesung behandelt intensiv die Tötungs-, Freiheits-, Ehr-, Brandstiftungs-, Straßenverkehrs- und Rechtspflegedelikte. Täterschaft und Teilnahme nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch, bieten aber die Grundlage, um dem weiteren Verlauf einer Vorlesung folgen zu können. Klassiker, wie der „Sirius-Fall“ (BGHSt 32, 38), lassen Sie nicht nur darüber staunen, was alles möglich ist, sondern verdeutlichen die Problematik. Wer diesen Fall einmal gehört hat, wird ihn sicher nicht so schnell vergessen. Wann und warum spricht man überhaupt von Mord und Totschlag? Der Mord gem. § 211 StGB (oder doch nur Totschlag gem. § 212 StGB?) ist ein spannendes Thema, wofür jedoch ebenfalls die eine oder andere Theorie und Definition gelernt werden muss. Daneben bieten die anderen Delikte gute Möglichkeiten, miteingebaut zu werden. Kann man es als Einwilligung in eine Körperverletzung werten, wenn A weiß, dass B betrunken ist, in dessen Auto einsteigt, und es zu einem Unfall kommt? Wo liegt der Unterschied zwischen einer Brandstiftung, einer schweren Brandstiftung und einer besonders schweren? Mit diesen und anderen Fragen bietet Strafrecht II ausreichend Lern- und Diskussionsstoff für die Klausur.


Strafrecht III

Bei Strafrecht III werden die Vermögensdelikte im engeren sowie im weiteren Sinne behandelt. Es werden also solche Straftaten erörtert, die die geldwerten Güter eines Rechtsgutträgers schützen. Da man sich ausschließlich im besonderen Teil des StGB befindet, wird der allgemeine Teil, der in den vorherigen Vorlesungen gelehrt wurde, als gegeben vorausgesetzt, so dass man sich diesen unbedingt noch einmal anschauen sollte. Im Rahmen der Vermögensdelikte im weiteren Sinne beschäftigt man sich mit Straftatbeständen, die spezielle Vermögensbestandteile schützen wie zum Beispiel die Verletzung des Eigentums, worunter der Diebstahl, die Unterschlagung, der Raub, die Sachbeschädigung und einige andere zu finden sind. Aber auch Straftaten gegen einzelne Vermögenswerte, wie der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges, werden hierunter subsumiert. Unter Vermögensdelikten im engeren Sinne werden Vergehen gegen das Vermögen als Gesamtheit verstanden. Dazu zählen etwa Betrug, Untreue, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei und vieles andere. Da die aufgezählten Straftatbestände so gut wie in jeder Examensklausur zu finden sind, bilden sie mit dem allgemeinen Teil den Pflichtfachstoff.

All dieses Wissen mündet irgendwann in die Strafrechtsklausur

Für die „großfallbezogene“ Strafrechtsklausur kommt es vor allem in einer Gesamtschau darauf an, den strafrechtlichen Prüfungsaufbau zu verstehen und Problembewusstsein sowohl für die allgemeine Erscheinungsform einer Straftat (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) als auch für die besonderen Erscheinungsformen einer Straftat in Form von Irrtum, Unterlassen, Täterschaft und Teilnahme und Versuch zu entwickeln.

Der Einstieg in Ihre Strafrechtsklausur erfolgt immer über einen Straftatbestand des besonderen Teils. Der besondere Teil ist immer (!) der Aufhänger, der allgemeine Teil meist das Herzstück der Klausuren. So wie im Zivilrecht am Anfang jeder Falllösung die Suche nach einer Anspruchsgrundlage aus dem BGB stehen wird, so müssen Sie auch im Strafrecht nach einer Norm fahnden, die den rechtlichen Grund für die Strafbarkeitsfrage des Falles darstellen kann. Eine solche Norm findet man, lässt man einmal die strafrechtlichen Nebengesetze außer Betracht, nur im besonderen Teil des StGB. Eine Klausur im Strafrecht kann sich also niemals nur mit Vorschriften des allgemeinen Teils beschäftigen. Vielmehr lautet die in strafrechtlichen Arbeiten immer wieder gleich gestellte Frage – „Haben sich A, B oder C oder alle drei wegen eines oder mehrerer tatsächlicher Lebensausschnitte – zusammengeschlossen im Sachverhalt – strafbar gemacht?“, – immer gleichlautend mit der Frage – „Finden Sie im besonderen Teil des StGB eine Antwort-Norm auf die für diese oder jene Handlung im Sachverhalt aufgeworfene Frage nach dem staatlichen Strafanspruch gegen einen Täter oder Teilnehmer?“

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