In Klausuren geht es immer, in Hausarbeiten und Referaten fast immer um das Lösen juristischer Sachverhalte. Denn auch in umfangreichen wissenschaftlichen juristischen Hausarbeiten und Referaten kann durchaus ein fallorientierter Aufbau vorkommen. Dann ist der gelernte klausurentechnische zivilrechtliche Anspruchsaufbau oder der strafrechtliche dreiteilige Deliktsaufbau der einzig mögliche, um auch eine Hausarbeit optimal zu strukturieren. Der fallorientierte Aufbau ist in allen schriftlichen wie mündlichen Leistungsnachweisen der Regelfall, weil der Student in der Juristerei nun einmal lernen soll, einen vorgegebenen Sachverhalt mit dem Gesetz und dem methodischen Instrument der Subsumtionstechnik im Gutachtenstil zu entscheiden. Der Fall muss sich dann im Gesetz spiegeln! Dieses Instrumentarium müssen Sie beherrschen: · Genaues Sachverhaltsstudium mit bildlichen „Aufhellern“ · Aufgabenstellungsanalyse · Antwortnormsuche im BGB oder StGB · Sezieren der Anspruchsgrundlage oder des Straftatbestandes · Auslegen der Tatbestandsmerkmale · Definieren der Tatbestandsmerkmale · Subsumieren unter die Tatbestands-merkmale · Zwischenergebnis!
Verstummt ist mittlerweile die früher von Professoren weit verbreitete pauschale Kritik in Hörsälen gegen die Aufbauschemata. Im Gegenteil: Heute zeigt sich eine geradezu überschwängliche Tendenz, vorhandene Schemata durch immer mehr und immer neue Unterpunkte so zu überfrachten, dass sie ihren Sinn verlieren als einprägsame Modelle, Muster, Vorbilder, ja Urbilder. Stattdessen verleiten solche überladenen „Hilfen“ zu meist überflüssigen Erwägungen, die häufig mit Randbemerkungen wie „abwegig“ bestraft werden. Sekundierende Schemata sind Grundmuster, systematische Raster, die wie Schablonen wirken. Gute Schemata sind durch so viele Fälle durchgelaufen, dass sie keine Bindungen mehr zum Einzelfall haben. Sie sind entstanden durch das „Ausfällen“ von Gemeinsamkeiten aus dem Gemisch der Einzelfälle. Nur diese Gemeinsamkeiten werden in die Schemata eingestellt – das macht sie zu sturmerprobten Hilfen. Allerdings brauchen diese Schemata immer ihr Gegenüber: den Fall. Sie sind kein Selbstzweck, lediglich ständiger Fallbegleiter. Die Verschiedenheit der Fälle hebt die Einheit der Schemata nicht auf, sondern ihre Einheit behauptet sich in der Vielzahl und Verschiedenheit der Fälle. Über die Notwendigkeit und Brauchbarkeit von Prüfungsschemata oder Aufbaupaketen zu streiten, erscheint müßig. Entscheidend ist, dass der Student den Fall an der Elle seines Schemas messen kann. Wendet man kein Schema an, besteht die viel größere Gefahr, Wichtiges zu vergessen und Unwesentliches auszuwalzen. Dieser Gefahr versuchen die Schemata gerade vorzubeugen. Es kann nur dringend empfohlen werden, sich solche Grundstrukturen einzuprägen, und sei es auch nur dazu, im Ernstfall der Fallbearbeitung festzustellen, dass sie nicht passen. Sie können aber darauf vertrauen, dass sie passen, Sie sich in der weitaus überwiegenden Zahl der Leistungsnachweise eng an solche von alters her aufgestellte und sturmerprobte Hilfen anlehnen können. Ausnahmefälle vermag man dann umso besser zu erkennen. Denken Sie nur daran, dass sich der Aufbau immer am jeweiligen Sachverhalt zu orientieren hat.
Juristische Klausuren weisen oft bestimmte, immer wiederkehrende Strukturen auf. Die Gliederungen dieser Arbeiten ähneln sich daher. Das hat den Vorteil, dass sich solche Standardgliederungen und Standardeinleitungen üben lassen. Es birgt jedoch die Gefahr in sich, dass eine zwar präsente, aber nicht passende Standardstruktur gewählt wird. Um den Standardstrukturen, den Schemata, entsprechen zu können, muss man auch ein wenig von ihrem Geist verstanden haben. Anderenfalls klappert nur noch die Gebetsmühle, bei der dem „Schema“ sein Gegenüber, der „Inhalt“, im Grunde völlig egal ist. Das darf nicht passieren! Trotz dieser Gefahr – man muss sich ihrer nur bewusst sein! – ist es zweckmäßig, anhand von Schemata die Struktur der Arbeit anzugehen. Der Gebrauch von Schemata schließt in der konkreten Klausurensituation nicht aus, einen abweichenden Aufbau und divergierende Gewichtungen vorzunehmen. Wenn man in Zweifel gerät über die Frage, ob und, wenn ja, welches Schema gerade für diesen Sachverhalt am zweckmäßigsten gewählt oder verworfen werden sollte, dann wende man sich an die einzige Instanz, vor der sich alle Gliederungen, Schemata, Standardstrukturierungen, Sachverhaltsinterpretationen oder Klausurenmodelle zu verantworten haben: Ihre Logik! Es gibt – jedenfalls im Klausurensaal – keine Instanz über Ihrer Vernunft!
Sie werden jetzt für die BGB- und StGB-Klausur solche methodisch-strukturierten Übersichten, sprich Schemata, von mir an die Hand bekommen, die für Sie als Hilfsmittel zum persönlichen Gebrauch für Ihre Leistungskontrollen bestimmt sind. Sie sind sicherlich nicht immer vollkommen – klar. Entscheidend kommt es auch gar nicht auf das Makellose und Vollkommene an, sondern darauf, dass Sie überhaupt etwas an der Hand haben, damit Sie in BGB- und StGB-Fällen Strukturen bilden können. Das zeichnet nämlich uns Juristen aus, dass wir Strukturen bilden können!
Die StGB-Klausur und ihre Schemata
Am Anfang jeder StGB-Klausur steht immer die Suche nach einem Straftatbestand. Der Einstieg in eine Strafrechtsklausur erfolgt immer über einen Straftatbestand des besonderen Teils des StGB. Deshalb wollen wir ihm eine besondere Aufmerksamkeit widmen.
So wie im Zivilrecht am Anfang jeder Falllösung die Suche nach einer Anspruchsgrundlage steht, so muss man auch im Strafrecht nach einer Norm fahnden, die den rechtlichen Grund für die Strafbarkeitsfrage des Falles darstellen kann, gewissermaßen eine staatliche „Straf-Anspruchsgrundlage“ für die Strafbarkeit des oder der Täter oder Teilnehmer. Eine solche Norm findet man, lässt man einmal die strafrechtlichen Nebengesetze außer Betracht, nur im besonderen Teil des StGB. Eine Klausur im Strafrecht kann sich also niemals nur mit Vorschriften des allgemeinen Teils beschäftigen. Vielmehr ist die in strafrechtlichen Arbeiten immer wieder gleich gestellte Frage: „Haben sich A, B oder C oder alle drei wegen eines oder mehrerer tatsächlicher Lebensausschnitte – zusammengeschlossen im Sachverhalt – strafbar gemacht?“ immer gleichlautend mit der Frage: „Finden Sie im besonderen Teil des StGB eine Antwort-Norm auf die für diese oder jene Handlung im Sachverhalt aufgeworfene Frage nach dem staatlichen Strafanspruch eines oder mehrerer Täter?“
Während Sie im Zivilrecht Ihre liebe Not haben, mit Hilfe des Siebes des § 194 BGB aus dem Meer der anspruchsbegründenden, -hindernden, -vernichtenden, ‑hemmenden Normen, den Definitions-, Ergänzungs- und Verweisungsparagraphen die Anspruchsgrundlagen herauszufischen, bereitet Ihnen diese Aussiebung im StGB keine Schwierigkeiten: Nahezu alle Normen im besonderen Teil enthalten staatliche Strafansprüche und damit Antwortnormen auf mögliche Fallfragen in der Klausur nach der Strafbarkeit der Beteiligten (Ausnahmen etwa §§ 256, 358 StGB). Schwierigkeiten dagegen bereiten Ihnen mehr die Strukturen eines strafbaren Tuns oder Nichttuns, die Einzelelemente des „Systems Straftat“.
Ein Straftatbestand ist die Zusammenfassung derjenigen Tatbestandsmerkmale, die das verbotene Verhalten beschreiben und von nicht verbotenem Verhalten abgrenzen. Damit dieses verbotene Verhalten auch noch ein strafbares Verhalten wird, muss es überdies rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein.
Der Straftatbestand setzt sich aus den geschriebenen Merkmalen des Gesetzes sowie den beiden nichtgeschriebenen, denen der Handlung und Kausalität, zusammen. Er stanzt aus der Fülle der Lebensvorgänge diejenigen heraus, die unser aufgeklärter Gesetzgeber grundsätzlich für strafbar hält. Die Straftatbestände beschreiben die Tatbestandsmerkmale der Straftaten und damit im Wesentlichen die Welt des besonderen Teils des StGB. Sie stellen den ethischen Minimalkonsens als Straftatenkatalog des StGB zum Schutz wichtiger Rechtsgüter auf.
Eine Handlung in der Alltagswelt ist dann in der Strafrechtswelt, wenn sie mit den vom Gesetz im besonderen Teil des StGB genau beschriebenen Tatbestandsmerkmalen eines Delikts übereinstimmt. Hier findet man eine Vielzahl von geschriebenen Merkmalen, die ausgelegt und definiert werden müssen und unter welche man dann subsumieren muss. Die Vermögens- und Eigentumsdelikte, die Urkundsdelikte sowie die Delikte gegen Leib und Leben stellen das Exerzierfeld des Studenten dar, der Rest ist überwiegend Exotik.
Die Merkmale eines Straftatbestandes werden unterschieden in:
● Deskriptive Tatbestandsmerkmale – Unter deskriptiven Tatbestandsmerkmalen (lat.: describere, d.h. beschreiben) versteht man Merkmale, die ein vorgegebenes Phänomen des realen Seins beschreiben. Es sind Merkmale, deren Sinngehalt aus sich heraus verständlich ist, deren Feststellung also durch einfache „Wahr“-Nehmung erfolgen kann, ohne dass es einer rechtlichen Wertung bedarf (leibliche Geschwister in § 173 Abs. 2 S. 2 StGB; Frau in § 218 Abs. 4 StGB; Mensch in §§ 211, 212 StGB; Sache in §§ 242, 303 StGB; beschädigen oder zerstören in § 303 StGB; Gebäude in § 305 StGB).
● Normative Tatbestandsmerkmale – Unter normativen, d.h. wertenden (lat.: norma, Maßstab, Regel) Tatbestandsmerkmalen versteht man Merkmale, deren Vorhandensein nicht allein durch bloße Wahrnehmung erfasst, sondern erst aufgrund einer rechtlichen Wertung der wahrgenommener Tatsachen festgestellt werden kann. Knapper: Tatbestandsmerkmale, die nur unter der logischen Voraussetzung ihrer Ausfüllung anhand einer Wert- und Rechtsordnung gedacht werden können, z.B. „fremd“ in § 242 StGB, „Urkunde“ in § 267 StGB, „Zueignungsabsicht“ in § 242 StGB, „Sexuelle Handlung“ in § 174 StGB.
Deskriptive Merkmale sind nur wahrnehmungsbedürftig, normative Merkmale sind wahrnehmungsbedürftig und wertausfüllungsbedürftig.
● Qualifizierende Tatbestandsmerkmale – Sie haben im Verhältnis zum Grundtatbestand strafschärfende Wirkung (z.B. § 263 Abs. 5 zu § 263 Abs. 1 StGB).
● Privilegierende Tatbestandsmerkmale – Sie haben im Verhältnis zum Grundtatbestand strafmildernde Wirkung (z.B. § 216 zu § 212 StGB).
Der Tatbestand zerfällt in einen objektiven Tatbestand, der das äußere Erscheinungsbild der Tat, also Täterkreis, Tathandlung, Taterfolg, Tatopfer, Tatmittel kennzeichnet und einen subjektiven Tatbestand, der die Vorstellungswelt des Täters, also seine Absichten, Motive und Gesinnungen betrifft. Ob der Vorsatz zum subjektiven Tatbestand gehört, richtet sich nach Ihrer Entscheidung zur kausalen oder finalen Handlung.
Alle Tatbestände des besonderen Teils des StGB sind nach der Architektur des „Wenn-Dann-Konditionalprogramms“ gebaut. Sie enthalten alle auf der Voraussetzungsseite („Wenn“) mehr oder weniger viele und mehr oder weniger verdichtete, kompliziert-abstrakte Tatbestandsmerkmale, die auszulegen, zu definieren sind und die auf Ihre Subsumtion harren, auf der anderen Seite die Rechtsfolgen („Dann“) der Strafen. Sie werden alle nach derselben Gutachten-Methodik geprüft und sie sind alle miteinander verwandt.
Zur kurzen Wiederholung:
- Jeder Tatbestand ist die Summe seiner Tatbestandsmerkmale. Also müssen Sie den Tatbestand sezieren und in seine „Tatbestandsmerkmale“ (TBMe) zerlegen.
- Jetzt müssen Sie die TBMe logisch ordnen und sich einzeln vornehmen! Objektive TBMe vor subektiven TBMen.
- Danach müssen Sie den Tatbestandsmerkmalen ihre Konturen geben; dieses geschieht durch Auslegung.
- Die Auslegung mündet in eine Definition, die das TBM beschreibt und den nächsten Schritt der Subsumtion erleichtert. Zu den Definitionen müssen Sie frühzeitig wissen, dass ohne einen gewissen Definitionsschatz ein vernünftiges Arbeiten im Strafrecht nicht möglich ist.
- Der nächste Schritt ist die Subsumtion unter jede einzelne Definition. Es ist die eigentliche juristische Arbeit.
- Danach ist jede Subsumtion durch ein Zwischenergebnis (ZwErg) abzuschließen.
Fazit:
- TBM 1 vornehmen: Auslegung 1 – Definition 1 – Subsumtion 1 – Zwischenergebnis 1: Passung zwischen „Gesetzesstück TBM 1“ und „Sachverhaltsstück 1“ klappt … oder klappt eben nicht. Gelingt die Passung, wird die Prüfung fortgesetzt; scheitert sie, ist hier die Prüfung beendet.
- TBM 2 vornehmen: Auslegung 2 – Definition 2 – Subsumtion 2 – Zwischenergebnis 2: Passung zwischen „Gesetzesstück TBM 2“ und „Sachverhaltsstück 2“ klappt … oder klappt nicht. Fortgang s.o.
- Zu TBM dürfen Sie erst fortschreiten, wenn das (der) „ZwErg“ zu TBM positiv feststeht.
Unter jedem Straftatbestand des besonderen Teils „hängt“ immer das gleiche Schema:
Jeder Tatbestand ist die Summe seiner Tatbestandsmerkmale
Schwierigkeiten bereitet es im Anfang des Klausurenschreibens, aus der Menge der strafrechtlichen Tatbestände den in Ihrem konkreten Fall passenden zu finden und vor allem: Keinen zu vergessen. Das Inhaltsverzeichnis, das Studium der einzelnen Abschnitte und das Durchforsten dieser Abschnitte nach Titelüberschriften erleichtern Ihnen die Suche nach den in Betracht kommenden Tatbeständen. Bei komplizierten Sachverhalten sollten Sie sich beim Aufsuchen von Strafansprüchen allerdings nicht gleich in den besonderen Teil stürzen, sondern zunächst den Sachverhalt nach Tatkomplexen gliedern.
Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen: Die einschlägigen Straftatbestände im besonderen Teil sind Ihnen bald bekannt, es dreht sich wie ein rotierendes Kaleidoskop fast immer um dieselben. Von den §§ 80-358 StGB benötigen Sie nur wenige.
Guter Tipp: Wenn Sie Ihren Sachverhalt durchgelesen und Ihre Klausur gegliedert haben, überprüfen Sie sorgfältig den besonderen Teil nach Abschnitten und Titelüberschriften mit dem Finger am Text auf einzelne – vielleicht übersehene – Strafansprüche! Glauben Sie mir, es lohnt sich! Am Anfang steht nun mal das Blättern!
Zum Aufbau: Regelmäßig müssen Sie das Verhalten mehrerer Täter (A, B, C) anhand des StGB würdigen. Hier bieten sich zwei Aufbauten an:
- Der Aufbau kann sich zum einen an der Strafbarkeit eines der Täter orientieren. Man prüft zunächst den A voll durch, dann den B und dann den C, zum Schluss prüft man die Konkurrenzen.
- Der Aufbau kann sich zum anderen nach Tatkomplexen richten, da sich die strafrechtliche Sachverhaltsgeschichte regelmäßig in mehrere Teilakte zergliedern lässt. Es wäre dann zunächst im ersten Teilakt die Strafbarkeit von A, B und C zu prüfen, dann erst das Verhalten der Täter im zweiten Teilakt und dann das strafbare Tun im weiteren Geschehensablauf des Sachverhalts. Am Ende fasst man die jeweiligen Strafbarkeiten des A, B und C zusammen und stellt die Konkurrenzfragen.
Vorschlag: In der Klausur ist der Aufbau nach Tätern (Tätermodus) zu empfehlen, in der Hausarbeit der Tatkomplexmodus. Allerdings mit einer Ausnahme: Auch in der Klausur müssen Sie den Aufbau nach Tatkomplexen wählen, wenn die Beteiligten öfter im Täter-Teilnehmer-Verhältnis agieren. Da die Teilnahmehandlung Beihilfe und Anstiftung in ihrer Strafbarkeit abhängig sind von der Haupttat, vgl. §§ 26, 27 StGB, insbesondere § 28 StGB, müssten Sie dauernd in der Prüfung von A auf B und auf C wechseln und umgekehrt. Für den Fall der Akzessorietät hat sich deshalb eingebürgert, nach Tatkomplexen zu gliedern. Es ist ganz einfach eleganter. Wenn aber lediglich eine (!) Unterbrechung notwendig wird, bleibt es beim Aufbau nach Tätern. Wenn also A einen Diebstahl und einen Betrug begeht, dann den B zu einem Raub anstiftet, so ist nur eine Zäsur erforderlich. Erst wäre die Strafbarkeit des A zu prüfen, soweit er Täter ist, dann das Verhalten des B zu erörtern, woran sich schließlich die Prüfung des A, nunmehr als Teilnehmer an den Taten des B, anschließt. Müsste jetzt erneut die Strafbarkeit des B geprüft werden, weil er Beihilfe zu Taten des A geleistet hat, hätten Sie von Anfang an auf den Tatkomplexmodus umsteigen müssen.
Haben Sie sich für den Aufbau nach Tätern entschieden, müssen Sie mit dem Täter beginnen, bei dem das Schwergewicht der Handlung liegt.
Jede strafrechtliche Klausur muss in eine Prüfungsreihenfolge gebracht werden. Den zum Teil empfohlenen Reihungsfolgen: „schwere Taten vor leichten Taten“ und „sicher vorliegende Taten vor möglicherweise vorliegenden Taten“ kann nicht gefolgt werden. Was ist schon „schwer“, was „leicht“? Welche Tat liegt in einer Klausur schon „sicher“ vor, welche nur „möglicherweise“? Es entsteht bei Student wie Korrektor absolute Verwirrung. Empfohlen werden kann nur die historische Methode. Diese besteht darin, dass das strafrechtlich relevante Verhalten eines Täters entsprechend dem historischen Geschehensablauf der Sachverhalts-geschichte geprüft wird. Sie ist aus Gründen der Logik, der praktischen Zweckmäßigkeit (Konkurrenzverhältnisse) und auch des zeitlich-linearen menschlichen Empfindens absolut vorzugswürdig. Die Gliederung nehmen Sie aber nur dann historisch vor, wenn in etwa gleich schwer gewichtige Strafhandlungen vorliegen. Anders natürlich, wenn eine schwere Straftat im Vordergrund steht: Wenn also T eine Fensterscheibe einschlägt und kurz darauf den Hauseigentümer umbringt, dürfen Sie nicht mit der historisch früheren Sachbeschädigung beginnen, sondern mit dem Mordtatbestand.
Final oder kausal – oder egal?
Bei jeder strafrechtlichen Klausur stehen Sie vor einer grundsätzlichen Frage, die den gesamten Aufbau Ihrer Darstellung entscheidend bestimmt. Sie müssen wählen zwischen der kausalen und finalen Handlungslehre.
- Nach dem kausalen Handlungsbegriff gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit zum Verschulden, sind also nach Tatbestand und Rechtswidrigkeit bei der Schuld zu erörtern.
- Anders dagegen der finale Aufbau. Bedingt durch den engeren Handlungsbegriff (Handlung ist nicht jede vom Willen getragene Handlung, sondern sie muss zweckgerichtet sein, eben final) wird der Vorsatz, der die Zweckgerichtetheit erst erkennbar macht, bereits im Tatbestand geprüft, und zwar nach den objektiven und vor den subjektiven Tatbestandsmerkmalen (z.B.: Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht). Die Fahrlässigkeit wird aufgeteilt. Sie müssen sich für eine dieser Aufbauweisen entscheiden, welche ist egal, nur müssen Sie sie konsequent in Ihrer Arbeit durchhalten.
- Der kausale Handlungsbegriff hat jedenfalls als Klausurenarbeitstechnik seinen Sinn noch nicht aufgegeben, wenngleich viele Studenten den finalen Aufbau aus klausurtaktischen Gründen bevorzugen, weil bei Verneinung des Vorsatzes die Prüfung der Rechtswidrigkeit und der Schuld entfällt.
Hier nun einige hoffentlich hilfreiche Prüfungsschemata für Ihre StGB-Klausuren.
Die Verschiedenheit der strafrechtlichen Fälle hebt die Einheit unserer Schemata nicht auf, sondern ihre Einheit behauptet sich in der Verschiedenheit der Fälle. Man muss eine gewisse „Achtung“ vor der Struktur dieser Schemata entwickeln, vor dem Ineinanderpassen und Ineinanderfassen ihrer Einzelelemente. Sie sollten als anschauliche, vereinfachende Darstellungen, Übersichten, Rahmen, Muster oder Modelle dienen. Wenden Sie sie an! Aber niemals gedankenlos nach Schema F!
1. Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Tathandlung (ggf. Abgrenzung: aktives Tun/Unterlassen)
2. Eintritt des Erfolges bei Erfolgsdelikten
3. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg nach der Äquivalenztheorie
4. Geschriebene TBMs des Straftatbestandes (§§ 223, 242, 263, 211, 212 etc.)
- Ggf.: Besondere Absichten (z.B. Zueignungsabsicht in § 242; Bereicherungsabsicht in §§ 263, 253; Täuschungsabsicht in § 267)
- Ggf.: Rechtswidrigkeit als Attribut eines einzelnen TBM (z.B. §§ 242, 253, 263)
- Ggf.: Tatbestandsausschließende Einwilligung (Einverständnis)
- Ggf.: Besondere täterschaftliche Merkmale des Täters (z.B. „Amtsträger“ § 331, § 11; „Arzt“ in § 203; „Richter“ in § 339)
II. Rechtswidrigkeit
Unwerturteil über die Tat. Die Tatbestandserfüllung indiziert die Rechtswidrigkeit, es sei denn, es greift ein Rechtfertigungsgrund ein (Regel-Ausnahme-Verhältnis).
1. Notwehr gem. § 32 Abs. 1, Abs. 2 StGB
- Angriff
- Gegenwärtig
- Rechtswidrig
- Erforderlichkeit
- Verteidigungswille
- Kein Rechtsmissbrauch
2. Notstand gem. § 34 StGB
- Gefahr
- Gegenwärtig
- Für irgendein Rechtsgut
- Kollisionslage zwischen zwei Interessen
- Erhaltungsgut (Rechtsgut) feststellen
- Eingriffsgut (Rechtsgut) feststellen
- Gesamtabwägung treffen, ob Erhaltungsgut Eingriffsgut wesentlich überwiegt
- Gefahr nicht anders abwendbar als durch die Notstandshandlung
- Rettungswille
- Tat muss nach § 34 S. 2 StGB ein angemessenes Mittel sein
3. Spezialnotstände bei Sachbeschädigungen
- Notstand gem. § 228 BGB
- Drohende Gefahr durch eine Sache (Tier)
- Einwirkung auf („schuldige“) Sache objektiv erforderlich
- Güter- und Interessenabwägung
- Rettungswille
- Notstand gem. § 904 BGB
- Gegenwärtige Gefahr
- Einwirkung auf („unschuldige“) Sache objektiv erforderlich
- Güter- und Interessenabwägung
- Rettungswille
4. Einwilligung gem. § 228 StGB für Körperverletzungen; § 228 StGB analog (oder Gewohnheitsrecht) bei anderen Rechtsgutverletzungen
- Einwilligung vor der Tat ausdrücklich oder konkludent vom Rechtsgutträger erteilt
- Einwilligung rechtlich zulässig
- Bei Individualrechtsgütern grundsätzlich zulässig
- Bei Universalrechtsgütern nicht zulässig
- Auch nicht bei Individualrechtsgütern zulässig
- Leben: § 216 StGB
- Körper: § 228 StGB
- Einwilligungsfähigkeit (auch bei Eigentum!)
- Einwilligung frei von Willensmängeln
- Handeln in Kenntnis der Einwilligung
5. Festnahmerecht gem. § 127 StPO
- Betreffen auf frischer Tat (Straftat)
- Fluchtgefahr oder die Unmöglichkeit der sofortigen Identitätsfeststellung
- Verhältnismäßigkeit
- Absicht, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen
III. Schuld
Unwerturteil über (Tat-)Täter(-Beziehung)
- Verantwortlichkeit gem. §§ 19, 20 StGB; §§ 3, 105 JGG
- Verantwortlichkeit nach Grundsätzen der Actio libera in causa (vorsätzlich herbeigeführte Schuldunfähigkeit)
2. Schuldformen
- Direkter Vorsatz („Dolus directus“)
- Eventualvorsatz („Dolus eventualis“)
- Entfällt gem. § 16 Abs. 1 (Vorsatzwegfall)
- bei Nichtwissen oder Verkennen eines Tatbestandsmerkmals (Tatbestandsirrtum)
- bei der irrigen Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (§ 16 Abs. 1 analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum)
3. Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen
- Notwehrexzess gem. § 33 StGB
- Notwehrüberschreitung bez. des Merkmals der Erforderlichkeit der Verteidigung
- Beruhen auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken
- Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB
- Gegenwärtige Gefahr
- Für Leben, Leib oder Freiheit
- Gefahr droht Täter selbst, einem Angehörigen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- oder nahestehender Person
- Gefahr nicht anders abwendbar
- Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar (§ 35 Abs. 1 S. 2 StGB)
Wissen des Täters, dass er gegen die Verbote des Strafrechts verstößt (Einsichtsmöglichkeit in das Unrecht)
- Entfällt gem. § 17 (Unrechtsbewusstseinswegfall)
- bei Fehlvorstellung über das Verbotensein der Tat (Verbotsirrtum)
- bei Verkennen der rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
2. Das Fahrlässigkeitsdelikt
- Tatbestand
1. Handlung
2. Erfolgseintritt
3. Kausalität
4. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
5. Objektive Vorhersehbarkeit
6. Zurechnungszusammenhang zwischen Erfolg und Sorgfaltspflichtverletzung
7. Schutzzweck der Norm
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
2. Rest der Fahrlässigkeit
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Subjektive Vorhersehbarkeit
3. Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen
4. Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens
3. Das versuchte Begehungsdelikt
I. Vorüberlegungen zum Versuch
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
- § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 bei Verbrechen
- § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 i.V.m. Norm des besonderen Teils bei Vergehen
II. Tatbestand
1. Tatentschluss, d.h. Vorsatz bzgl. aller TBMs
2. Ggf. Absichten des Tatbestandes
3. Anfang der Ausführungen, d.h. unmittelbares Ansetzen („Jetzt geht’s los!“)
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld (Restschuld ohne Vorsatz)
2. Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen
V. Rücktritt vom Versuch gem. § 24
1. Kein fehlgeschlagener Versuch
2. Freiwilliger Rücktritt
Unbeendeter Versuch; § 24 Abs. 1 S. 1 1.Alt.
- Vollständiges und endgültiges Aufgeben des Tatentschlusses
- Freiwilligkeit
- Passives Verhalten reicht aus! Gegenentschluss notwendig!
Beendeter Versuch; § 24 Abs. 1 S. 1 2.Alt.
- Verhinderung des Taterfolges
- Durch eigenes Zutun des Täters
- Freiwilligkeit
Aktives Verhalten geboten! Gegenaktivität notwendig!
Nichtvollendung ohne Zutun des Täters; § 24 Abs. 1 S. 2
- Nichtvollendung der Tat
- Ernsthaftes Bemühen um eine Verhinderung der Vollendung
- Freiwilligkeit
Beim gemeinschaftlichen Versuch; § 24 Abs. 2
- Verhinderung der Vollendung
- Freiwilligkeit bzw. ernsthaftes Bemühen
4. Das vollendete vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt
I. Tatbestand
1. Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges einer Verbotsnorm
2. Nichtvornahme des erforderlichen Tuns (Abgrenzung Tun/Unterlassen)
3. Kausalität (hypothetische Kausalität)
4. Möglichkeit der Erfolgsabwendung
5. Zumutbarkeit der Erfolgsabwendung
6. Garantenstellung aus:
- Gesetz/Rechtsvorschrift
- Vertrag/tatsächlicher Gewährsübernahme
- Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes rechtswidriges Tun)
- konkreten Lebensbeziehungen (enge Gemeinschaften)
7. Ganz selten: Entsprechungsklausel
II. Rechtswidrigkeit
Es liegen weder allgemeine Rechtfertigungsgründe noch eine (nur hier geltende) Pflichtenkollision vor
III. Schuld
2. Schuldformen
- Direkter Vorsatz
- Eventualvorsatz
- Vorsatz muss hinsichtlich aller TBMs – einschließlich der die Garantenstellung begründenden tatsächlichen Umstände vorliegen
- Vorsatz entfällt gem. § 16 Abs. 1
3. Nichtvorliegen von allgemeinen Entschuldigungsgründen und von der für Unterlassungsdelikte speziellen entschuldigenden Pflichtenkollision
- Wissen des Täters, dass er gegen die Gebote des Strafrechts verstößt aufgrund einer rechtlich bestehenden Garantenpflicht
- Entfällt gem. § 17 (Gebotsirrtum) u.a. bei Irrtum des Täters über das Bestehen seiner Garantenpflicht
5. Täterschaft und Teilnahme gem. §§ 25, 26, 27 StGB
1. Täterschaft
- Alleintäterschaft gem. § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB
- Mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB
- Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB
2. Teilnahme
- Anstiftung gem. § 26 StGB
- Tatbestand
üü Fremde Haupttat
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Vorsatz (nur!!)
üü Bestimmen
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
· gerichtet auf Vollendung der fremden Haupttat
· gerichtet auf Bestimmen
- Beihilfe gem. § 27 StGB wie Anstiftung; statt „Bestimmen“, „Hilfeleistung“; statt „Doppelter Anstiftervorsatz“
„Doppelter Gehilfenvorsatz“
3. Abgrenzung
- Täter ist, wer die Tat als eigene will (animus auctoris)
- Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will (animus socii)
6. Irrtum
1. Irrtum über den Tatbestand (Tatbestandsirrtum) (auf Ebene des Vorsatzes zu erörtern für uns Kausalisten)
- Täter kennt ein Tatbestandsmerkmal überhaupt nicht. Folgen ergeben sich
aus § 16 Abs. 1 StGB! Vorsatz entfällt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
- Täter irrt, weil er nicht richtig unter ein deskriptives Tatbestandsmerkmal subsumiert (z.B. Sache) („Ich wusste nicht, dass ein Tier eine Sache ist“): Sog. Subsumtionsirrtum ist unbeachtlich, da die richtige Subsumtion nicht Aufgabe des Täters ist. Kein Vorsatzausschluss!
- Täter irrt, weil er nicht richtig unter ein normatives Tatbestandsmerkmal subsumiert (z.B. Urkunde) („Ich wusste nicht, dass ein Bierdeckel eine Urkunde ist“). Kein Vorsatzausschluss gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB bei Kenntnis der Tatsachen, die unter normatives Merkmal subsumiert werden und Kenntnis des rechtlichen Gehalts des normativen Merkmals aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre.
- Täter irrt über den Kausalverlauf.
- Täter irrt gar nicht, sondern verwechselt nur die Personen oder Objekte (error in persona/objecto). Kein Irrtum!
2. Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Verbotsirrtum) (auf Ebene des Unrechtsbewusstseins zu erörtern für Kausalisten wie Finalisten)
Direkter Verbotsirrtum, d.h., Täter erkennt überhaupt nicht, dass seine Tat verboten und daher Unrecht ist. Ihm fehlt die Vorstellung, Unrecht zu tun.
- Irrtum unvermeidbar: Unrechtsbewusstsein entfällt gem. § 17 S. 1 StGB:
- Bestrafung entfällt
- Irrtum vermeidbar: Unrechtsbewusstsein entfällt nicht gem. § 17 S. 2
- StGB: Bestrafung erfolgt aus Vorsatzdelikt mit Milderungsmöglichkeit
Indirekter Verbotsirrtum, d.h., Täter weiß, dass Tat verboten und daher
grundsätzlich Unrecht ist, glaubt aber, im konkreten Fall ausnahmsweise gerechtfertigt zu sein
- Er irrt über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes, den es nicht gibt
(Erlaubnisirrtum; Lösung über § 17 StGB).
- Er irrt über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes
(Erlaubnisirrtum; Lösung über § 17 StGB).
- Er irrt weder über die Existenz eines nicht anerkannten, noch über die
Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes; er nimmt irrig die
Existenz eines rechtfertigenden Sachverhalts an, bei dessen Vorliegen
ein Rechtfertigungsgrund eingriffe (Erlaubnistatbestandsirrtum; Lösung
über § 16 StGB analog).
3. Irrtum über die Schuld
· Irrtum über Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB): unbeachtlich
· Irrtum über Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes: § 35 Abs. 2
StGB regelt die Frage speziell in Anlehnung an § 17 StGB
7. Konkurrenzen (lat.: concurrere, zusammenlaufen)
Hier ist eine Fundgrube für Fehler, weil die Konkurrenzlehre ein stiefmütterliches Dasein in der Ausbildung führt und meist am Ende unter schwerem Zeitdruck „hingehauen“ wird.
Beim Täteraufbaumodus empfiehlt es sich, die Konkurrenzen schon nach Feststellung der Strafbarkeit jedes Täters zu prüfen, also nicht erst am Schluss der ganzen Klausur. Beim Tatkomplexaufbaumodus prüft man die Konkurrenzen allerdings zusammenfassend für sämtliche Täter und Teilnehmer am Ende der Klausur. Bei der
Konkurrenzprüfung sollten möglichst keine hässlichen Flüchtigkeitsfehler oder Auslassungen vorkommen, wozu die notwendige Eile leider häufig verführt.
Klausurentipp: Prüfen Sie zunächst, ob Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegt.
· Es liegt Handlungseinheit vor: Sondern Sie die Strafvorschriften aus, bei denen Gesetzeskonkurrenz als Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion vorliegt. Für den Rest ergibt sich die Idealkonkurrenz dann von selbst.
· Es liegt Handlungsmehrheit vor: Sondern Sie die Strafvorschriften aus, bei denen mitbestrafte Vor- oder Nachtat vorliegt. Für den Rest ist grünes Licht für die Realkonkurrenz.
· Es folgt das Gesamtergebnis für den oder die Täter.